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Kategorie: Immigration
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Auch wenn viele Expats in der Schweiz dauerhaft eine neue Heimat finden, kehren einige aus beruflichen und familiären Gründen wieder in ihre Heimat zurück oder brechen zu neuen Ufern auf. Erfahren Sie, welche Regelungen für Ihre Altersvorsorge gelten, wenn Sie die Schweiz verlassen – und wie Sie am besten vorgehen.
Das Vorsorgesystem der Schweiz setzt sich aus 3 Säulen zusammen: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Die 1. Säule, die AHV (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), dient der Existenzsicherung. Mit der 2. Säule, der beruflichen Vorsorge (BVG), soll im Alter der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten werden. Sowohl die 1. wie auch die 2. Säule sind obligatorisch. Es ist allerdings Standard, dass im Rahmen der beruflichen Vorsorge höhere Beiträge als gesetzlich vorgeschrieben eingezahlt werden, da die entsprechende Infrastruktur ohnehin vorhanden ist (sog. Überobligatorium).
Mit der freiwilligen 3. Säule lässt sich eine private Vorsorge aufbauen, denn sie lässt sich durch verschiedene Spar und Versicherungslösungen individuell gestalten.
Die AHV-Beiträge werden laufend an die AHV-Rentnerinnen und Rentner ausbezahlt und bilden somit für den Einzelnen kein persönliches Alterskapital. Vielmehr hat man selbst, vorausgesetzt man zahlt mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge ein, Anspruch auf eine zukünftige Altersrente. Bürger aus EU- und EFTA-Staaten sowie aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat[1], behalten diesen Anspruch, auch wenn die die Schweiz verlassen. Um in den Genuss von AHV-Leistungen im Alter zu kommen, müssen diese bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Welche das ist, erfahren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber. Die Ausgleichskasse reicht das Dossier bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
Anders verhält es sich bei Staatsangehörigen eines Landes, mit dem die Schweiz kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf eine AHV-Rente, wenn die Person die Schweiz verlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, sich die selbst einbezahlten AHV-Beiträge zinslos zurückerstatten zu lassen. Der Antrag auf Rückvergütung kann bereits vor der beabsichtigten Ausreise eingereicht werden, sofern eine Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz vorliegt. Die Auszahlung erfolgt, wenn die Person definitiv im Ausland wohnhaft sind (erfahren Sie hier mehr zum Schicksal der AHV-Beiträge nach der Rückkehr ins Heimatland).
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge sind persönlich angesparte Altersguthaben. Bei einem Wegzug aus der Schweiz können diese Pensionskassengelder grundsätzlich ausbezahlt werden. Es wird jedoch zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil unterschieden. Bei einem Wegzug in ein EU- oder EFTA-Land kann in der Regel nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse bezogen werden. Das obligatorische Pensionskassenguthaben hingegen kommt auf ein Freizügigkeitskonto. Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto wird bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters fällig und kann frühestens fünf Jahre vorher bezogen werden. Ausnahmen bestehen bei der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Wer jedoch in ein Land ausserhalb der EU und der EFTA auswandert, kann sich beim Verlassen der Schweiz das gesamte Pensionskassenguthaben auszahlen lassen.
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt dies auch für das Vereinigte Königreich, da die Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge wird von dem neuen Abkommen zwischen der Schweiz und UK nicht erfasst ist. Folglich können auch künftig alle Personen, die ihren Wohnsitz bereits nach UK verlegt haben oder die Schweiz in Richtung UK verlassen, die Barauszahlung ihrer gesamten Freizügigkeitsleistung verlangen (Obligatorium und Überobligatorium).
Freiwillige Vorsorgeleistungen der dritten Säule werden in der Regel bei der Ausreise aus der Schweiz ausbezahlt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Person und des Landes der Ausreise.
Auf der Kapitalauszahlung aus der zweiten und dritten Säule wird eine Quellensteuer fällig. Die Höhe dieser Steuer ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich, wobei die Besteuerung davon abhängt, in welchem Kanton die Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. Die schweizerische Quellensteuer kann innerhalb einer Frist von drei Jahren zurückgefordert werden, wenn mit dem neuen Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für Schweizer Quellensteuern, die nicht zurückgefordert werden können, muss eine Anrechnung nach lokalem Recht im neuen Domizilland geprüft werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Immigration-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Autor: Urs Haegi
[1] Australien, Chile, China, Bosnien und Herzegowina, Indien, Israel, Japan, Kanada, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea, Türkei, Uruguay und USA.
Rechtsanwalt
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