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26. März 2020

Kurzarbeit wegen Coronavirus

Update über neue Rahmenbedingungen seit 08.04.2020

Der Bundesrat hat am 8. April 2020 aufgrund der COVID-19 Situation weitere Erleichterungen betreffend Kurzarbeit veröffentlicht:

  • Angestellte auf Abruf haben nun Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern sie während mindestens sechs Monaten im gleichen Unternehmen gearbeitet haben. Bisher war dies nur möglich, sofern ihr Beschäftigungsgrad nicht um mehr als 20 Prozent schwankte.
  • Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung wird neu nicht mehr an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Dies soll einen Anreiz bieten, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit zwischenzeitlich in Bereichen mitarbeiten, die im Moment einen hohen Personalbedarf haben (z.B. Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Logistik). Zudem wird dadurch das Abrechnungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.
  • Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei einem Arbeitsausfall von über 85% wird erhöht. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85% war ursprünglich während längstens 4 Abrechnungsperioden (i.d.R. Kalendermonate) anrechenbar, was nun aufgehoben wurde. Neu wird auch in solchen Fällen die Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet.
  • Die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt während der momentanen, ausserordentlichen Lage summarisch, also nicht mehr für jeden Mitarbeitenden einzeln. Dies war bereits seit Aufschaltung der neuen Abrechnungsformulare ersichtlich (siehe Artikel unten).

Update über neue Rahmenbedingungen seit 25.03.2020

Bereits mehrmals haben wir über die zurzeit fast täglich ändernden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Kurzarbeit berichtet. Zuletzt am 25. März 2020 hat der Bundesrat die neuesten, rückwirkenden Erleichterungen und Konkretisierungen zur Kurzarbeit wie folgt veröffentlicht:

  • Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit wird aufgehoben.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit wird von 3 auf 6 Monate verlängert.
  • Dem Willen des Bundesrats angepasst wird zudem die Verordnung, die die Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichtet. Sie erhalten, wie schon kommuniziert wurde, 3320.- Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt.

Der nachfolgende Artikel gewährt Ihnen einen aktuellen Überblick über die geltenden Regeln betreffend Kurzarbeit.

Allgemeines

Als Kurzarbeit bezeichnet man die von der Arbeitgeberin angeordnete, vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit innerhalb eines Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Verlust von Aufträgen) oder wegen behördlichen Massnahmen (z.B. Betriebsschliessungen), mit entsprechender Herabsetzung des von der Arbeitgeberin zu bezahlenden Lohnes.

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Amtsstelle und der ausdrücklichen Zustimmung der Arbeitnehmenden.

Sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit erfüllt, übernimmt die Arbeitslosenversicherung 80% der auf den Arbeitsausfall entfallenden Lohnkosten (sog. Kurzarbeitsentschädigung) mit dem Ziel, Entlassungen zu verhindern.

Eine Betriebsabteilung, für die separat Kurzarbeit beantragt werden kann, liegt vor, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete, organisatorische Einheit des Gesamtbetriebes bildet.

Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit

1. Anrechenbarer Arbeitsausfall

Kurzarbeitsentschädigungen werden nur dann bezahlt, wenn ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:

(i) auf wirtschaftliche Gründe oder behördliche Massnahmen zurückzuführen und unvermeidbar bzw. nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko gehörend ist (wozu auch auf das Coronavirus zurückzuführende Gründe zählen können);

(ii) mindestens 10% der gesamten Arbeitsstunden ausmacht, die normalerweise von den Mitarbeitenden des Betriebes (oder einer Betriebsabteilung) innerhalb eines Abrechnungszeitraums (i.d.R. 1 Kalendermonat) geleistet werden; und

(iii) (vermutlich) vorübergehend ist, und erwartet werden kann, dass Kurzarbeit die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmenden schützt.

Der Arbeitsausfall, für den Kurzarbeitsentschädigungen in Anspruch genommen werden, muss zudem bestimmbar sein. Es ist daher unerlässlich, dass die Arbeitgebenden über detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden verfügen, d.h. über (i) die normalerweise geleisteten täglichen Arbeitsstunden (einschliesslich Überstunden), (ii) die aufgrund des Arbeitsausfalls nicht geleisteten Stunden und (iii) die normale Abwesenheit der Arbeitnehmer von der Arbeit (wegen Krankheit, Urlaub usw.).

2. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende

Kurzarbeitsentschädigungen können von den Arbeitgebenden grundsätzlich nur für diejenigen Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden, die in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Die Kurzarbeitsentschädigung kann neu auch für folgende Kategorien von Arbeitnehmenden ausgerichtet werden:

  • Arbeitnehmende in einem befristeten Arbeitsverhältnis;
  • Temporärmitarbeitende (d.h. Personen im Dienst einer Organisation für Temporärarbeit);
  • Lehrlinge (die wirtschaftlich bedingte Reduktion der Arbeitszeit wird als anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt);
  • Personen in sog. arbeitgeberähnlicher Anstellung (angestellte Betriebsinhaber, finanziell am Betrieb beteiligte Personen und Mitglieder der höchsten betrieblichen Führungsebene mit massgeblichen betrieblichen Entscheidungsbefugnissen) und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten; es gilt hier eine pauschale Entschädigung von CHF 3'320 für eine Vollzeitstelle).

Die Möglichkeit zur Kurzarbeit kann jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmenden in Anspruch genommen werden. Verweigern die Arbeitnehmenden ihre Zustimmung, bleiben die Arbeitgebenden zur Zahlung des vollen (100%) vertraglichen Lohnes verpflichtet. Oft steht dann allerdings eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen im Raum, welche grundsätzlich zulässig ist (allfällige Sperrfristen sind zu beachten; z.B. bei Krankheit).

Verfahren

1. Voranmeldung und Bewilligung der Kurzarbeit

Die Arbeitgebenden müssen die Einführung von Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (i.d.R. eingegliedert im kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit) voranmelden und eine Arbeitslosenkasse für die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung auswählen. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Situation wurden zahlreiche Erleichterungen eingeführt:

So gibt es neu keine Wartefrist (Karenzfrist) für Kurzarbeitsentschädigungen mehr und es müssen nicht mehr zuerst Überstunden abgebaut werden, bevor Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet werden. Die ursprünglich geltenden Voranmeldefristen (10 bzw. 3 Tage) wurden inzwischen aufgehoben.

Für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus kann neu ein stark vereinfachtes Formular benützt werden, welches auf den Websites der kantonalen Amtsstellen abgerufen und in einigen Kantonen nun auch per E-Mail eingereicht werden kann.

Einzige noch notwendige Beilage ist ein Organigramm des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung. Insbesondere das Formular betreffend Zustimmung der Mitarbeitenden muss nicht mehr mit der Voranmeldung eingereicht werden. Dennoch muss die Zustimmung vorab (zumindest mündlich) eingeholt werden, da mit dem Formular bestätigt wird, dass alle betroffenen Mitarbeitenden zugestimmt haben.

Die kantonale Amtsstelle kann die Bewilligung für die Kurzarbeit neu für eine Dauer von bis zu 6 (statt ursprünglich 3) Monaten erteilen. Falls die Kurzarbeit diese Dauer überschreitet, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

2. Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls (z.B. 80% von 50%). Für das reduzierte Pensum (z.B. 50%), in dem die Arbeitnehmenden weiterarbeiten, erhalten sie ihr normales Gehalt. Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Kurzarbeitsentschädigungen an die Arbeitgebenden bezahlt, welche ihrerseits lohnzahlungspflichtig bleiben.

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Sozialabgaben; sie müssen weiterhin basierend auf dem ursprünglichen Lohn bezahlt werden (inkl. volle Lohnabzüge). Die Arbeitslosenkasse erstattet die Arbeitgeberbeiträge für AHV, IV, EI und ALV im Umfang der anrechenbaren Ausfallzeiten zurück.

Die Arbeitgebenden müssen die Kurzarbeitsentschädigungen für jeden Abrechnungszeitraum (i.d.R. pro Kalendermonat) innerhalb von 3 Monaten von der jeweiligen Arbeitslosenkasse einfordern. Die Kurzarbeitsentschädigung kann neu mit einem vereinfachten Formular unter Angabe der totalen vertraglichen/normalen Arbeitszeit, Lohnsumme und des totalen Arbeitsausfalls für alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden zusammen geltend gemacht werden (statt wie vorher individuell für jeden Mitarbeitenden). Das Antrags- bzw. Abrechnungsformular und Hinweise zu den als Beilagen einzureichenden Dokumenten (z.B. Stundenlisten und Lohnjournale) finden sich auf den Websites der kantonalen Amtsstellen. Neu ist auch eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.

Autoren: Marc Ph. Prinz, Jeannine Dehmelt, Gian Geel

Kategorien: Arbeitsrecht, Blog

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