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26. April 2023 Management-Transaktionen – Überblick und aktuelle Änderungen

Übersicht

Ihren Einzug in das Kotierungsreglement ("KR") der SIX Swiss Exchange ("SIX") hat die Regulierung von Management-Transaktionen ("MT"), die auch Directors' Dealings genannt werden, am 1. Juli 2005 gefunden. Nebst Art. 56 KR ist insbesondere auch die SIX-Richtlinie betreffend Management-Transaktionen ("RLMT"), welche ebenfalls am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, einschlägig.

Mit Mitteilung vom 16. März 2023 hat das Regulatory Board der SIX eine Revision der Bestimmungen im Bereich der Offenlegung von MT angekündigt. Im Rahmen dieses Blogbeitrags soll zunächst ein Überblick zu den Grundsätzen und Modalitäten der Offenlegung von MT gegeben und sodann die jüngste Änderung vorgestellt werden.

Zweck

Der Zweck der Offenlegung von MT ist zweierlei:

Einerseits soll damit die Informationsversorgung der Investoren gewährleistet werden, da Verwaltungsrat ("VR") und Geschäftsleitung ("GL") eines kotierten Unternehmens als dauerhafte Insider einen Wissensvorsprung gegenüber aussenstehenden Dritten haben. In gewissen Situationen kann daher das Vorhandensein (oder das Fehlen) von MT (potenzielle) Anleger mit wichtigen oder zumindest interessanten Informationen versorgen. Im positiven Fall kann z.B. die Vornahme von Management-Käufen als ein Signal des Vertrauens des Managements in das eigene Unternehmen angesehen werden oder dass der aktuelle Börsenkurs als günstige Kaufgelegenheit angesehen wird. Da allerdings weder der Name des Managers noch der Zweck einer Transaktion offengelegt werden (und gewisse Transaktionsarten gar nicht), bleibt regelmässig ein gewisser Interpretations- (oder Spekulations-)spielraum offen, was den Wert der erteilten Information abschwächen kann.

Des Weiteren soll die Verhinderung und Verfolgung von Marktmissbräuchen erreicht werden. Auch in dieser Hinsicht soll der Vorteilsverschaffung und -ausnutzung von Insidern vorgebeugt werden. Indem durch die Offenlegung von MT – zusätzlich zur Ad hoc-Publizität – ein level playing field hinsichtlich der Informationsversorgung geschaffen wird, sollen die Missbrauchsmöglichkeiten eingedämmt werden. Bei einem Verstoss sind immer auch die kapitalmarktrechtlichen Vorschriften bezüglich Insiderhandel und ggf. Kursmanipulation zu beachten, denen im Verhältnis zum KR eigenständige Bedeutung zukommt.

Verpflichtete Personen

Direkt wird nur der Emittent selber in die Pflicht genommen, da sich das KR nicht an natürliche Personen richtet. Indem der Emittent zur Instruktion, Schulung und regelmässigen Erinnerung der meldepflichtigen natürlichen Personen verpflichtet ist, soll gewährleistet werden, dass diese wiederum gegenüber der Gesellschaft die zugrundeliegende Meldung erstatten. Konkret soll die interne Organisation des Emittenten dergestalt sein, dass diese anhand von Reglementen, Weisungen und Hinweisen, z.B. an Gremiensitzungen oder Schulungen, auf ihre Verantwortlichkeit hinreichend konkret aufmerksam gemacht werden. Ziel ist, dass jeder Betroffene ein ausreichendes Bewusstsein für die Problematik von MT verinnerlicht. Unabhängig davon, wie diese Belehrung geschieht, sollte sie aus Gründen der Nachweisbarkeit hinreichend dokumentiert und die betroffenen Personen alle paar Monate an ihre Pflicht erinnert werden. Der Emittent hat die Einhaltung seiner internen Reglemente proaktiv zu überwachen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen die verantwortlichen Personen zur Meldung anzuhalten.

Die Meldepflicht an den Emittenten betrifft Transaktionen der VR und obersten Führungsverantwortlichen der GL von an der SIX primär kotierten Emittenten. Entscheidend ist die direkte Unterstellung unter den CEO des Emittenten. Relevant ist der Zeitpunkt der Übernahme der Funktion oder gegebenenfalls der operativen Tätigkeit. Die Meldepflicht entfällt mit Ausscheiden aus dem entsprechenden Amt, ausser die Funktion wird faktisch weiterhin ausgeübt.

