
Übersicht
Grenzgänger aus der EU/EFTA, für welche das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ("FZA") gilt, geniessen berufliche und geographische Mobilität und für sie gelten keine Grenzzonen. Sie können als Grenzgänger somit überall in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und müssen einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren.
Für Grenzgänger aus Drittstaaten findet hingegen das Ausländer- und Integrationsgesetz ("AIG") Anwendung. Diese Grenzgängerbewilligung hat aufgrund des FZA lediglich marginale Bedeutung und kommt nur in bestimmten Fällen zur Anwendung. Was müssen Drittstaatsangehörige bei der Beantragung einer Grenzgängerbewilligung beachten und welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen?
Voraussetzungen für die Erlangung einer Grenzgängerbewilligung
Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden: Die gesuchstellenden Grenzgänger wohnen in einer der Grenzzonen der vier Nachbarstaaten der Schweiz, besitzen aber nicht die Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitzstaates, oder eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die betreffende Person muss ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat besitzen sowie ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben. Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht liegt grundsätzlich dann vor, wenn es verlängerbar ist, was im Regelfall auch auf Kurzaufenthaltsbewilligungen zutrifft. Grenzgänger müssen innerhalb der Grenzzonen der Schweiz erwerbstätig sein und gemäss dem AIG mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren. In der Praxis kehren die Grenzgänger aber meistens täglich an ihren Wohnort zurück; dies vor allem wegen der niedrigeren Wohnkosten im grenznahen Ausland.
Für die Erteilung der Bewilligung finden die Bestimmungen über die Kontingente, über spezielle berufliche Qualifikationen und über die Wohnungserfordernisse keine Anwendung. Eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt ist ebenfalls nicht erforderlich, da die Grenzgängerbewilligung nicht zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Schweiz berechtigt. Allerdings gelten bei der Beschäftigung von Grenzgängern die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Regeln über den Inländervorrang. Die Praxis der kantonalen Arbeitsämter ist bezüglich des Inländervorrangs vor allem im Bereich des Gastgewerbes streng.
Kantons- und Stellenwechsel als Grenzgänger
Möchten Grenzgänger den Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, benötigen sie dafür im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons. Möglich ist auch, dass Personen mit einer Grenzgängerbewilligung ihre Stelle wechseln, wenn die Voraussetzungen des Inländervorrangs und der Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllt sind. Ist die betreffende Person seit fünf Jahren ununterbrochen erwerbstätig, hat sie einen Anspruch auf den Kantons- bzw. Stellenwechsel. Der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfordert aber ein gesamtwirtschaftliches Interesse und die Erfüllung der dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen.
Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die Grenzgängerbewilligung ist jeweils auf ein Jahr befristet, kann aber auf Gesuch hin verlängert werden. Ist der gesuchstellende Grenzgänger fünf Jahre lang und ohne Unterbruch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung, welche gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer jeweils für zwei weitere Jahre erfolgt. Gemäss Gesetzeswortlaut wird der Anspruch auf eine Verlängerung jedoch vom Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG – bspw. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – abhängig gemacht.
Haben Sie weitere Fragen zu den Voraussetzungen für die Erlangung einer Grenzgängerbewilligung als Drittstaatsangehöriger? Unser Immigration-Team berät Sie gerne.
Autoren: Aleksandra Simic, Urs Haegi