Close
Wonach suchen Sie?

16. August 2017

Können Schweizer Parteien Beweise für ausländische Gerichte erheben?

Verbot von Handlungen für fremde Staaten in der Schweiz, internationale Rechtshilfe, Bewilligung und Ausnahmen

Verbot von Handlungen für fremde Staaten in der Schweiz
Art. 271 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) verbietet es, in der Schweiz ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vorzunehmen, die einer Behörde vorbehalten sind. Die Beweiserhebung für Gerichtsverfahren im Ausland stellt nach schweizerischem Verständnis eine solche hoheitliche Handlung dar.

Internationale Rechtshilfe
Wie kann man vermeiden, sich bei einer solchen Beweiserhebung in der Schweiz strafbar zu machen? Eine Möglichkeit ist die internationale Rechthilfe. In diesem Zusammenhang ist das Haager Beweisübereinkommen von Belang. Dieses erlaubt es beispielsweise, zum Zweck eines ausländischen Gerichtsverfahrens in der Schweiz Zeugen einzuvernehmen.

Bewilligung nach Art. 271 StGB
Das Verfahren der internationalen Rechtshilfe kann mühsam und zeitaufwändig sein. Zudem ist es nicht immer möglich, die Beweiserhebung im Rahmen der Rechtshilfe so durchzuführen, wie dies für die Zwecke des ausländischen Verfahrens notwendig oder sinnvoll wäre. In solchen Fällen ist es möglich, bei den Schweizer Behörden eine Bewilligung nach Art. 271 StGB zu beantragen. Eine solche wird allerdings grundsätzlich nicht gewährt für Handlungen, die ausserhalb des Anwendungsbereichs der Regeln über die internationale Rechtshilfe liegen.

Wann liegen Handlungen ausserhalb des Anwendungsbereichs der Regeln über die internationale Rechtshilfe?
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten oder eine Bewilligung nach Art. 271 StGB beantragt werden soll, ist entscheidend, ob die fraglichen Handlungen einer Schweizer Behörde vorbehalten sind. Schweizer Parteien ausländischer Zivilverfahren werden regelmässig aufgefordert, Beweise beizubringen, Fragenkataloge auszufüllen oder vor ausländischen Gerichte zu erscheinen. Wann sind solche Handlungen von den Regeln der internationalen Rechtshilfe erfasst? Die Antwort hängt massgeblich davon ab, ob die Nichtbefolgung solcher Aufforderungen zu Sanktionen führen kann, die nicht bloss verfahrensrechtlicher Natur sind. Ist dies der Fall (z.B. Missachtung des Gerichts in angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen), so gelten die Regeln der internationalen Rechtshilfe. Andernfalls (z.B. wenn die fragliche Partei bloss die Möglichkeit verliert, ihre eigene Position im Verfahren positiv zu beeinflussen) kann eine Schweizer Partei ohne Einschränkung mitwirken (vorbehält-lich anderer Einschränkungen wie etwa unter dem Datenschutzrecht).

Das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat vier neuere Entscheid publiziert, die zu allgemein interessierenden Fragestellungen eine Leitlinie bieten.

Kann eine Schweizer Partei Dokumente einreichen?
Im ersten Fall hatte der englische High Court of Justice eine Schweizer Verfahrenspartei aufgefordert, zum Zweck des englischen Zivilverfahrens Dokumente einzureichen. Das EJPD kam zum Schluss, dass keine Sanktionsdrohung für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung bestand und dass die Regeln der internationalen Rechtshilfe deshalb nicht anwendbar waren. Dementsprechend war eine Bewilligung nach Art. 271 StGB nicht erforderlich (und nicht möglich).

