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Kategorien: Gesundheitswesen, Immigration
Sind Sie auf Reisen in der Schweiz und müssen plötzlich ins Spital? Oder möchten Sie die angehende Behandlung beim Spezialisten in der Schweiz durchführen lassen? Wenn Sie sich die Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen das geht, dann ist Ihr Herkunftsland entscheidend. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie als EU-/EFTA-Staatsangehörige/r beachten müssen.
Für EU- und EFTA-Staatsangehörige ist in zwei Fällen eine medizinische Behandlung in der Schweiz möglich:
a) Notfallmässige Behandlung
Personen aus EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, haben während ihres Aufenthalts Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen, die nicht bis zur geplanten Rückreise in ihr Heimatland aufgeschoben werden können.
Voraussetzung dafür ist allein, dass sie einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem in einem EU- oder EFTA-Staat angehören.
b) Geplante medizinische Behandlung
Grundsätzlich können sich EU- und EFTA-Staatsangehörige auf Basis des Personenfreizügigkeitsabkommens bis zu drei Monate ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Dafür muss lediglich ein Formular des ausländischen Versicherers vorgelegt werden.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Ausstellung jedoch ein rechtlicher Anspruch besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Personen über genügend finanzielle Mittel verfügen und eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen haben, die alle Risiken abdeckt.
Bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen kann ausnahmsweise auch dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn diese Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind und eine schwere Krankheit nur in der Schweiz behandelt werden kann. Hierbei besteht aber kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Die Aufenthaltsbewilligung wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt. Die genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung unterscheiden sich deshalb von Kanton zu Kanton.
Können EU- und EFTA-Staatsangehörige eine Europäische Versicherungskarte vorweisen, geniessen sie auch in der Schweiz vollen Versicherungsschutz.
EU- und EFTA-Staatsangehörige, die ausschliesslich zur medizinischen Behandlung in die Schweiz einreisen möchten, können sich nicht bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern lassen. Die Kosten für einen Wahleingriff werden auch nicht über die Europäische Krankenversicherungskarte gedeckt.
Für eine geplante medizinische Behandlung muss die betreffende Person eine Kostenübernahme bei der für sie zuständigen Krankenversicherung beantragen. Nur wenn diese erteilt wird, kann die medizinische Behandlung in der Schweiz durchgeführt werden. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz von weniger als drei Monaten muss lediglich ein Formular des ausländischen Versicherers vorgelegt werden, welches die Kostenübernahme bestätigt (Bescheinigung S2). Wollen EU-/EFTA-Staatsangehörige für länger als drei Monate für eine medizinische Behandlung in die Schweiz kommen, müssen sie eine Kranken- und Unfallversicherung abschliessen, die alle Risiken abdeckt.
Bei weiteren Fragen zum medizinischen Aufenthalt in der Schweiz für EU-/EFTA-Staatsangehörige steht das Immigration-Team gerne zu Ihrer Verfügung.
Autoren: Urs Hägi, Antonia Straden, Selina Bäbler
Rechtsanwalt
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