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Schon die Botschaft zum Konsumkreditgesetz (KKG) aus dem Jahr 1978 hält fest, dass Konsumbedürfnisse "eine natürliche Tendenz zeigen, der jeweiligen Leistungsfähigkeit stets um einige Schritte voraus zu sein." Die Entwicklungen in den letzten Jahrzehnten zeigen, dass sich Konsumkredite von einem Notstands- zu einem Wohlstandsgeschäft gewandelt haben. Unbestrittenen volkswirtschaftlichen Vorzügen des Konsumkredits standen seit jeher auch gewisse soziale und volkswirtschaftliche Risiken entgegen. Im Wandel der Zeit gewichtete der Gesetzgeber diese Risiken anders. Nachfolgend wird ein Überblick über die in diesem Jahr in Kraft getretenen Änderungen gegeben.
Vom Verbot aggressiver Werbung … Seit dem 1. Januar 2016 darf für Konsumkredite nicht mehr in aggressiver Weise geworben werden. Was als "aggressive Werbung" zu gelten hat, kann die Branche selbst in einer entsprechenden Konvention umschreiben. Die zuständigen Branchenverbände haben mittlerweile zwei Konventionen unterzeichnet, die der Bundesrat zurzeit als hinreichend klar erachtet.
… zum Ausbau des Widerrufsrechts … Die Widerrufsfrist für Konsumkreditverträge wurde von bisher sieben auf neu 14 Tage verlängert. Das erweiterte Widerrufsrecht ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft.
Im Gesetzgebungsprozess wurde befürchtet, dass durch die Verlängerung der Widerrufsfrist die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Kauf- oder Leasingobjekten ansteigt. Die Frage nach einer Entschädigung bei missbräuchlicher Verwendung der Sache durch den Konsumenten erwies sich im Parlament als sehr umstritten und brachte beinahe die gesamte Vorlage zu Fall. Als Kompromiss ist im Gesetz nun vorgesehen, dass bei einem Missbrauch der Sache eine angemessene Entschädigung geschuldet ist, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.
… bis zur Senkung des Höchstzinssatzes Per 1. Juli 2016 wurde der seit dem Jahr 2003 unveränderte Höchstzinssatz von 15% p.a. auf 10% p.a. für Barkredite bzw. 12% p.a. für Überziehungskredite gesenkt und dessen Berechnungsmechanismus variabel gestaltet. Das EJPD überprüft in Zukunft jährlich den Zins und passt diesen allenfalls an. Massgebend ist der von der SNB ermittelte 3-Monats-Libor und ein pauschaler Zuschlag von 10% p.a. bei Barkrediten bzw. 12% p.a. bei Überziehungskrediten. Für künftige Anpassungen des Höchstzinses besteht somit ein genereller Rahmen von 10%-15% bzw. 12-15% p.a.
Wenn der Höchstzinssatz ändert, gilt für Verträge, die vor der Änderung abgeschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz. Bei Rahmenverträgen oder Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption ist die Anwendung dieser Bestimmung im Einzelfall zu prüfen.
Auswirkungen auf den Markt für Konsumkredite Es bleibt abzuwarten, ob durch die Senkung des Höchstzinssatzes die Darlehensnehmer mit der schlechtesten Bonität vom gewerbsmässigen Markt für Konsumkredite faktisch ausgeschlossen werden. Sollte dies der Fall sein und sollten sie auf weniger oder gar nicht überwachte Kreditanbieter zurückgreifen, wäre die Revision kontraproduktiv. Die übrigen Kreditnehmer profitieren hingegen momentan von tieferen Zinsen.
Autorin: Jana Essebier
Rechtsanwältin
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