
Der Kollokationsplan – Worum geht es?
Ist über einen Schuldner der Konkurs eröffnet worden, muss die Konkursverwaltung die Konkursmasse feststellen. Sie erstellt zu diesem Zweck ein Inventar. Mittels öffentlicher Bekanntmachung werden die Gläubiger und Schuldner des Konkursiten aufgefordert, sich zu melden (sog. Schuldenruf). Die Gläubiger müssen innert eines Monats ihre Forderungen oder sonstigen Ansprüche gegen den Konkursiten der Konkursverwaltung eingeben. Anschliessend erstellt diese ein Forderungsverzeichnis.
Sie prüft die angemeldeten Forderungen und entscheidet, ob sie sie anerkennt, und falls ja, in welcher Höhe und in welchem Rang. Basierend auf diesen Entscheiden erstellt sie den Kollokationsplan. Dabei handelt es sich um einen Plan, aus welchem hervorgeht, in welcher Reihenfolge die Forderungen der verschiedenen Gläubiger befriedigt werden sollten. Auch die abgewiesenen Forderungen werden im Kollokationsplan vorgemerkt, zusammen mit dem Grund für die Abweisung.
Der Kollokationsplan wird beim Konkursamt zur Einsicht aufgelegt und die Auflage öffentlich bekannt gemacht. Den Gläubigern, deren Forderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde, oder die nicht den beanspruchten Rang erhalten haben, wird die Auflage des Kollokationsplans und die Abweisung ihrer Forderung besonders angezeigt.
Falsche Kollozierung der eigenen Forderung
Ist ein Gläubiger mit dem Kollokationsplan nicht einverstanden, weil seine eigene Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen wurde, muss er gegen die Konkursmasse klagen (sog. "positive Kollokationsklage"). Wird seine Klage gutgeheissen, so ist das Urteil und als Folge davon die Änderung des Kollokationsplans für sämtliche Gläubiger bindend. Der obsiegende Gläubiger partizipiert im Umfang seines Prozessgewinns anteilig an der Verteilung des Verwertungserlöses, und die übrigen Mitgläubiger erhalten dementsprechend verhältnismässig weniger.
Falsche Kollozierung der Forderung eines anderen Gläubigers
Ist ein Gläubiger mit der Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang oder dem Betrag von dessen kollozierter Forderung nicht einverstanden, muss er seine Klage gegen den anderen Gläubiger richten (sog. "negative Kollokationsklage"). Obsiegt der klagende Gläubiger, so dient der Betrag, um den der Anteil des anderen Gläubigers an der Konkursmasse herabgesetzt wird, der Befriedigung des klagenden Gläubigers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein allfälliger Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
Wie kann ich meinen Anspruch prozessual durchsetzen?
Beide Arten von Kollokationsklagen müssen beim Gericht am Konkursort eingereicht werden. Dieser Gerichtsstand ist zwingend, ausschliesslich und auch im internationalen Verhältnis massgebend. Das Lugano-Übereinkommen findet keine Anwendung.
Das Gesetz sieht eine zwanzigtägige Frist seit der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans vor, innert welcher der Gläubiger klagen muss. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
Gemäss Zivilprozessordnung findet kein Schlichtungsverfahren statt. Der Gläubiger muss direkt beim Gericht klagen. Je nach Höhe des Streitwerts findet auf den Kollokationsprozess das vereinfachte (Streitwert bis zu CHF 30'000) oder das ordentliche Verfahren (Streitwert über CHF 30'000) Anwendung.
Der Entscheid kann bei einem Streitwert von mindestens CHF 10'000 mit Berufung und bei einem tieferen Streitwert mit Beschwerde bei der oberen kantonalen Instanz angefochten werden. Ein allfälliger Weiterzug an das Bundesgericht ist grundsätzlich bei einem Streitwert ab CHF 30'000 möglich.
Verfahrensfehler bei Aufstellung des Kollokationsplans
Ferner kann der Kollokationsplan auch mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG bei den Aufsichtsbehörden angefochten werden. Die Beschwerde kann allerdings nur ergriffen werden, wenn eine Kollokationsklage nicht möglich ist. Mittels Beschwerde kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplans gerügt werden. Beispiele dafür sind die Verletzung von Formvorschriften wie eine ungenügende Auflegung des Kollokationsplans, Unvollständigkeit oder Unklarheit des Kollokationsplans. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplans.
Für weitere Fragen stehen Ihnen unser Insolvenzrechtsteam und unser Prozessrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autorinnen: Desirée Dietlin, Claudia Walz