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Kategorie: Blog

15. Mai 2018 Forum Running – Die Schweiz setzt sich an die Spitze

Das Bundesgericht reduziert die Anforderungen an das Feststellungsinteresse im internationalen Zusammenhang und ermöglicht es damit, Verfahren mittels negativer Feststellungsklagen in die Schweiz zu ziehen.

Eines der Hauptanliegen des europäischen Zivilprozessrechts (einschliesslich des schweizerischen) ist es, parallele Verfahren zum selben Streitgegenstand tunlichst zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird einem einmal eingeleiteten Gerichtsverfahren eurointernational Sperrwirkung gegenüber späteren Verfahren in gleicher Sache zuerkannt. Dadurch wird im Endeffekt verhindert, dass in der gleichen Sache zwei verschiedene, einander allenfalls widersprechende Entscheide gefällt werden.

Droht ein Verfahren, kann der Beklagte versucht sein, das Verfahren mittels geeigneter Schritte vor ein ihm genehmes Gericht zu ziehen. Man spricht von Forum Running. Wählt der Beklagte ein besonders langsames Gericht aus, spricht man auch von Torpedo-Klagen.

Das gängigste Mittel des Forum Running ist die negative Feststellungsklage: Jene Partei, die mit einer Leistungsklage z.B. in England bedroht wird, klagt z.B. vor einem Schweizer Gericht auf Feststellung, dass die fragliche Forderung nicht besteht. Aufgrund der Sperrwirkung schliesst eine solche negative Feststellungsklage eine später anhängig gemachte, positive Leistungsklage über dieselbe Forderung aus.

Nach dem Schweizer Zivilprozessrecht ist das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Feststellungsklagen ist nach langjähriger Praxis ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich: der Kläger muss an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse haben. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit nur durch die richterliche Feststellung beseitigt und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Dabei sind auch allfällige Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen (BGE 136 III 523, E. 5; 131 III 319, E. 3.5; 123 III 414, E. 7.b).

Das blosse Interesse einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen den ihr zusagenden durch schnelleres Einleiten einer Klage zu wählen, begründete nach der bisherigen Rechtsprechung kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (BGE 136 III 523, E. 6.4; 131 III 319, E. 3.5). Eine unzumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit war danach immer dann zu verneinen, wenn in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen war. Dies ist in der hier beschriebenen Konstellation, in der eine Partei mit der Einreichung einer Leistungsklage durch die Gegenpartei rechnet und nur deshalb an einem anderen Gerichtsstand eine negative Feststellungsklage einleiten will, stets der Fall. Ein Forum Running in die Schweiz war deshalb nicht möglich, weil die Gerichte wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht auf die Klagen eintraten.

In einem aktuellen Entscheid hat das Bundesgericht diese Praxis nun – jedenfalls im internationalen Verhältnis – aufgegeben (BGer, 14.3.2018, 4A_417/2017, E. 5.4). Es anerkennt offen, dass die hohen Anforderungen an das Feststellungsinteresse in der Schweiz dem Phänomen des Forum Running nicht wirksam begegnen, sondern dieses einzig für die Schweiz verunmöglichen. Dies mit dem Effekt, dass jene Parteien, die einen Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung hätten, im internationalen Vergleich benachteiligt wären. Demensprechend hat das Bundesgericht entschieden, dass nunmehr das Interesse einer Partei, "bei einem bevorstehenden Gerichtsverfahren einen ihr genehmen Gerichtsstand zu sichern", unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs als Rechtsschutzinteresse ausreicht. Es ist fortan also möglich, ein drohendes Gerichtsverfahren mittels negativer Feststellungsklage, die zeitnah vor der ausländischen Klage rechtshängig gemacht wird, in die Schweiz zu holen.

In diesem Zusammenhang dürfte von Bedeutung sein, dass das Schlichtungsverfahren unter dem Lugano-Übereinkommen die Rechtshängigkeit der Klage begründet. So hat jedenfalls ein englisches Gericht in Sachen Lehman Brothers Finance AG v. Klaus Tschira Stiftung GmbH [2014] EWHC 2782 (Ch) entschieden. Dies wird der Partei, die mit einer Klage im Ausland rechnen muss und das Verfahren in die Schweiz ziehen will, ein sehr rasches Handeln ermögli-chen, ohne dass die Klage bereits umfassend begründet werden müsste.

Insgesamt ist die Schweiz aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts mit einem Schlag sehr attraktiv, um mit relativ wenig Aufwand ein Verfahren an einem nicht genehmen ausländischen Gerichtsstand zu blockieren und die Streitsache stattdessen vor die Schweizer Gericht zu ziehen. Dass damit eine Schweizer Torpedo-Klage geschaffen wird, ist nicht zu befürchten, denn die Schweizer Gerichte werden auch negative Feststellungklagen in gewohnter Manier beförderlich behandeln.

Autor: Christian Oetiker

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