Kann eine Schweizer Partei in einem Discovery-Verfahren mitwirken?
Im zweiten Fall war eine Schweizer Verfahrenspartei in ein Discovery-Verfahren vor einem US District Court involviert. Das Gericht hatte mehrere Verfügungen erlassen, in denen es die Schweizer Partei unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen verpflichtete, in der Schweiz liegende Dokumente einzureichen und bestimmten Dokumentensuchen durchzuführen. Der Entscheid des EJPD bestätigt den Grundsatz, dass die Umsetzung solcher Anordnungen schwierige Fragen im Zusammenhang mit dem Verbot von Handlungen für fremde Staaten in der Schweiz aufwirft. Schweizer Parteien müssen diesen mit grosser Sorgfalt begegnen. Gemäss EJPD ist die Erhebung und Übermittlung von Informationen, welche Drittparteien betreffen, grundsätzlich den Behörden vorbehalten. Dementsprechend sind die Regeln der internationalen Rechtshilfe in solchen Fällen stets zu beachten. Dies gilt jedoch nicht für Informationen, welche die Schweizer Partei selbst betreffen.

Im fraglichen Fall machte das EJPD eine weitere Differenzierung zu Informationen betreffend Drittparteien. Die Schweizer Partei musste, jedenfalls in einem ersten Schritt, lediglich offenlegen, ob und wie viele Unterlagen gefunden wurden und welcher Art die gefundenen Dokumente waren. Individualisierte Daten waren nicht zu übermitteln. Das EJPD kam zum Schluss, dass die Regeln der internationalen Rechtshilfe bei solch allgemein gehaltenen Aufforderungen nicht anwendbar seien. Gleichzeitig betonte es, dass die Sachlage bei Anordnung der Herausgabe der Dokumente neu zu prüfen wäre.

Kann eine Schweizer Partei eine eidesstattliche Erklärung einreichen?
Im dritten Fall ersuchte ein Schweizer Unternehmen um eine Bewilligung, in einem ausländischen Zivilverfahren eine eidesstattliche Erklärung (einer Organperson) einzureichen. Diese wurde freiwillig und ohne Sanktionsdrohung abgegeben. Das EJPD hielt fest, dass dies keine den Schweizer Behörden vorbehaltene Handlung darstellt. Deshalb war eine Bewilligung nach Art. 271 StGB weder notwendig noch möglich.

Kann eine Schweizer Partei einen Experten engagieren?
Im vierten Fall hatte der englische High Court of Justice den Parteien in einer verfahrensleitenden Verfügung erlaubt, Parteiexperten beizuziehen. Die Schweizer Partei ersuchte diesbezüglich um eine Bewilligung nach Art. 271 StGB. Das EJPD betonte in seinem Entscheid, dass der Experte nicht vom Gericht ernannt worden war und er in der Schweiz keine den Behörden vorbehaltenen Handlungen vornehmen, sondern bloss sein Parteigutachten zu Papier bringen werde. Die Einreichung eines Parteigutachtens ist bloss eine Möglichkeit der Verfahrenspartei, ihre Position im Verfahren zu verbessern. Eine Pflicht besteht nicht. Die Regeln der internationalen Rechtshilfe waren folglich nicht anwendbar und eine Bewilligung nicht erforderlich.

Schlussfolgerung
Die vom EJPD publizierten Fälle illustrieren, dass Unsicherheiten bestehen bei Fragen, die sich bei der Teilnahme von Schweizer Parteien an ausländischen Zivilverfahren regelmässig stellen. Die Hauptfrage, die es zu beantworten gilt, ist stets, ob das Vorlegen von Beweisen angeordnet wurde (oder ob bloss die Möglichkeit gewährt wurde, die eigene Position zu verbessern) und ob die Nichtbefolgung der Anordnung Sanktionen nach sich ziehen könnte. Daten von Drittparteien sind dabei sensibler. Die Entscheidungen zeigen, dass oft ein schmaler Grat zwischen zulässig und unzulässig liegt. Eine sorgfältige Beurteilung ist unverzichtbar. Anhand der Leitlinien, die das EJPD mit den fraglichen Entscheiden setzen, werden sich unnötige Bewilligungsgesuche vermeiden lassen.
Zu beachten ist, dass sich bei der Übermittlung von Daten ins Ausland oder der Einreichung von Dokumenten in einem ausländischen Gerichtsverfahren weitere Rechtsfragen stellen können, z.B. unter dem Datenschutzrecht oder im Zusammenhang mit dem Bankkundengeheimnis.

Unser Prozessführungsteam beantwortet Ihnen gerne allfällige Fragen.

Autor: Christian Oetiker

Kategorien: Data & Privacy, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Blog

Autor