Close
Wonach suchen Sie?
Seite durchsuchen

9. Dezember 2019

Fokus Steuern – Mitarbeitende: Beteiligung am Erfolg des Startups

Bei der Gründung eines Startups geht es typischerweise turbulent zu und her. Eine bestehende Idee muss in ein Geschäftsmodell umgesetzt, das Team zusammengestellt und Investoren für die Finanzierung gefunden werden. Der Fokus liegt in dieser Phase auf dem Vorantreiben des Projekts und der praktischen Umsetzung des Geschäftsmodells – weniger auf Verträgen und Steueroptimierung. Wirksame Verträge und eine vorausschauende Steuerplanung sind jedoch mittel- und langfristig für jedes Startup ein Muss – vor allem dann, wenn dieses erfolgreich ist!

Die dreiteilige Reihe Fokus Steuern des Startup Desks von VISCHER widmet sich den steuerlichen Aspekten und damit zusammenhängenden unternehmerischen Überlegungen, welche für einen Erfolg des Startups aus Sicht der Investoren und Gründer, der Mitarbeitenden sowie des Unternehmens zu beachten sind:

Vier Gründe wieso Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups sinnvoll sind

  • Sie stärken die Identifikation und Bindung der Mitarbeitenden zum Unternehmen;
  • Sie erhöhen die Motivation der Mitarbeitenden sowie deren Engagement und Performance;
  • Sie steigern die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber; und
  • Sie bieten eine Möglichkeit zusätzliches Kapital zu beschaffen.

Bevor die Mitarbeitenden am Unternehmen beteiligt werden können, müssen die Bedingungen, unter denen das möglich sein soll, definiert werden. Falls die Beteiligung am Kapital der Gesellschaft geplant ist, geschieht dies mittels einem sogenannten Mitarbeiterbeteiligungsplan bzw. auf English Employee Stock Ownership Plan kurz ESOP. In den übrigen Fällen ist es vorteilhaft, die relevanten Bedingungen in ein Personalreglement aufzunehmen. Auf diese Weise sind die grundsätzlichen Bedingungen für alle Mitarbeitenden in einem Dokument definiert und müssen nicht jeweils mit den Mitarbeitenden einzeln im Arbeitsvertrag festgelegt oder neu verhandelt werden. Zudem schafft dies Transparenz unter den Mitarbeitenden und eine einheitliche Anwendung ohne Vorzugsbehandlung. Änderungen am Personalreglement oder Mitarbeiterbeteiligungsplan benötigen nach deren Inkraftsetzung einen erheblichen Aufwand. Bei deren erstmaligen Formulierung sollte also sorgfältig und durchdacht vorgegangen werden.

Instrumente der Mitarbeiterbeteiligung

Die engste Identifikation mit dem Unternehmen und stärkste Motivation der Mitarbeitenden ist natürlich diejenige, welche von ihnen selbst kommt, weil sie ihre Tätigkeit interessant und im Idealfall sinnstiftend finden. Daneben können aber auch finanzielle Instrumente dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen.

Erfolgsbeteiligung: Mit den Mitarbeitenden kann im Arbeitsvertrag ganz klassisch eine Bonuszahlung zusätzlich zum Lohn vereinbart werden. Die Höhe des Bonus kann von der Erreichung gewisser Ziele (Umsatz, Gewinn, spezifische Leistungen) abhängig gemacht werden. Die Bonuszahlung wird bei den Mitarbeitenden als Lohnbestandteil besteuert. Da es sich um einen Lohnbestandteil handelt, werden auf der Bonuszahlung zusätzlich Sozialversicherungsabgaben fällig. Das Startup kann in der Höhe der Erfolgsbeteiligung einen steuerlich abzugsfähigen Personalaufwand geltend machen.

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen: Unechte Mitarbeiterbeteiligungen wie zum Beispiel sogenannte Phantom Stocks oder virtuelle Aktien sind eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Anreizsysteme, welche den Mitarbeitenden eine Geldleistung in Aussicht stellen, welche sich an der Wertentwicklung eines Basistitels, z.B. einer Aktie des Startups, bestimmt. Sie verschaffen aber keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers. Vereinfacht handelt es sich bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen also um eine Erfolgsbeteiligung deren Höhe von der Entwicklung des Wertes des Unternehmens abhängig ist. Die Implementierung eines solchen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms ist dementsprechend einfacher als bei echten Mitarbeiterbeteiligungen.

Da es sich grundsätzlich um eine Art der Erfolgsbeteiligung handelt, werden geldwerte Vorteile aus erhaltenen unechten Mitarbeiterbeteiligungen auch erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses (Geldleistung) als Lohnbestandteil (zzgl. Sozialversicherungsabgaben) besteuert. Das Startup kann entsprechend einen steuerlich abzugsfähigen Personalaufwand geltend machen.

