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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Der Ausdruck "Geldwäschereiarrest" wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Einerseits werden Banken über strafrechtlich relevante Sachverhalte, z.B. Geldwäscherei, informiert, um die Banken zu veranlassen, Vermögenswerte des Schuldners zu sperren. Anderseits können Geldwäschereitatbestände Anlass für Arrestverfahren gemäss Art. 271 ff. SchKG sein. Das Bundesgericht hat sich in BGE 148 III 377 = Pra 2023 Nr. 22 mit einem derartigen Fall befasst:
1. Der Entscheid wurde unter dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Ausländerarrest) abgehandelt. Zentrale Frage war, ob ein genügender Bezug der Arrestforderung zur Schweiz zu bejahen war. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass gemäss Rechtsprechung
a) in der Regel kein hinreichender Bezug zur Schweiz bestehe, wenn nur Vermögenswerte in der Schweiz belegen sind. Ausnahmsweise könne eine solche Konstellation genügen, wenn der Schuldner die Vermögenswerte allein in der Absicht in der Schweiz hinterlegt hat, die Situation des Gläubigers zu erschweren (E. 2.3.1); b) nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine in der Schweiz begangene Geldwäschereihandlung eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellen könne und daher die Arrestforderung nach den Anknüpfungskriterien von Art. 129 ff. IPRG (unerlaubte Handlung) den genügenden Bezug zur Schweiz haben könne (E. 2.3.5).
2. Das Bundesgericht macht weitere Ausführungen dazu, welche tatsächlichen Behauptungen im Arrestgesuch vorgebracht werden müssen, wenn sich der Arrestgläubiger auf den Geldwäschereitatbestand von Art. 305bis StGB stützt, insbesondere wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde (E. 2.3.5).
3. Im konkreten Fall hat sich der Arrestgläubiger auf eine Veruntreuung gestützt. Die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen für einen Geldwäschereitatbestand wurden aber nicht rechtsgenügend vorgebracht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dem Arrestgläubiger die Behauptungslast für die tatsächlichen Behauptungen obliege und das Gericht nicht "von Amtes wegen" prüfen dürfe, ob ein Geldwäschereitatbestand vorliege, wenn nur ein Veruntreuungstatbestand behauptet wurde (E. 2.3.5).
4. Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Entscheid des Obergerichtes Zürich vom 2. März 2021 (vgl. arrestpraxis.ch Update 131), mit dem das Bundesgericht sich nicht auseinandergesetzt hat. Das Obergericht hat zur Frage, ob ein Geldwäschereitatbestand immer unter dem Gesichtspunkt von Art. 129 ff. IPRG (unerlaubte Handlung) geprüft werden müsse, ausgeführt: Ein genügender Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann (entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht) nicht bloss dann gegeben sein, wenn ein IPR-Anknüpfungspunkt zur Anwendung eines schweizerischen Gerichtsstandes oder des schweizerischen Rechts führt. Ausreichend hierfür ist nach einem Entscheid der Kammer etwa auch, wenn durch das Verschaffen von Vermögenswerten in die Schweiz den potentiellen Gläubigern der Zugriff in ungerechtfertigter Weise erschwert oder gar verunmöglicht wurde. Der Bestand eines potentiellen IPR-Anknüpfungspunktes braucht dann nicht mehr nachgewiesen zu werden.
Die Urteile des Bundesgerichtes BGE 148 III 377 und des Obergerichtes Zürich vom 2. März 2021 können hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 145 / 02.06.2023
Rechtsanwalt
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