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22. März 2021 Freie Fahrt für Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Berufskostenverordnung für die direkte Bundessteuer angepasst und die monatliche Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auf 0.9% des Fahrzeugkaufpreises erhöht. Neu umfasst die Pauschale auch die Fahrkosten zum Arbeitsort. Damit entfällt für Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen die bisher mühsame Deklaration in ihrer Steuererklärung über das Einkommens aus der Benutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg. Auch Unternehmen, welche ihren Angestellten Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stellen, profitieren von einer Verringerung des bislang übermässigen Verwaltungsaufwandes. Die entsprechende Verordnungsänderung wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Den Kantonen steht es frei, diese neuen Regeln auch für die kantonalen Steuern zu übernehmen. Wovon grundsätzlich ausgegangen wird.

1. Geltende Praxis

Bisher betrug die Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs – ohne Arbeitswegkosten – monatlich 0.8% (9.6% p.a.). Dies entsprach dem geldwerten Vorteil, der den Angestellten zufloss. Die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mussten seit dem 1. Januar 2016 mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon konnten bei der direkten Bundessteuer bis maximal 3'000 Franken als Berufskosten wiederum abgezogen werden, während die Kantone maximal zulässige Abzüge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Abzüge erlaubten.

2. Neue Regelung

Neu regelt die Berufskostenverordnung für die direkte Bundessteuer, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs – inkl. Arbeitswegkosten – pro Monat mit 0.9% (10.8% p.a.) des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann anstatt mit 0.8 % wie bisher. Damit sollen die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs und auch die vom Unternehmen übernommenen Arbeitswegkosten abgegolten werden, womit eine tatsächliche Berechnung der Arbeitswegkosten nicht mehr nötig ist. Im Gegenzug entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu fällt für Unternehmen die Pflicht weg, den Anteil der Aussendiensttätigkeit auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Die neuen Regeln gelten ebenfalls für die die Berechnung des steuerbaren Einkommens bei den Sozialversicherungen und für die Berechnung des Privatanteils bei der Mehrwertsteuer.

Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenbuch abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

3. Harmonisierung erforderlich

Formell gilt die Änderung der Berufskostenverordnung nur für die direkte Bundessteuer. Somit können die Kantone autonom entscheiden, wie sie die erhöhte Pauschale bei den kantonalen Steuern berücksichtigen. Der Lohnausweis und die Wegleitung zum Ausfüllen desselben finden hingegen auch Anwendung für die kantonalen Steuern. Damit der einheitliche Lohnausweis weiterhin bestehen bleibt und es für die Unternehmen zu keiner zusätzlichen administrativen Belastung kommt, ist es notwendig, dass die Erhöhung des Privatanteils und die zugehörigen Vereinfachungen auch für die kantonalen Steuern übernommen wird. Im Interesse eines einheitlichen Lohnausweises gehen wir davon aus, dass die 0.9% auch von den Kantonen übernommen werden. Dies wird sich in der Praxis aber erst noch weisen müssen. So hat die Steuerverwaltung Zürich auf unsere Anfrage hin bereits angekündigt, dass sie die Vereinfachung zu übernehmen gedenkt. Andere angefragte Kantone tendieren ebenfalls zu einer Praxisübernahme, wollen sich aber noch nicht festlegen.

Gemäss dem EFD entstünden den Kantonen, welche einen unbeschränkten Fahrkostenabzug oder einem Fahrkostenabzug über 3'000 Franken kennen, bei Übernahme des Vorschlags leichte Mehreinnahmen. Aktuell kennt die Mehrheit der Kantone einen Fahrkostenabzug, der grösser ist als der maximal mögliche Abzug von 3'000 Franken bei der direkten Bundessteuer.

4. Auswirkungen der Änderung

Der Hauptzweck der neuen Regelung besteht in der Reduktion des administrativen Aufwands sowohl für Unternehmen als auch für Angestellte. Dieser wird mit der neuen Regelung erreicht, da die Angestellten zum einen keine zusätzlichen Angaben zu den Arbeitswegkosten in der Steuererklärung aufführen müssen und die Unternehmen zum anderen keine Aussendienstanteile mehr zu deklarieren haben. Allerdings steigen die Sozialversicherungs- und Mehrwertsteuerabgaben moderat an, weil der erhöhte Privatanteil auch hier zum Tragen kommt.

Wird die Pauschale gewählt, so führt dies bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuersenkung bei all jenen Inhaberinnen und Inhabern von Geschäftsfahrzeugen, die einen langen Arbeitsweg haben. Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mit kurzen Arbeitswegen könnten daher die effektive Abrechnung wählen. Allerdings wird der administrative Aufwand zur lückenlosen Führung (Privat- und Geschäftsfahrten) des dabei geforderten Fahrtenheftes wohl oft prohibitiv hoch sein, so dass die Pauschale für die meisten Angestellten die praktikablere Lösung sein wird.

Wir begrüssen die beschlossenen Vereinfachungen, da der Aufwand für Unternehmen gerade bei Aussendienstmitarbeitenden erheblich war. Es ist zu hoffen, dass sämtliche Kantone die Verordnungsänderung übernehmen werden, so dass sowohl alle Unternehmen als auch alle Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen davon Gebrauch machen können.

Autoren: Adrian Briner, Flurin Bleisch

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