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28. Oktober 2019 Kundensegmentierung unter FIDLEG

FIDLEG / FINIG - Unsere Blogserie mit den wichtigsten Erkenntnissen für die Praxis (Post 4)

Was Finanzdienstleister wissen müssen

Das neue Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), welches am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, führt für alle Finanzdienstleister verschiedene Verhaltenspflichten ein. Wenn Finanzdienstleister Kundinnen und Kunden beraten oder deren Vermögen verwalten, haben sie deren Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele stets zu berücksichtigen. Damit diese wiederum eine Anlageentscheidung treffen können, sind sie auf ausreichende Informationen über die angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente angewiesen.

Aufgrund des unterschiedlich hohen Wissens- und Erfahrungsstandes der Kunden kann ihre Schutzbedürftigkeit jedoch stark variieren. Im Sinne einer verhältnismässigen und angemessenen Finanzmarktregulierung verpflichtet das FIDLEG Finanzdienstleister deshalb, eine Kundensegmentierung vorzunehmen (Art. 4 FIDLEG).

Die Kundensegmentierung ist von zentraler Bedeutung, da sie für den Umfang der Verhaltenspflichten, welche Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden zu erfüllen haben, entscheidend ist.

Verhaltenspflichten nach FIDLEG

Das FIDLEG bzw. die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) verpflichtet Finanzdienstleister, im geschäftlichen Umgang mit ihren Kunden zahlreichen Verhaltenspflichten nachzukommen. Zu diesen zählt neben verschiedenen Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten (Art. 7 - 16 FIDLEG) auch die Pflicht zur Sorgfalt und Transparenz bei der Abwicklung von Kundenaufträgen (Art. 17 - 19 FIDLEG). Darüber hinaus wird erstmals auf Gesetzesstufe eine ausdrückliche Pflicht zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung statuiert (Art. 10 bis 14 FIDLEG, Art. 16 und 17 FIDLEV).

Im Wesentlichen entsprechen die im FIDLEG bzw. FIDLEV vorgesehenen Verhaltenspflichten bereits heute geltendem Recht und den einschlägigen Branchenstandards. Allerdings sind sie nun für alle Finanzdienstleister einheitlich in einem Erlass geregelt und in ihrer Ausgestaltung zudem um einiges detaillierter.

Für Finanzdienstleister bedeutet dies, dass sie ihre Kunden künftig ausführlicher über die von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente aufzuklären haben und dies auch dokumentieren müssen.

Kundensegmentierung nach FIDLEG

Entscheidend für die Einstufung in eine der Kategorien sind die Angaben des Kunden, es sei denn, es besteht Anlass zu Misstrauen. In diesem Falle ist der Finanzdienstleister verpflichtet, beim Kunden weitere Abklärungen einzuholen.

Für die Kundensegmentierung unterscheidet das FIDLEG im Wesentlichen zwischen zwei Hauptkategorien von Kunden: den Privatkunden und den professionellen Kunden. Eine Untergruppe der professionellen Kunden bildet die Kategorie der institutionellen Kunden. Daraus ergeben sich folgende Kundenkategorien mit aufsteigendem Schutzniveau:

1. Institutionelle Kunden (Art. 4 Abs. 4 FIDLEG)

  • In der Schweiz beaufsichtigte Finanzintermediäre
  • In der Schweiz beaufsichtigte Versicherungsunternehmen
  • Ausländische Finanzintermediäre und Versicherungsunternehmen, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen
  • Zentralbanken
  • Nationale und supranationale öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie

2. Professionelle Kunden (4 Abs. 3 FIDLEG)

  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie
  • Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie
  • Unternehmen mit professioneller Tresorerie
  • Grosse Unternehmen
  • Für vermögende Kunden errichtete private Anlagestrukturen mit professioneller Tresorerie

Der Kreis der professionellen Kunden ist der Anlegersegmentierung des Kollektivanlagegesetzes (Art. 10 KAG) nachgebildet und lehnt sich zudem an die MIFID II Bestimmungen an. Allerdings sind die Kundensegmente nach FIDLEG mit jenen des Kollektivanlagegesetzes nicht deckungsgleich. So gelten z.B. im FIDLEG Kunden mit auf Dauer angelegtem Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsvertrag nicht per se als professionelle Kunden.

