VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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4. August 2023
Sie wollen in der Schweiz zur Schule oder studieren und wissen aber nicht, ob das einfach so geht? Wir klären die wichtigsten Fragen!
A. Ich bin EU-/EFTA-Staatsangehörige/r – brauche ich eine Bewilligung?
Angehörige von EU-/EFTA-Staaten haben durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einen Anspruch darauf, in der Schweiz in die Schule gehen oder studieren zu können. Sie müssen sich innert 14 Tagen nach der Einreise bei der Gemeindebehörde (Einwohnerdienste, Einwohnerkontrolle) ihres Wohnortes melden. Dabei müssen die nachfolgenden Nachweise erbracht werden:
1. Aufnahmebestätigung einer Schweizer Schule / Hochschule / Universität
Um in der Schweiz die Schule besuchen oder studieren zu können, benötigt man eine Zulassung einer Schweizer Schule, Universität oder einer Hochschule. Die jeweilige Bildungsinstitution legt dabei die Eintrittsvoraussetzungen fest, denn es besteht kein zentrales Aufnahmesystem. In der Regel sind die Bewerbungen online möglich.
Hinweis: Für die höhere Ausbildung gibt die Website www.studyprogrammes.ch eine gute Übersicht der verschiedenen Universitätstypen, Ausbildungssprachen und, selbstverständlich, der Fächer.
2. Genügend finanzielle Mittel
Personen in Ausbildung müssen glaubhaft machen, dass sie während ihres Aufenthalts über genügend finanzielle Mittel verfügen, um nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein und um ihre Rückreise finanzieren zu können.
3. Krankenversicherungsschutz
Sie müssen über einen genügenden Krankenversicherungsschutz verfügen, der alle Risiken, inklusive Unfall, abdeckt.
4. Ausweis- und Wohnortdokumentationen
Zur Anmeldung müssen ausserdem folgende Identitätsnachweise und Informationen vorgelegt werden:
Einmal ausgestellt, bleibt die Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der Schule oder des Studiums (sofern dies unter einem Jahr liegt) oder für ein Jahr gültig. Bis zum Abschluss der Ausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis jährlich verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiter erfüllt sind. Spätestens 14 Tage vor Ablauf der Genehmigung ist eine Verlängerung ihrer Bewilligung zu beantragen.
Im Gegensatz zu Staatsangehörigen aus EU-/EFTA-Staaten, haben Drittstaatenangehörige keinen Anspruch auf einen Aufenthalt zu Ausbildungszwecken. Stattdessen bedarf es der Zustimmung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (Link zur Liste der Migrationsämter hier).
Der Prozess muss daher schon vor der Einreise in die Schweiz begonnen werden: Vor der Ankunft muss an der Schweizer Botschaft oder dem Konsulat im Wohnsitzstaat einen Visumsantrag gestellt werden. Besteht keine Visumspflicht, muss frühzeitig ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Visum oder Aufenthaltsbewilligung müssen schon vor der Einreise vorgebracht werden.
Nötig sind die folgenden Dokumente:
Die zuständige Auslandsvertretung wird prüfen, ob die Person die genügenden Sprachvoraussetzungen erfüllt und die Unterlagen dann an das kantonale Migrationsamt weiterleiten, welches das Gesuch prüft. Das Migrationsamt kann weitere Dokumentation und/oder andere Garantien erfordern.
Wie Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Staaten müssen auch Drittstaatsangehörige sich spätestens innert 14 Tagen nach der Einreise bei der Einwohnerbehörde melden.
Auch für Drittstaatenangehörige gilt die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit bei andauerndem Studium. Die gesamte Ausbildungsdauer in der Schweiz ist jedoch zusätzlich auf acht Jahre befristet, wobei Doktorat und Postdoktorat dazu zählen.
1. Nebenerwerbstätigkeit
Drittstaatenangehörige, die in der Schweiz zum Studium zugelassen sind, dürfen grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Eine Nebenerwerbstätigkeit kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Vor der Erwerbsaufnahme muss eine Stellenantrittsbewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingeholt werden. Das entsprechende Gesuch kann erst sechs Monate nach Einreise bewilligt werden. Erst wenn das Amt für Wirtschaft und Arbeit einen positiven Entscheid ausgestellt hat, darf die Erwerbstätigkeit begonnen werden.
EU-/EFTA-Staatsangehörige, hingegen, müssen die Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit nur bei der zuständigen kantonalen Behörde, in der Regel das Amt für Wirtschaft und Arbeit melden (Link zu der jeweils zuständigen Meldebehörde je nach Kanton hier).
Für alle Studierende, egal ob aus dem EU-/EFTA-Raum oder aus Drittstaaten, gelten folgende höchste Arbeitszeiten: Ausserhalb der Ferien (also während Semesterzeit) dürfen sie in jedem Fall maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten. Während der Semesterpausen kann das Arbeitspensum jedoch 100% betragen.
2. Praktikum
Ausländische Studierende können in der Schweiz ein Praktikum während des Studiums absolvieren, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, oder die Diplomarbeit bei einem Schweizer Unternehmen geschrieben werden soll. Diese Praktika können auf Gesuch hin bewilligt werden, sofern
1. EU-/EFTA-Staatsangehörige
Wenn Sie nach dem Studium in der Schweiz als Angehöriger eines EU-/EFTA-Staates bleiben wollen, richtet sich das Prozedere nach der Dauer des Aufenthalts: Bei einer Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten bedarf es keiner Aufenthaltsbewilligung, Sie müssen sich jedoch online anmelden (Link zum Online-Meldeverfahren hier).
Wollen Sie länger als drei Monate in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit wahrnehmen, so benötigen Sie eine Bewilligung: Dazu müssen Sie beim zuständigen Migrationsamt eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorlegen. Die ausgestellte Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig und berechtigt zum Stellen- und Berufswechsel. Ihre Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Link zu unserem Blogbeitrag hier).
2. Drittstaatenangehörige
Haben Sie als Drittstaatenangehörige/r einen Schweizer Studienabschluss erlangt, können Sie in der Schweiz für eine Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn
Zu diesen Tätigkeiten gehören Ingenieursberufe, Wissenschaftler und Forschende in mathematisch, naturwissenschaftlichen und technischen Bereichen sowie spezialisierte Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie. Ebenfalls dazu zählen Fachärztinnen und –ärzte, Assistenzärztinnen und –ärzte, spezialisiertes Pflegepersonal und Radiologieassistenz, sowie Lehrkräfte an Hochschulen.
Möchten Sie in der Schweiz arbeiten, muss Ihr zukünftiger Arbeitgeber die Bewilligung beantragen. Die Bewilligung wird dann gemäss den sonstigen Voraussetzungen für die Arbeitstätigkeit von Drittstaatenangehörigen geprüft (Link zu unserem Blogbeitrag hier). Nicht zur Prüfung kommt jedoch der Inländervorrang.
Bei weiteren Fragen zum Studieren in der Schweiz oder der Zeit nach dem Studium steht das Immigration-Team gerne zu Ihrer Verfügung.
Kategorie: Immigration
Rechtsanwalt
Junior Associate
Dieser Beitrag thematisiert, unter welchen Voraussetzungen AusländerInnen aus EU-/EFTA-Staaten zur...
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