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9. September 2019 Limited Qualified Investor Fund ("L-QIF")

Gute Neuigkeiten für Schweizer Private Equity und Venture Capital Strukturen


Der Bundesrat eröffnete Ende Juni dieses Jahres die Vernehmlassung zur Anpassung des Kollektivanlagegesetzes ("KAG"), mit welcher der sog. Limited Qualified Investor Fund oder kurz L-QIF eingeführt werden soll. Damit soll die Markteinführung innovativer und flexibler Schweizer Fondsprodukte erleichtert werden. Der L-QIF soll dabei steuerlich wie ein Fonds behandelt werden, aber keiner Genehmigungspflicht durch die FINMA unterliegen und von weiteren Ausnahmen und Erleichterungen profitieren. Er kann damit erheblich schneller und kostengünstiger aufgesetzt werden als bisherige Schweizer Fondsprodukte. Davon werden insbesondere auch Schweizer Anbieter von Private Equity oder Venture Capital Strukturen profitieren können.

Als mit dem KAG 2006 die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ("KmGK") und die Investmentgesellschaft mit festem Kapital ("SICAF") geschaffen wurde, hatte die Schweizer Fondsindustrie grosse Hoffnungen, dass damit auch in der Schweiz angemessene Strukturen für Private Equity und Venture Capital Investitionen zur Verfügung stehen würden. Diese Hoffnungen haben sich leider nicht erfüllt. Es gibt heute nur 21 KmGK und gar keine SICAF. Letzteres hängt damit zusammen, dass die SICAF steuerlich nicht transparent behandelt wird. Die KmGK wird zwar steuerlich transparent behandelt; dennoch ist auch sie im internationalen Wettbewerb nicht erste Wahl. Dies liegt zunächst am fehlenden EU-Drittstaatenpass für Schweizer Fondsprodukte, was den Vertrieb an Anleger in der EU erheblich erschwert. Daneben tragen gewisse Regeln bei der Verrechnungssteuer dazu bei, dass Schweizer Fonds für ausländische Anleger generell weniger attraktiv sind als ausländische Konkurrenzprodukte.

Doch selbst für Produkte, die sich an Schweizer Anleger richten, erweist sich die KmGK im Vergleich zu ausländischen Fonds nicht als attraktiv. Dies liegt insbesondere an der vergleichsweise langen Bewilligungs- bzw. Genehmigungsdauer (Stichwort: "Time to Market") und den relativ hohen Kosten. Schliesslich wurde der Erfolg der KmGK auch durch Einschränkungen in den zulässigen Anlagen gebremst. Die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Produkte hat nochmals gelitten, nachdem verschiedene EU-Mitgliedstaaten in den letzten Jahren Fondstypen eingeführt haben, die keine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mehr benötigen. Man denke z.B. an den erfolgreichen Luxemburger "Reserved Alternative Investment Fund" oder kurz "RAIF".

Genau hier möchte die neue Gesetzesvorlage ansetzen: Der L-QIF soll wie die vergleichbaren ausländischen Produkte von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit sein. Damit können solche Produkte ebenfalls rasch und günstig aufgesetzt werden. Attraktiv ist der L-QIF auch, weil er in Rechtsform und Anlagepolitik flexibel ausgestaltet werden kann. So sind alle bisherigen Rechtsformen für Schweizer Fonds, also vertraglicher Fonds, SICAV, KmGK und SICAF, auch in der Form eines L-QIF zulässig. Ausserdem macht das Gesetz weder Vorgaben in Bezug auf die möglichen Anlagen noch auf die Risikoverteilung. Verlangt ist lediglich, dass diese in den Fondsdokumenten offenzulegen sind. Damit eignet sich der L-QIF hervorragend für alternative Anlagen und innovative Fondstrategien. Daneben sind zahlreiche weitere Erleichterungen vorgesehen: Z.B. muss für den L-QIF kein Prospekt ausgegeben werden. Wichtig ist schliesslich, dass der L-QIF (ausser in der Rechtsform eines SICAF) steuerlich transparent behandelt wird, die Besteuerung mithin nur auf Ebene der Anleger erfolgt.

