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5. Oktober 2017 Home-Office für Grenzgänger – ein Minenfeld

Werden alternative Arbeitsformen in einem grenzüberschreitenden Kontext angeboten, kann dies zu ungeahnten rechtlichen Konsequenzen führen. Wenn beispielsweise ein Grenzgänger mehr als einen Tag pro Woche in seinem Wohnsitzland von zu Hause aus arbeitet, besteht die Gefahr, dass:

  • er zwingend der Sozialversicherung in seinem Wohnsitzland unterstellt werden muss;
  • er auf dem für die Arbeit in seinem Wohnsitzland erzielten Erwerb in seinem Wohnsitzland Einkommenssteuern bezahlen muss; und
  • die Gesellschaft das Risiko eingeht, dass die ausländischen Steuerbehörden eine Betriebsstätte annehmen und die Gesellschaft damit Gewinnsteuern im Ausland bezahlen muss.

Unterstellung unter die ausländische Sozialversicherung
Grundsätzlich gilt bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Arbeitsleistungen für die Unterstellung unter die Sozialversicherung das Erwerbsortsprinzip. Erbringt jedoch ein Arbeitnehmer mehr als 25% seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzland, muss er zwingend dem Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzlandes unterstellt werden. Das heisst, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der ausländischen Sozialversicherungsanstalt anmelden und die ausländischen Sozialversicherungsabgaben dorthin abführen muss. Verbleibt er dennoch in der schweizerischen Sozialversicherung, droht beispielsweise bei einem Unfall, dass die schweizerische Unfallversicherung sich als nicht zuständig erklärt, da der Arbeitnehmer zwingend im Ausland versichert werden muss und gleichzeitig die ausländische Unfallversicherung die Deckung ablehnt, da sie nie Beiträge erhalten hat.

Keine Quellensteuern für die im Ausland geleistete Arbeit
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen das Einkommen grundsätzlich dort besteuert, wo es tatsächlich erzielt wird. Das heisst, dass ein Grenzgänger für diejenigen Tage, die er in seinem Wohnsitzland Home-Office erbringt, in seinem Wohnsitzland Steuern zahlen muss. Demzufolge muss sein Arbeitgeber genau wissen, wie viele Tage ein Grenzgänger von zu Hause aus arbeitet und nur für die restlichen Tage die Quellensteuern vom Lohn abziehen.

Annahme einer Betriebsstätte im Ausland
Macht ein grösserer Teil der Belegschaft im gleichen Land Home-Office und werden dabei nicht nur untergeordnete Aufgaben erledigt, besteht ein Risiko, dass die ausländischen Steuerbehörden eine Betriebsstätte annehmen. Damit müsste die Gesellschaft im ausländischen Staat für die dort erzielten Gewinne Steuern bezahlen.

Um ungewollte Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Rahmenbedingungen des Home-Office in einem Reglement zu festzulegen.  

Unser Immigration-Team beantwortet gerne weitere Fragen.

Autor: Moritz Jäggy

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