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26. August 2019
Gewisse Kundenberater von Schweizer und nichtschweizerischen Finanzdienstleistern mit Kunden in der Schweiz müssen sich im durch das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) neu geschaffenen Beraterregister eintragen lassen.
Kundenberater sind natürliche Personen, die im eigenen Namen oder im Namen eines Finanzdienstleisters Finanzdienstleistungen erbringen.
Nicht dazu gehören Mitarbeiter von Finanzdienstleistern ohne Kundenkontakt oder solche, die die Dienstleistungserbringung nur in untergeordneter Weise (etwa durch Tätigkeiten rein administrativer Natur) unterstützen.
Wer neben den klassischen Anlageberatern noch als Kundenberater gelten wird, ist derzeit, d.h. vor der im Herbst 2019 zu erwartenden Publikation der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), noch unklar.
Bevor sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben bzw. spätestens bis zum 30. Juni 2020 müssen sich Kundenberater von nicht beaufsichtigten inländischen Finanzdienstleistern, namentlich reine Anlageberater, sowie von ausländischen Finanzdienstleistern im durch das FIDLEG neu geschaffenen Beraterregister eintragen lassen.
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Kundenberater von beaufsichtigten inländischen Finanzdienstleistern (wie z.B. Bankangestellte). Für Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern sind im FIDLEV-Entwurf nur sehr beschränkte Ausnahmen vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die finale Verordnung noch etwas liberaler ausgestaltet werden wird.
Die Registrierungspflicht trifft nur die Kundenberater selbst, nicht deren Arbeitgeber.
Bevor ein Kundenberater überhaupt in das Beraterregister eingetragen werden kann, muss er die folgenden Nachweise erbringen:
Positiv:
Negativ:
Der Registrierungsstelle kommt bei der materiellen Prüfung des Gesuchs eines Kundenberaters insbesondere ein Ermessen bezüglich des Entscheides zu, ob der Kundenberater hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach dem FIDLEG und über das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügt. Die konkreten Anforderungen werden wohl erst auf Stufe Selbstregulierung definiert werden.
Die Gebühr für die Eintragung eines Kundenberaters in das Beraterregister beträgt zwischen CHF 500 und CHF 2'500.
Die Registrierungsvoraussetzungen müssen dauerhaft eingehalten und die Registrierungsstelle muss über allfällige diesbezügliche Änderungen informiert werden. Es sind also die erforderlichen organisatorischen Massnahmen – auch zur Einhaltung der Fristen – zu treffen.
Der eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllende Kundenberater wird durch die Registrierungsstelle aus dem Beraterregister gelöscht.
Das Beraterregister enthält Angaben zum Kundenberater, zum Finanzdienstleister, für den er tätig ist, zu den Tätigkeitsfeldern, zu den vom Kundenberater absolvierten Aus- und Weiterbildungen und zur Ombudsstelle, welcher der Kundenberater bzw. der Finanzdienstleister, für den er tätig ist, angeschlossen ist.
Ein Kunde kann so Informationen über einen Kundenberater einholen. Ohne Registrierung des eintragungspflichtigen Kundenberaters im Beraterregister ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen – auch solche von Kundenberatern aus dem Ausland grenzüberschreitend in die Schweiz – untersagt.
Derzeit ist davon auszugehen, dass es mehrere Registrierungsstellen zur Prüfung von Eintragungsgesuchen von Kundenberatern und zur Führung von Beraterregistern geben wird. Sie werden durch die FINMA so rasch wie möglich nach Inkrafttreten des FIDLEG in Abhängigkeit der jeweiligen Gesuchsqualität zugelassen werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Banken & Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autor: Adrian Dörig
Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
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