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, Vorsorgeeinrichtung, Unternehmen oder private Anlagestruktur verfügt gemäss Verordnungsentwurf dann über eine professionelle Tresorerie, wenn sie auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Bewirtschaftung ihrer Finanzmittel betraut.

Als grosse Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 FIDLEG gelten Unternehmen, welche zwei der folgenden Grössen überschreiten: Bilanzsumme von CHF 20 Mio., Umsatzerlös von CHF 40 Mio., Eigenkapital von CHF 2 Mio.

3. Privatkunden (Art. 4 Abs. 2 FIDLEG)

Als Privatkunden gelten im Umkehrschluss dagegen alle jene Kunden, die sich keiner der beiden Kategorien zuordnen lassen (Art. 4 Abs. 2 FIDLEG). Es sei denn, diese erklären, als professionelle Kunden gelten zu wollen (sog. Opting-out-Möglichkeit).

Reduzierte Verhaltenspflichten bei professionellen Kunden

Ziel der Kundensegmentierung nach FIDLEG ist es, dem Leitbild des mündigen Anlegers gerecht zu werden. So stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass professionelle Kunden über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und deshalb in der Lage sind, die finanziellen Anlagerisiken zu beurteilen bzw. zu tragen (vgl. Art. 13 Abs. 3 FIDLEG). In diesem Sinne besteht für institutionelle Kunden in Bezug auf die Verhaltenspflichten des Finanzdienstleisters das geringste Schutzniveau, da der Kenntnis- und Erfahrungsstand dieser Marktteilnehmer in der Regel vergleichbar ist mit jenem des Finanzdienstleisters (vgl. Art. 20 und 22 FIDLEG). So finden die Verhaltensregeln nach Art. 7 ff. FIDLEG auf institutionelle Kunden generell keine Anwendung, während professionelle Kunden durch Opting-out auf die Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln verzichten können (Art. 20 FIDLEG). Des Weiteren entfällt bei professionellen Kunden i.d.R. die Pflicht, eine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchzuführen (Art. 13 Abs. 3 FIDLEG).

Opting-in/Opting-out

Für den Fall, dass ein Kunde das ihm gesetzlich zustehende Schutzniveau erhöhen oder gar darauf verzichten will, sieht das FIDLEG unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit des Opting-in bzw. des Opting-out vor, welche es Kunden erlaubt, das Segment auf eigenen Wunsch zu wechseln (Art. 5 FIDLEG).

Mit einem Opting-out wird das Schutzniveau durch den Wechsel in eine höhere Kundenkategorie gesenkt, mit einem Opting-in hingegen wird das Schutzniveau durch den Wechsel in eine tiefere Kategorie erhöht. Die Erklärung zum Wechsel in eine andere Kategorie muss schriftlich eingereicht werden und erstreckt sich jeweils auf sämtliche Finanzdienstleistungen, die der Finanzdienstleister für den Kunden erbringt. Aus diesem Grund kann sich ein Kunde nach erklärtem Opting-out nicht darauf berufen, dass der Finanzdienstleister in einer einzelnen Frage aufklärungs- oder warnpflichtig gewesen sei.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob die Ausführungsverordnung zum FIDLEG, die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) bezüglich der Kundensegmentierung und den Verhaltenspflichten nach der Vernehmlassung vom Bundesrat noch angepasst wird. Dieser wird voraussichtlich am 6. November 2019 darüber entscheiden.

In seiner Medienmitteilung vom 9. September 2019 hat das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) darüber orientiert, dass nach Inkrafttreten des FIDLEG/FINIG am 1. Januar 2020 für die Umsetzung der Pflicht zur Kundensegmentierung und den damit einhergehenden Verhaltenspflichten eine Übergangsfrist von zwei Jahren gilt (ursprünglich vorgesehen war nur ein Jahr).

Für Finanzdienstleister bedeutet dies dennoch, dass sie genügend Zeit einplanen sollten, um ihre Kunden den einzelnen Kategorien zuzuordnen und die daraus resultierenden Massnahmen zu treffen.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Banken & Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.

Autoren: Jana Essebier, Stefan Grieder

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