
Im Bereich des Familiennachzugs gelten für Schweizer seit rund zehn Jahren strengere Regeln als für eingewanderte EU/EFTA-Bürger. Das Bundesgericht bejahte die Rechtmässigkeit dieser Inländerdiskriminierung in der Vergangenheit bereits mehrmals. Mit einer parlamentarischen Initiative vom 21.06.2019 wird die Inländerdiskriminierung nun möglicherweise doch noch abgeschafft.
Für EU/EFTA-Bürger richtet sich der Familiennachzug nach den Regeln des Freizügigkeitsabkommens. Im Gegensatz dazu gelten für Schweizer die strengeren Bedingungen gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20; "AIG"). Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich Anforderungen an den Familiennachzug zwischen einer Kernfamilie (Ehegatte/eingetragener Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren) und einer erweiterten Familie (Verwandte in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird sowie die Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird). Der Familiennachzug für die erweiterte Familie setzt dabei voraus, dass sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.
Mit der Übernahme der "Metock-Rechtsprechung" des EuGHs (C-127/08) gab das Bundesgericht dieses Kriterium für Angehörige von eingewanderten EU/EFTA-Bürgern bereits im Jahr 2009 auf (vgl. BGE 136 II 5, E. 3.7, S. 19). EU-Bürger in der Schweiz können daher auch Mitglieder ihrer "erweiterten Familie" in die Schweiz holen, ohne dass diese über eine derartige Aufenthaltsbewilligung verfügen – namentlich also auch von Drittstaaten. Damit gelten seit diesem Zeitpunkt im Bereich des Familiennachzugs strengere Anforderungen für Schweizer als für eingewanderte EU/EFTA-Bürger.
Das Bundesgericht musste sich seither mehrfach mit dieser Frage auseinandersetzen und stellte in einem Urteil aus dem Jahr 2010 in Aussicht, dass es dieses "Problem" allenfalls selber lösen könne, wenn der Gesetzgeber nicht in absehbarer Zeit eine Lösung findet (BGE 136 II 120, E. 3.5.3).
Eine entsprechende parlamentarische Initiative (10.427) wurde vom Parlament am 28.09.2011 abgelehnt. Ausschlaggebendes Argument war, dass der Familiennachzug aus Drittstaaten einer der wenigen verbleibenden Bereiche sei, in denen die Schweiz ihre Migrationspolitik noch selbst bestimmen könne.
Gestützt darauf bejahte schliesslich auch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Inländerdiskriminierung (BGer 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012) und bestätigte seine Praxis seither mehrmals.
Mit der am 21.06.2019 eingereichten parlamentarischen Initiative soll diese Ungleichbehandlung nach rund 10 Jahren nun abgeschafft werden. Wann die Initiative von der zuständigen Kommission behandelt wird, ist noch nicht absehbar (voraussichtlich aber nicht mehr 2019). Der Ausgang ist daher noch offen.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Immigration Team gerne zur Verfügung.
Autor: Urs Haegi