Die fehlende Bewilligungs- und Genehmigungspflicht heisst nicht, dass die Anleger eines L-QIF ohne Schutz bleiben. So steht der L-QIF nur qualifizierten Anlegern gemäss KAG wie z.B. Banken, Versicherungen, Unternehmen und Pensionskassen mit professioneller Tresorerie und vermögenden Privatpersonen offen. Solche Investoren können schon heute in unbeaufsichtigte ausländische Fonds investieren. Sie sind in der Lage, die entsprechenden Risiken entweder zu erkennen oder finanziell zu tragen. Die schutzbedürftigeren normalen Anleger können demgegenüber nicht in einen L-QIF investieren.

Schliesslich dürfen Verwaltung und Administration eines L-QIF nur durch eine bewilligte und beaufsichtigte Fondsleitung ausgeübt werden. Die Fondsleitung darf wiederum die Anlageentscheide nur an einen bewilligten und beaufsichtigen Verwalter von Kollektivvermögen übertragen. Verletzen Fondsleitung und Vermögensverwalter ihre Pflichten gegenüber dem L-QIF und seinen Anlegern, drohen ihnen aufsichtsrechtliche Massnahmen seitens der FINMA. Dadurch kann der Anlegerschutz indirekt auch beim L-QIF aufsichtsrechtlich durchgesetzt und die fehlende Bewilligungs- und Genehmigungspflicht kompensiert werden.

Aus unserer Sicht ist die Pflicht zur Übertragung der Geschäftsführung an eine bewilligte Fondsleitung bei den gesellschaftsrechtlich organisierten L-QIF (SICAV, KmGK oder SICAF) ein unnötiger Swiss Finish. Es wäre für den Anlegerschutz vielmehr ausreichend, wenn die Anlageentscheide an einen bewilligten Vermögensverwalter ausgelagert werden und die gesellschaftsrechtlich organisierten L-QIF ansonsten in der Ausgestaltung ihrer Geschäftsführung frei bleiben. Wir befürchten, dass die Attraktivität des neuen Produktes für kleinere Private Equity und Venture Capital Strukturen unter der vorgeschlagenen Lösung leidet, da die entsprechenden Kosten nicht auf grosse Fondsvermögen umgelagert werden können und die Wertschöpfung mit zwei Bewilligungsträgern geteilt werden müsste. Ausserdem dürfte fraglich sein, ob sich überhaupt genügend interessierte Fondsleitungen für solch hochspezialisierte Fondsprodukte finden lassen. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die Vorlage nach Abschluss der Vernehmlassung entsprechend korrigiert wird.

So oder so besteht mit dem flexiblen L-QIF eine reelle Chance, dass Fondsprodukte für alternative Anlagen und insbesondere für Private Equity und Venture Capital Investitionen künftig wieder vermehrt in der Schweiz aufgelegt werden. Damit würde auch ein grösserer Teil der Wertschöpfungskette in der Schweiz verbleiben. Mit der Vorlage werden allerdings die bestehenden generellen Nachteile von Schweizer Fonds im Zusammenhang mit dem Zugang zum EU-Markt und der Verrechnungssteuer nicht beseitigt. Der L-QIF dürfte sein Potential deshalb vor allem bei Fonds für alternative Anlagen haben, die sich überwiegend an qualifizierte Anleger in der Schweiz richten.

Die Vernehmlassung zur KAG-Änderung dauert bis zum 17. Oktober 2019. Es bleibt im Interesse des Fondsproduktionsstandorts Schweiz und der hiesigen Private Equity und Venture Capital Branche zu hoffen, dass die Vorlage auf ein positives Echo stösst und der L-QIF möglichst bald zur Realität wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Banken & Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.

Autor: Stefan Grieder

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