VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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Kategorien: Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit, Restrukturierung und Insolvenz, Blog
Wird über einen Schuldner der Konkurs eröffnet, so verliert er die Verfügungsmacht über sein gesamtes pfändbares Vermögen. Dieses bildet fortan die Konkursmasse, welche von der Konkursverwaltung verwaltet und vertreten wird. Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertritt die Masse vor Gericht. Unbestrittene fällige Guthaben der Masse zieht sie ein. Verzichtet die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung einer illiquiden Forderung gegen einen Drittschuldner, kann jeder Gläubiger von der Konkursverwaltung die Abtretung dieser Forderung verlangen. Die Prozessführungsbefugnis über diese Forderung – aber auch das Kostenrisiko bei Unterliegen im Prozess – geht auf den Abtretungsgläubiger über. Macht er die abgetretene Forderung erfolgreich geltend, so dient der Erlös vorab der Deckung seiner Kosten und seiner Forderung. Einen allfälligen Überschuss hat er aber an die Konkursmasse abzuliefern.
Wird einem Gläubiger im Rahmen eines Konkursverfahrens von der Konkursverwaltung eine Forderung der Masse abgetreten, so geht lediglich das Recht zur Geltendmachung dieser Forderung auf ihn über. Materiell bleibt der Anspruch in der Konkursmasse. Wie und ob der Abtretungsgläubiger tätig wird, steht ihm frei: Der Abtretungsgläubiger kann die abgetretene Forderung gerichtlich einklagen und sie dabei gesamthaft oder nur teilweise geltend machen. Es steht ihm offen, nur den Betrag der eigenen Konkursforderung einzuklagen. Dies kann vor allem im Hinblick auf die anfallenden Prozesskosten und das Kostenrisiko sinnvoll sein. Verfahrensrechtlich tritt der Abtretungsgläubiger in die Stellung der Konkursmasse ein, klagt aber die Forderung als Partei im eigenen Namen ein. Es ist ratsam, bei der Parteibezeichnung auf die konkursrechtliche Abtretung hinzuweisen. Weiter ist der Abtretungsgläubiger berechtigt, mit dem Schuldner der abgetretenen Forderung einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen. Die Zustimmung der Konkursverwaltung benötigt er dafür nicht. Schliesslich kann der Abtretungsgläubiger sich auch dazu entschliessen, nichts zu unternehmen. Er hat keine Pflicht zum Tätigwerden. Die konkursrechtliche Abtretung kann grundsätzlich befristet erfolgen. Sie fällt aber nicht ohne weiteres dahin, falls der Abtretungsgläubiger bis Fristablauf untätig geblieben ist. Vielmehr muss die Abtretung von der Konkursverwaltung nach Ablauf der angesetzten Frist ausdrücklich widerrufen werden.
Falls derselbe materielle Anspruch an mehrere Gläubiger abgetreten wird, bilden diese im Prozess eine (uneigentliche) notwendige Streitgenossenschaft: Da ihnen ein einheitlicher Anspruch zur Geltendmachung abgetreten wurde, kann darüber nur einheitlich in einem einzigen Urteil entschieden werden. Das Bundesgericht verlangt von ihnen allerdings keine einheitliche Prozessführung, d.h. die einzelnen Abtretungsgläubiger können unabhängig voneinander Tatsachenbehauptungen aufstellen und ihre Rechtsstandpunkte vertreten. Kommen allerdings verschiedene Gerichtsstände in Frage, und können sich die prozesswilligen Abtretungsgläubiger nicht einigen, bei welchem Gericht sie die Klage anhängig machen wollen, hat das Konkursamt auf Begehren eines Abtretungsgläubigers die entsprechenden Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen sicherzustellen. Schliesslich steht es dem einzelnen Abtretungsgläubiger frei, auf eine Weiterführung des Prozesses zu verzichten. Das "Opting-out" ist jederzeit möglich. Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne unser Insolvenzrechtsteam und unser Prozessrechtsteam zur Verfügung.
Autor: Thomas Weibel
Advokat
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