Eine Verletzung der Meldepflicht kann im Grundsatz zu einer Haftung der meldepflichtigen Person gegenüber dem Emittenten, etwa aus Arbeitsvertrag, Auftragsrecht oder Organhaftung, führen. Der Emittent ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, bei Zuwiderhandlungen (rechtlich) gegen die verantwortlichen Personen vorzugehen. Versäumt der Emittent die rechtzeitige Meldung an die SIX, so kann er gemäss den allgemeinen börsenrechtlichen Regeln (Art. 60 ff. KR) sanktioniert werden, etwa mittels Busse (bei schwerer Verletzung und grober Fahrlässigkeit theoretisch bis CHF 1 Mio.) oder Verweis. Ein Blick auf die Praxis zeigt, dass die Sanktionskommission der SIX ("SaKo") in den allermeisten Fällen Verweise und nur selten Bussen (noch seltener über CHF 100'000) ausspricht. Die SaKo berücksichtigt anhand aller Umstände des Einzelfalls neben der (objektiven) Schwere der Verletzung und dem Grad des Verschuldens auch die Sanktionsempfindlichkeit des Emittenten und dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Entstehung der Meldepflicht

Die Meldepflicht entsteht im Zeitpunkt des Abschlusses des entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts und bei Börsentransaktionen mit der Ausführung der Transaktion.

Werden an einem Tag mehrere Transaktionen derselben Art in der derselben Effektenart von derselben Person getätigt, so kann für diese nur eine Meldung erstattet werden. Verrechnung zwischen Käufen und Verkäufen ist hingegen unzulässig.

Die meldepflichtige Person hat die Transaktion dem Emittenten spätestens am zweiten Börsentag (berechnet nach dem Handelskalender der SIX) nach dem Entstehen der Meldepflicht zu melden. Der Emittent hat wiederum innerhalb von drei Börsentagen (bis Mitternacht) nach Eingang der Meldung die Angaben an die SIX weiterzuleiten.

Meldepflichtige Transaktionen

Gegenstand der Meldepflicht sind der Kauf, Verkauf und das Einräumen von Rechten an Wertpapieren mit Eigenkapitalcharakter. Vorausgesetzt ist dabei stets, dass es sich um Wertpapiere des Emittenten handelt. Sodann muss das Vermögen der meldepflichtigen Person indirekt oder direkt betroffen sein.

Ausgenommen sind Transaktionen, auf deren Durchführung die sonst meldepflichtige Person keinerlei Einfluss nehmen kann, auch wenn diese ihr eigenes Vermögen betreffen. Diese Ausnahme wird in der Praxis eng ausgelegt. So unterliegen etwa Transaktionen, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags getätigt werden, grundsätzlich der Meldepflicht (sofern nicht z.B. ein sog. Pre-trading Plan oder Rule 10b5-1 Insider Trading Plan mit vordefinierten und terminierten Transaktionen vorliegt). Eine weitere wichtige Ausnahme von der Meldepflicht besteht für den Handel des Emittenten mit eigenen Beteiligungsrechten, obschon diesfalls eine (Ad hoc-)Information an den Markt angezeigt ist. Auch nicht meldepflichtig sind Transaktionen mit Entschädigungsfunktion (z.B. auf arbeitsvertraglicher Grundlage), wobei vorausgesetzt wird, dass die betroffene Person keine Möglichkeit hatte, die Transaktion zu beeinflussen (also auch kein Wahlrecht zwischen Aktien, Optionen oder Barzahlung). Der spätere Verkauf oder die Ausübung eines eingeräumten Optionsrechts ist hingegen meldepflichtig. Effektenleihe ist nicht meldepflichtig, da dies nach Ansicht der SIX keine relevanten Signale in den Markt sendet.

Auch Transaktionen von nahestehenden Personen sind meldepflichtig, sofern sie unter massgeblichem effektivem Einfluss (nicht nur Einflussnahmemöglichkeit) der meldepflichtigen Person getätigt wurden. Zu diesen Personen zählen unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Nachkommen oder juristische Personen, wenn die meldepflichtige Person dort eine Führungsposition innehat oder die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (in)direkt kontrolliert.

