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Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
Am 22. Dezember 2016 hatte das chinesische Luftfahrtkonglomerat HNA Group, die – gut acht Monate zuvor lancierte – öffentliche Übernahme der gategroup Holding AG durch Zahlung des Angebotspreises von CHF 53 pro Aktie an die annehmenden Aktionäre abgeschlossen. Diejenigen Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen hatten, wurden anschliessend über ein börsenrechtliches Barabfindungsverfahren (sog. Squeeze-out) entschädigt. Insgesamt liess sich HNA die Übernahme von gategroup ca. CHF 1.4 Milliarden kosten. Per 27. April 2017 wurden die gategroup-Aktien von der Schweizer Börse dekotiert. Es war dies neben Swissport und SR Technics die dritte ehemalige Swissair-Tochter, die HNA in der Schweiz übernommen hatte, neben dem Aufbau einer massgeblichen Beteiligung an Dufry.
Soweit wäre also für HNA alles nach Plan gelaufen. Doch Monate später gab es ein für HNA unschönes, dafür durchaus lehrreiches, Nachspiel, letztlich ausgelöst durch Recherchen der Financial Times ("Who owns HNA, China's most aggressive dealmaker?", 2. Juni 2017).
Mit Verfügung vom 22. November 2017 hat die Schweizerische Übernahmekommission festgestellt, dass die HNA im gategroup-Angebotsprospekt unwahre bzw. unvollständige Angaben über ihre Beteiligungsstruktur bzw. ihre Aktionäre gemacht hat. Insbesondere wurden bestimmte an HNA letztlich wirtschaftlich berechtigte Personen nicht im Prospekt aufgeführt, sondern lediglich die treuhänderisch vorgeschalteten direkten Aktionäre. Zwar konnte HNA mangels Rechtsgrundlage nicht gebüsst werden (man mag darin allenfalls eine gesetzgeberische Regelungslücke sehen) und auch das Übernahmeangebot konnte (und sollte) nicht rückgängig gemacht werden. Doch muss HNA nun nicht nur das Dispositiv der UEK-Verfügung in drei Sprachen publizieren ("naming and shaming"), sondern auch auf ihre Kosten weitere Prüfungen über die Einhaltung der Übernahmeregeln (Mindestpreis und Best Price) durch die Prüfstelle durchführen lassen und die Verfahrenskosten tragen.
Von aussen betrachtet mögen die von der UEK gerügten Fehler eher klein und letztlich unbedeutend erscheinen, zumal in einem als technisch empfundenen Dokument wie dem öffentlichen Angebotsprospekt. Ausserdem hatten per Ablauf der Nachfrist ganze 96.10% der gate-group-Aktionäre das finanziell durchaus attraktive Angebot angenommen und ein finanzieller Schaden oder eine unrechtmässige Absicht waren keinesfalls erstellt. Doch ist diese UEK-Verfügung (630/03) eine klare Ansage an alle Marktteilnehmer, dass bei der Verfassung des Angebotsprospekts im Allgemeinen und bei der Angabe von Beteiligungsverhältnissen im Speziellen sehr sorgfältig zu verfahren ist. Gleiches gilt beispielsweise auch für die "normalen" der SIX und der jeweiligen Emittentin zu erstattenden Offenlegungsmeldungen bedeutender Aktionäre bei Über- oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte an kotierten Gesellschaften. Auch in diesem Bereich ist in den letzten Jahren eine deutlich intensivere Überwachung durch die Regulatoren (SIX, FINMA, EFD) festzustellen, mit der Folge einer erhöhten Anzahl von Strafverfahren. Dahinter steht der gesetzgeberische Ansatz, dass für den Erfolg eines Finanzmarktes das Vertrauen der Marktteilnehmer in dessen Integrität ein entscheidender Faktor ist.
Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht das Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autoren: Jana Essebier, Peter Kühn
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Rechtsanwalt
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