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Kategorien: Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Der Bundesrat hat per 20. April 2020 die COVID-19 Verordnung Insolvenzrecht in Kraft gesetzt, nachdem am 19. April 2020 der vom Bundesrat verordnete Rechtsstillstand endete (dazu unser Blog Post "Bundesrat verordnet einen landesweiten Rechtsstillstand"). Ein Ende der Corona-Pandemie ist jedoch noch nicht in Sicht. Der Bundesrat hat ein umfangreiches Überbrückungskreditprogramm aufgelegt, um Unternehmen zu helfen, die in Liquiditätsengpässe geraten (dazu unser Blog Post "Hilfe naht!" – Die COVID-19-Überbrückungshilfe des Bundes"). Je länger die Corona-Pandemie dauert, umso deutlicher wird jedoch, dass es mehr und mehr Unternehmen geben wird, für die diese Soforthilfen nicht ausreichen werden. Um Konkurseröffnungen zu verhindern, solange die Corona-Pandemie nicht vorbei ist bzw. ein Neustart erfolgen kann, hat der Bundesrat das Schweizer Konkursrecht in drei wichtigen Punkten geändert:
Grundsätzlich ändern sich die Pflichten der Verwaltungsräte in der Krise nicht. Der Verwaltungsrat muss aber seine Führungsrolle aktiv wahrnehmen (dazu unser Blog Post "Was muss ich als Verwaltungsrat in Zeiten des Coronavirus wissen?"). Die Corona-Krise führt vor allem zu Liquiditätsproblemen. Nachgelagert können sich jedoch Bilanzprobleme und eine Überschuldung ergeben.
Normalerweise hat der Verwaltungsrat bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen (auch Überschuldungsanzeige oder Bilanzdeponierung genannt). Neu ist der Verwaltungsrat unter den COVID-19-Insolvenzregeln von dieser Pflicht entbunden, wenn die Gesellschaft per Ende 2019 nicht überschuldet war und Aussicht besteht, die seither eingetretene Überschuldung bis Ende 2020 beheben zu können.
Die Aussetzung dieser Konkursantragspflicht bedeutet jedoch nicht, dass keine Konkursverfahren mehr eröffnet werden. Da der Rechtsstillstand am 19. April 2020 endet, können Gläubiger Betreibungen einleiten und die Fortsetzung von Verfahren verlangen. Darum kann es weiterhin zu Konkursen kommen.
Die neuen COVID-19-Insolvenzregeln erleichtern für überschuldete Unternehmen das Nachlassverfahren.
Unabhängig von der Corona-Krise können überschuldete Unternehmen jeglicher Rechtsform, für die eine Sanierungsaussicht besteht, ein Nachlassverfahren zu beantragen und so das Unternehmen zu sanieren. Im Rahmen des Nachlassverfahren erhält das betroffene Unternehmen eine (zunächst provisorische, dann definitive) Nachlassstundung, die ihm Gläubigerschutz von bis zwölf oder in komplexen Fällen sogar bis zu 24 Monaten gewährt. Das Nachlassverfahren hat sich in der Praxis bewährt und bietet dem Unternehmen die Chance, mit seinen Gläubigern eine dauerhafte Lösung zu finden, selbst wenn diese nicht vollständig befriedigt werden können. Während der Nachlassstundung kann der Schuldner mit wenigen Ausnahmen nicht betrieben werden und mit Ausnahme dringlicher Fälle werden zudem Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren sistiert.
Um die Sanierung von Unternehmen im Zuge der Corona-Krise zu vereinfachen hat der Bundesrat in der COVID-19 Verordnung Insolvenzrecht folgende drei Erleichterungen im Nachlassverfahren vorgesehen:
Kleineren und mittleren Unternehmen gibt die COVID-19 Verordnung Insolvenzrecht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Stundung, der sogenannten COVID-19-Stundung. Mit einer solchen Stundung soll den Unternehmen bei Liquiditätsengpässen unbürokratisch geholfen werden. Das Unternehmen erhält (wie in der Nachlassstundung, siehe oben) Gläubigerschutz, durchläuft aber kein Sanierungsverfahren.
Wie vorzugehen ist, muss im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden. Was sollte ich als Verwaltungsrat prüfen, bevor ich mich auf die Befreiung von der Überschuldungsanzeige berufen kann? Wann sollte eine Nachlassstundung in Betracht gezogen werden? Wann ist die COVID-19-Stundung geeignet? Für die Beantwortung dieser Fragen oder bei weiteren Fragen ebenso wie für eine vertiefte Beratung stehen Ihnen Ihre normalen Ansprechpartner bei VISCHER und das Insolvenzrechtsteam von VISCHER gerne zur Verfügung.
Autoren: Benedict F. Christ, Jana Essebier, Thomas Steiner-Krizaj
Rechtsanwalt
Rechtsanwältin
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