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11. März 2020 Kontingentsystem von Arbeitsbewilligungen in der Schweiz

Am 9. Februar 2014 stimmte das Schweizer Volk einer Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP) zu, welche die Masseneinwanderung stoppen soll. Der entsprechende Artikel 121a der Schweizerischen Bundesverfassung zielt auf die Einführung eines Zulassungssystems ab, das auf mengenmäßigen Beschränkungen und Kontingenten basiert, verbunden mit einer Begünstigung von einheimischen Arbeitskräften.

Politische Diskussion

Seit der Abstimmung im Jahr 2014 sind Drittstaatenquoten ein umstrittenes politisches Thema. Um diesem Votum Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat die Kontingente im Folgejahr zunächst von 8500 auf 6500 gesenkt. Seither setzen sich aber verschiedene Wirtschaftsverbände und die wirtschaftlich starken Kantone kontinuierlich für höhere Quoten ein. Dies ist vor allem auf den Mangel an Informatik-Experten in der Schweiz und der EU/EFTA zurückzuführen, der zu einem erhöhten Bedarf an Fachkräften aus Drittstaaten führt. Der Bundesrat war gezwungen, die Kontingente schrittweise wieder zu erhöhen - zuerst auf 7'500, dann auf 8'000 und nun auf 8'500.

Der Trend deutet im Allgemeinen auf eine Erhöhung der Kontingente hin. Ab 2019 standen erstmals mehr Kontingente für Drittstaaten zur Verfügung als vor der Abstimmung über die Massenzuwanderungsinitiative. Diese Kontingente werden für das Jahr 2020 beibehalten.

Quote für Drittländer

Sowohl Kurzaufenthaltsbewilligungen ("L-Bewilligungen") als auch Aufenthaltsbewilligungen ("B-Bewilligungen") für Drittstaatsangehörige sind in der Regel an die Verfügbarkeit von Kontingenten gebunden, die jährlich vom Bundesrat unter Berücksichtigung von Wirtschafts- und Arbeitsmarktindikatoren freigegeben werden. In der Regel werden Kontingente für alle Bewilligungen von Aufenthalten von mehr als vier Monaten, einschliesslich der Grenzgängerbewilligungen, festgelegt. Drittstaatsangehörige, die innerhalb eines Jahres maximal 120 Tage in der Schweiz arbeiten, unterliegen der arbeitsmarktlichen Prüfung, sind aber von der Kontingentierungspflicht ausgenommen. Die Mehrheit der Kontingente für Drittstaatsangehörige wird nach einem festgelegten Schlüssel auf die Kantone aufgeteilt. Die restlichen Kontingente werden in der Bundesreserve gehalten. Sind die zugeteilten Kontingente erschöpft, können die Kantone beim Staatssekretariat für Migration ("SEM") zusätzliche Kontingente aus der Bundesreserve beantragen.

Kontingent für EU/EFTA-Staaten

Das Kontingentsystem gilt auch für Dienstleistungserbringer und Beauftragte aus den EU-/EFTA-Staaten, die innerhalb eines Jahres mehr als 120 Tage in der Schweiz für eine ausländische Unternehmung arbeiten. Die Kontingente für EU-/EFTA-Staatsangehörige werden vom Bundesrat quartalsweise freigegeben. Bewilligungen für EU/EFTA-Staatsangehörige, die im Rahmen eines lokalen Schweizer Arbeitsvertrags arbeiten, sind demgegenüber nicht kontingentiert.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht Ihnen unser Immigration Team gerne zur Verfügung.

 

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