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26. März 2020
Update über neue Rahmenbedingungen seit 08.04.2020
Der Bundesrat hat am 8. April 2020 aufgrund der COVID-19 Situation weitere Erleichterungen betreffend Kurzarbeit veröffentlicht:
Update über neue Rahmenbedingungen seit 25.03.2020
Bereits mehrmals haben wir über die zurzeit fast täglich ändernden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Kurzarbeit berichtet. Zuletzt am 25. März 2020 hat der Bundesrat die neuesten, rückwirkenden Erleichterungen und Konkretisierungen zur Kurzarbeit wie folgt veröffentlicht:
Der nachfolgende Artikel gewährt Ihnen einen aktuellen Überblick über die geltenden Regeln betreffend Kurzarbeit.
Als Kurzarbeit bezeichnet man die von der Arbeitgeberin angeordnete, vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit innerhalb eines Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Verlust von Aufträgen) oder wegen behördlichen Massnahmen (z.B. Betriebsschliessungen), mit entsprechender Herabsetzung des von der Arbeitgeberin zu bezahlenden Lohnes.
Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Amtsstelle und der ausdrücklichen Zustimmung der Arbeitnehmenden.
Sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Kurzarbeit erfüllt, übernimmt die Arbeitslosenversicherung 80% der auf den Arbeitsausfall entfallenden Lohnkosten (sog. Kurzarbeitsentschädigung) mit dem Ziel, Entlassungen zu verhindern.
Eine Betriebsabteilung, für die separat Kurzarbeit beantragt werden kann, liegt vor, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete, organisatorische Einheit des Gesamtbetriebes bildet.
1. Anrechenbarer Arbeitsausfall
Kurzarbeitsentschädigungen werden nur dann bezahlt, wenn ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er:
(i) auf wirtschaftliche Gründe oder behördliche Massnahmen zurückzuführen und unvermeidbar bzw. nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko gehörend ist (wozu auch auf das Coronavirus zurückzuführende Gründe zählen können);
(ii) mindestens 10% der gesamten Arbeitsstunden ausmacht, die normalerweise von den Mitarbeitenden des Betriebes (oder einer Betriebsabteilung) innerhalb eines Abrechnungszeitraums (i.d.R. 1 Kalendermonat) geleistet werden; und
(iii) (vermutlich) vorübergehend ist, und erwartet werden kann, dass Kurzarbeit die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmenden schützt.
Der Arbeitsausfall, für den Kurzarbeitsentschädigungen in Anspruch genommen werden, muss zudem bestimmbar sein. Es ist daher unerlässlich, dass die Arbeitgebenden über detaillierte Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden verfügen, d.h. über (i) die normalerweise geleisteten täglichen Arbeitsstunden (einschliesslich Überstunden), (ii) die aufgrund des Arbeitsausfalls nicht geleisteten Stunden und (iii) die normale Abwesenheit der Arbeitnehmer von der Arbeit (wegen Krankheit, Urlaub usw.).
2. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende
Kurzarbeitsentschädigungen können von den Arbeitgebenden grundsätzlich nur für diejenigen Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden, die in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Die Kurzarbeitsentschädigung kann neu auch für folgende Kategorien von Arbeitnehmenden ausgerichtet werden:
Die Möglichkeit zur Kurzarbeit kann jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitnehmenden in Anspruch genommen werden. Verweigern die Arbeitnehmenden ihre Zustimmung, bleiben die Arbeitgebenden zur Zahlung des vollen (100%) vertraglichen Lohnes verpflichtet. Oft steht dann allerdings eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen im Raum, welche grundsätzlich zulässig ist (allfällige Sperrfristen sind zu beachten; z.B. bei Krankheit).
1. Voranmeldung und Bewilligung der Kurzarbeit
Die Arbeitgebenden müssen die Einführung von Kurzarbeit bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (i.d.R. eingegliedert im kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit) voranmelden und eine Arbeitslosenkasse für die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung auswählen. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Situation wurden zahlreiche Erleichterungen eingeführt:
So gibt es neu keine Wartefrist (Karenzfrist) für Kurzarbeitsentschädigungen mehr und es müssen nicht mehr zuerst Überstunden abgebaut werden, bevor Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet werden. Die ursprünglich geltenden Voranmeldefristen (10 bzw. 3 Tage) wurden inzwischen aufgehoben.
Für die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund des Coronavirus kann neu ein stark vereinfachtes Formular benützt werden, welches auf den Websites der kantonalen Amtsstellen abgerufen und in einigen Kantonen nun auch per E-Mail eingereicht werden kann.
Einzige noch notwendige Beilage ist ein Organigramm des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung. Insbesondere das Formular betreffend Zustimmung der Mitarbeitenden muss nicht mehr mit der Voranmeldung eingereicht werden. Dennoch muss die Zustimmung vorab (zumindest mündlich) eingeholt werden, da mit dem Formular bestätigt wird, dass alle betroffenen Mitarbeitenden zugestimmt haben.
Die kantonale Amtsstelle kann die Bewilligung für die Kurzarbeit neu für eine Dauer von bis zu 6 (statt ursprünglich 3) Monaten erteilen. Falls die Kurzarbeit diese Dauer überschreitet, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
2. Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende erhalten eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls (z.B. 80% von 50%). Für das reduzierte Pensum (z.B. 50%), in dem die Arbeitnehmenden weiterarbeiten, erhalten sie ihr normales Gehalt. Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Kurzarbeitsentschädigungen an die Arbeitgebenden bezahlt, welche ihrerseits lohnzahlungspflichtig bleiben.
Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Sozialabgaben; sie müssen weiterhin basierend auf dem ursprünglichen Lohn bezahlt werden (inkl. volle Lohnabzüge). Die Arbeitslosenkasse erstattet die Arbeitgeberbeiträge für AHV, IV, EI und ALV im Umfang der anrechenbaren Ausfallzeiten zurück.
Die Arbeitgebenden müssen die Kurzarbeitsentschädigungen für jeden Abrechnungszeitraum (i.d.R. pro Kalendermonat) innerhalb von 3 Monaten von der jeweiligen Arbeitslosenkasse einfordern. Die Kurzarbeitsentschädigung kann neu mit einem vereinfachten Formular unter Angabe der totalen vertraglichen/normalen Arbeitszeit, Lohnsumme und des totalen Arbeitsausfalls für alle anspruchsberechtigten Mitarbeitenden zusammen geltend gemacht werden (statt wie vorher individuell für jeden Mitarbeitenden). Das Antrags- bzw. Abrechnungsformular und Hinweise zu den als Beilagen einzureichenden Dokumenten (z.B. Stundenlisten und Lohnjournale) finden sich auf den Websites der kantonalen Amtsstellen. Neu ist auch eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich.
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.
Autoren: Marc Ph. Prinz, Jeannine Dehmelt, Gian Geel
Kategorien: Arbeitsrecht, Blog
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