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Kategorien: Arbeitsrecht, Blog
Viele Arbeitnehmer haben Ferien über Ostern geplant. Nachdem nun aber das Coronavirus allen reisefreudigen Arbeitnehmern einen Strich
durch die Rechnung macht, erhalten Arbeitgeber vermehrt Anfragen, ob die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden können. Bei anderen Arbeitgebern hat sich die Arbeitslast im Unternehmen stark verlagert, sodass ein Ferienbezug für einzelne Abteilungen ausgeschlossen ist, während in anderen Abteilungen Kurzarbeit eingeführt wurde.
Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um das Thema Ferienbezug und Überstundenkompensation während der Kurzarbeit.
Ja. Die Kurzarbeit steht einem Ferienbezug nicht entgegen. Es gelten die üblichen Rahmenbedingungen.
Diese Frage ist noch nicht endgültig geklärt. Es bestehen gute Argumente für eine Reduktion des Ferienlohnes. Während den Ferien hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den üblichen Lohn auszurichten. Dieser ist während der Kurzarbeit reduziert, weshalb sich auch eine Reduktion des Ferienanspruches rechtfertigt. Unbestritten ist, dass der Ferienlohn vollumfänglich durch den Arbeitgeber zu tragen ist. Während den Ferien besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Nein. Eine Kürzung des Ferienanspruches ist unzulässig. Die Kurzarbeit hat auf den Ferienanspruch des Arbeitnehmers keinen Einfluss. Abgestellt wird auf den vertraglich vereinbarten Ferienanspruch. Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer für eine Woche weiterhin fünf Tage Ferien beziehen muss, auch wenn er infolge Kurzarbeit vorübergehend nur noch vier Tage die Woche arbeitet.
Ja. Der Erholungszweck der Ferien wird trotz der Pandemie als gegeben erachtet. Die Absage oder Verschiebung bereits genehmigter Ferien bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann daher darauf bestehen, dass eingegebene Ferien auch tatsächlich bezogen werden. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis. Wenn alle Arbeitnehmer ihre Ferien in die zweite Jahreshälfte verlegen, kann es zu personellen Engpässen kommen.
Ja. Trotz Kurzarbeit kann es sinnvoll sein, für einzelne Funktionen oder Abteilungen eine Feriensperre zu verhängen. Da der Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und Einhaltung der Ankündigungsfrist von drei Monaten einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine solche Feriensperre anzuordnen. Soweit unvorhergesehene und dringende betriebliche Bedürfnisse es erfordern, kann der Arbeitgeber selbst den Bezug bereits genehmigter Ferien verweigern. Er hat dem Arbeitnehmer aber allfällige durch die Absage der Ferien entstehende Kosten zu ersetzen.
Nein. Neu müssen Arbeitnehmer ihre Überstunden und Gleitzeitguthaben nicht mehr vorgängig ausgleichen, damit sie von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können.
Soweit vertraglich eine Überstundenkompensation durch Freizeitausgleich vorgesehen ist, kann die Überstundenkompensation in der aktuellen Situation relativ kurzfristig angeordnet werden. Dasselbe gilt für den Ausgleich von Gleitzeitguthaben. Eine Vorankündigungsfrist von wenigen Tagen genügt. Es ist allerdings fraglich, ob die Überstundenkompensation über die Kurzarbeit abgerechnet werden kann.
Der Arbeitgeber hat das Recht den Zeitpunkt der Ferien zu bestimmen. Er hat dabei soweit möglich auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Aspekt ist der Arbeitgeber berechtigt, Betriebsferien anzuordnen. Die Vorankündigungsfrist von drei Monaten, die im Normalfall zu Anwendung kommt, muss aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr eingehalten werden. Eine Vorankündigungsfrist von wenigen Wochen dürfte genügen. Werden Betriebsferien anstelle von Kurzarbeit angeordnet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 100% Lohn während seinen Ferien.
Das Arbeitsrechtsteam von VISCHER steht Ihnen für allfällige Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Autor: Marc Ph. Prinz
Rechtsanwalt
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