Inhalt und Publikation der Meldung, Revision per 1. Mai 2023

Besteht eine Meldepflicht, so hat die meldepflichtige Person eine Reihe von Angaben an den Emittenten weiterzuleiten. Neben (i) dem Namen der meldepflichtigen Person ist ab dem 1. Mai 2023 auch (ii) deren Geburtsdatum anzugeben. Diese Angaben werden, ebenso wie (iii) das Datum der Meldung an den Emittenten, nicht veröffentlicht (vorbehältlich der Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Insiderdelikten und Marktmissbräuchen).

Des Weiteren sind (iv) die Funktion der meldepflichtigen Person (VR / GL, exekutiv / nicht-exekutiv), (v) falls einschlägig, Hinweise zur nahestehenden Person, (vi) die Art der Transaktion (Erwerb, Veräusserung, Einräumen / Schreiben), (vii) nähere qualitative und quantitative Angaben zu den gehandelten Werten, (viii) der Gesamtwert der Transaktion, und (ix) das Datum des Verpflichtungsgeschäfts oder dasjenige der Transaktion (bei Börsengeschäften) anzugeben. Diese Angaben werden von der SIX veröffentlicht und sind während drei Jahren über die SIX-Datenbank öffentlich zugänglich und nach Datum, Emittenten und Art der Transaktion filterbar.

Den Emittenten steht dabei der Entscheid offen, ob die meldepflichtigen Personen ein eigenes gesellschaftsinternes Formular oder ob das von der SIX zur Verfügung gestellte Meldeformular verwenden sollen. Das Meldeformular der SIX kann nicht für die Meldung des Emittenten an die SIX verwendet werden. Diese geschieht über die MT-Meldeplattform  der SIX, die wiederum für die Übermittlung der Meldungen von den meldepflichtigen Personen an den Emittenten nicht benutzt werden kann.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der gemachten Angaben ist der Emittent dazu verpflichtet, die meldepflichtige Person zur Korrektur anzuhalten.

Besondere Konstellationen (SPAC, GDRs)

Beschliesst eine Gesellschaft, den Börsengang nicht über ein IPO anzugehen, sondern per Kauf durch ein SPAC (Special Purpose Acquisition Vehicle), so ist zu beachten, dass neben den VR- und GL-Mitgliedern auch die Sponsoren und Gründeraktionäre des SPAC als meldepflichtige Personen gelten, und zwar im Fall des sog. De-SPAC bis ein Monat nach Ablauf der (mindestens sechsmonatigen) Lock-up-Periode.

Die Pflicht zur Offenlegung von MT gilt ebenfalls für MT-Transaktionen mit Hinterlegungsscheinen (Global Depository Receipts) und den zugrundeliegenden Basisaktien (etwa die kotierten A-Shares der derzeitigen chinesischen GDR-Emittenten an der SIX).

Zusammenfassung

Die Pflicht zur Offenlegung von MT ist eine grundlegende börsenrechtliche Pflicht der Emittenten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Der Emittent muss sicherstellen, dass sich die oberste Führungsriege des Unternehmens seiner (vertraglichen) Meldepflicht gegenüber dem Emittenten bewusst ist. Dabei ist auch eine Abstimmung mit dem Insider-Reglement und der Handhabung von Blackout-Perioden (Quiet Periods, Closed Periods) vorzunehmen. Maximal fünf Börsentage dürfen zwischen Entstehen der Meldepflicht und deren Meldung an die SIX vergehen. Bei Verstössen gegen die Meldepflicht hat der Emittent gegen die meldepflichtige Person (rechtlich) vorzugehen, ansonsten der Emittent von der Börse sanktioniert werden kann. Der Eigenhandel des Emittenten ist von der Meldepflicht ausgenommen, Gleiches gilt für Transaktionen nahestehender Personen, auf welche die sonst meldepflichtige Person keinerlei Einfluss genommen hat und grundsätzlich für Transaktionen mit Entschädigungsfunktion. Die Meldung an den Emittenten und dessen Meldung an die SIX muss gewisse Angaben zwingend enthalten, ansonsten der Emittent, auch bei unrichtigen Angaben, sanktioniert werden kann. Ab dem 1. Mai 2023 muss nunmehr nebst dem Namen der meldepflichtigen Person auch deren Geburtsdatum in der Meldung enthalten sein, wobei diese Daten nicht veröffentlicht und ausserhalb von Strafermittlungen nicht weitergegeben werden.

Gerne steht Ihnen Ihr VISCHER-Team bei Fragen zur Verfügung.

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