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4. Juli 2018 Kosten im Zivilprozess

Wie teuer ist ein Zivilprozess? Lohnt es sich, zu prozessieren? Solche und ähnliche Fragen stellt sich wohl jede Partei, die beabsichtigt, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Wer prozessieren will, muss in der Regel zunächst einmal einen Vorschuss zahlen. Im Falle des Unterliegens fallen weitere Kosten an. Der Kläger sollte sich daher über die Kosten, die zu Beginn des Verfahrens und im Falle des Unterliegens anfallen können, im Klaren sein. Aus diesem Grund ist eine professionelle Beratung und Einschätzung im Vorfeld wichtig, da der Gang vor Gericht je nach Fall sehr teuer werden kann.

Wer trägt die Prozesskosten?
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung für die obsiegende Partei, die u.a. den Ersatz von notwendigen Auslagen (wie etwa Reisespesen), allemal aber die Anwaltskosten umfasst. Daneben trägt die unterliegende Partei auch ihre eigenen Anwaltskosten.

Bei Nichteintreten auf die Klage oder Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten in der Regel proportional nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

Wenn sich die Parteien im Verfahren einigen, d.h. einen Vergleich abschliessen, erfolgt die Kostenverteilung nach Massgabe dieses Vergleichs.

Wie bemessen sich diese Kosten?
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach kantonalem Recht. In allen Kantonen gilt, dass deren Höhe in vermögensrechtlichen Angelegenheiten primär vom Streitwert, d.h. vom eingeklagten Betrag, abhängt. Die Kosten können jedoch unter Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere des Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Falles oder der Verfahrensart, reduziert bzw. erhöht werden, teilweise bis auf das Doppelte.

Auch die Kosten des Gegenanwalts, die man im Falle des Unterliegens zu tragen hat, bemessen sich grundsätzlich nach festgesetzten, kantonalen Tarifen. Der zwischen der obsiegenden Partei und ihrem eigenen Anwalt vereinbarte Stundenansatz spielt hingegen keine Rolle. Dies hat zur Folge, dass die obsiegende Partei die Kosten ihres Anwalts, die sie diesem gemäss privatrechtlicher Vereinbarung schuldet, oftmals nicht umfassend auf die unterliegende Gegenseite überwälzen kann.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die unterliegende Partei gemäss Bundesgericht auch dann eine Parteientschädigung für die Kosten des Gegenanwalts schuldet, wenn dessen Beizug gar nicht notwendig war, sei es, weil es sich nicht um einen schwierigen Fall handelte oder die Gegenpartei selbst über juristische Kenntnisse verfügte.

Für Verfahren vor Bundesgericht bestehen sowohl für die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung gesonderte bundesrechtliche Tarife. Auch für betreibungsrechtliche summarische (kantonale) Gerichtsverfahren (wie Arrest-, Konkurs-, Nachlass- und Rechtsöffnungsverfahren) gelten für die Gerichtskosten besondere, bundesweit einheitliche Tarife, die deutlich tiefer sind als bei den übrigen Verfahren (maximale Höhe für erstinstanzliche Verfahren zurzeit bei CHF 2‘000; für zweitinstanzliche Verfahren bei CHF 3'000; die geplante Revision der Gebührenverordnung SchKG will die Maximalhöhen jedoch auf das Doppelte erhöhen).

Kosten bereits vor Prozessbeginn
Damit ein Gericht überhaupt auf eine Klage oder ein Rechtsmittel eintritt, hat der Kläger bzw. Rechtsmittelführer dem Gericht zunächst einen Kostenvorschuss in der Höhe von maximal den mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Im Rahmen der geplanten Revision der Zivilprozessordnung ist diesbezüglich jedoch eine Änderung vorgeschlagen worden, wonach das Gericht nur noch einen Kostenvorschuss von maximal der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen dürfte.

Der Gerichtskostenvorschuss wird dem Kläger auch im Falle eines gewonnenen Prozesses nicht zurückerstattet, sondern für die Begleichung der Gerichtskosten verwendet. Der obsiegende Kläger erhält jedoch eine Entschädigungsforderung in der Höhe des Vorschusses gegenüber dem unterliegenden Beklagten. Folglich trägt der Kläger das Inkassorisiko für die von ihm bevorschussten Gerichtskosten.

Darüber hinaus hat der Kläger, gewisse Verfahren vorbehalten, auf Antrag des Beklagten auch eine Sicherheitsleistung für dessen Parteientschädigung zu leisten, sofern eine Gefahr besteht, dass er diese am Ende des Verfahrens nicht leisten kann oder wird. Eine Gefährdung liegt etwa dann vor, wenn der Kläger zahlungsunfähig erscheint (z.B. nach Konkurseröffnung). Das im Gesetz ebenfalls aufgeführte Kriterium des Wohnsitzes/Sitzes im Ausland ist aufgrund zahlreicher Staatsverträge in Bezug auf die meisten europäischen Länder und viele aussereuropäische Länder für sich allein genommen nicht ausreichend für einen Sicherheitsleistungsanspruch.

Kostenlose Verfahren und unentgeltliche Rechtspflege
Im Schlichtungsverfahren werden allgemein keine Parteientschädigungen zugesprochen und in gewissen Verfahren, wie insbesondere Miet- oder Pachtstreitigkeiten oder Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000, auch keine Gerichtskosten auferlegt. Im Entscheidverfahren vor Gericht entfallen schliesslich die Gerichtskosten für dieselben Streitigkeiten wie bereits im Schlichtungsverfahren mit Ausnahme der Miet- und Pachtsachen. Auch die Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes sind kostenlos. Bei bös- und mutwilliger Prozessführung können jedoch auch in unentgeltlichen Verfahren Gerichtskosten auferlegt werden.

Jede Person, die nicht genügend Mittel hat, um die Gerichtskosten oder einen Anwalt zu zahlen, unabhängig davon, ob sie Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland hat, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Diese umfasst die Befreiung von der Zahlung und Bevorschussung der Gerichtskosten, von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sowie die Entschädigung eines Anwalts durch den Staat, sofern die betreffende Partei auf fachkundigen Rat angewiesen ist, was insbesondere bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite gegeben ist. Eine weitere Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist, dass die Gewinnchancen nicht beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die Prozessführung damit nicht als aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit jedoch nicht davon, der Gegenpartei im Falle des Unterliegens den Anwalt zu zahlen. Zudem muss die Partei, welcher unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, dem Gericht die Kosten nachzahlen, sofern sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist.

Juristische Personen haben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Als Ausnahme gilt, wenn das einzige Aktivum einer juristischen Person im Streit liegt, neben ihr auch die wirtschaftlich Berechtigten mittellos sind und die Prozessführung ihre Weiterexistenz sichert.

Für weitere Fragen zu Kosten im Zivilprozess steht Ihnen unser Prozessführungsteam gerne zur Verfügung.

Autorin: Julia Crifasi-Käser

Autorin