Für die Mitarbeitenden ist diese Art der Mitarbeiterbeteiligung steuerlich eher uninteressant, da der gesamte Zufluss immer steuerbar bleibt: Aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen kann nie ein allseits angestrebter steuerfreier Kapitalgewinn resultieren. Immerhin erhält der Mitarbeitende so etwas, ohne dass es zu einem Verkauf oder IPO des Unternehmens kommen muss.

Echte Mitarbeiterbeteiligungen: Echte Mitarbeiterbeteiligungen lassen die Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers teilhaben. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von Beteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren. Am häufigsten sind dabei Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen anzutreffen. Echte Mitarbeiterbeteiligungen setzen einen Mitarbeiterbeteiligungsplan voraus. Zu ihrer Implementierung benötigen echte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme eine öffentlich beurkundete ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhung sowie deren Prüfung durch einen zugelassenen Revisor oder sogar Revisionsexperten. Echte Mitarbeiterbeteiligungen gewähren den beteiligten Mitarbeitenden Informations- und Mitwirkungsrechte. Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit des Startups und um die Interessen aller Beteiligten in Einklang zu bringen, empfehlen wir daher, die Mitarbeitenden in einen Aktionärsbindungsvertrag einzubinden.

Die (positive) Differenz zwischen dem Verkehrswert (nach Einschlag für eine eventuelle Sperrfrist) und dem Abgabepreis stellt bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit steuerbares Einkommen bzw. ein Lohnbestandteil (zzgl. Sozialversicherungsabgaben) dar.

Dieser geldwerte Vorteil wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Abgabe, d.h. im Zeitpunkt des Kaufs oder Erhalts der Beteiligungspapiere besteuert. Eine Ausnahme besteht für gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen. Diese werden erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung, also im Zeitpunkt in dem die Beteiligungspapiere schliesslich erworben oder die Optionen veräussert werden, besteuert. Bei korrekter Ausgestaltung des Mitarbeiterbeteiligungsplans kann das Startup entsprechend einen steuerlich abzugsfähigen Personalaufwand geltend machen. In jedem Fall nimmt das Eigenkapital des Startups um das neu gebildete Aktienkapital sowie unter Umständen um neu gebildete Reserven zu.

Verkaufen die Mitarbeitenden die so erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt zu einem höheren Preis, realisieren sie grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn (vgl. Fokus Steuern – Investoren und Gründer: Steuerfreier Kapitalgewinn). Allerdings gilt dies, wie gleich gezeigt wird, für Mitarbeitende von Startups nur beschränkt.

Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung benachteiligt Mitarbeitende von Startups

Anteile von Startups werden meist nicht an einer Börse gehandelt. Dies führt dazu, dass von Ausnahmen abgesehen keine Drittpreise zur Bestimmung des Verkehrswertes der Anteile hinzugezogen werden können. Aus Sicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung fehlt es daher im Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiteranteile an einem Verkehrswert. Der Wert der Anteile muss in solchen Fällen mittels einer tauglichen und anerkannten Methode ermittelt werden. Dieser Formelwert kann vom Unternehmen weitgehend frei bestimmt werden. Dabei kann zum Beispiel auf den Substanzwert, den Ertragswert, ein Umsatz- oder EBITDA-Multiple abgestellt werden. Wichtig ist, dass für den gesamten Mitarbeiterbeteiligungsplan auf dieselbe Formel abgestellt wird.

Bei der Abgabe der Aktien an die Mitarbeitenden erzielen diese dann in der Differenz zwischen dem zu zahlenden Preis für die Aktien und dem ermittelten Formelwert dieser Aktien einen geldwerten Vorteil (steuerbares Einkommen). Bei einem späteren Verkauf der Anteile wird der Wert der verkauften Anteile mittels derselben Bewertungsmethode ermittelt. Dies führt dazu, dass nur der Wertzuwachs innerhalb der Formelwertbewertung (Differenz zwischen neuem und altem Formelwert) steuerfrei bleibt. Der überschüssige Teil, also der sogenannte Mehrwert (Differenz zwischen höherem Verkaufspreis und dem neuen Formelwert) ist dagegen als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu versteuern. Damit bleibt die Möglichkeit zur Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns auf die Wertsteigerung des Formelwertes beschränkt.

In gewissen Kantonen, namentlich in den Kantonen Zürich und Luzern, wird jedoch nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Erhalt der Anteile auf die Besteuerung eines Mehrwertes verzichtet. Andere Kantone verzichten gar auf eine Besteuerung des Mehrwertes oder bieten die Möglichkeit, den Verkehrswert der Anteile vor deren Abgabe in einem steuerlichen Vorbescheid verbindlich festzustellen, so dass ein steuerfreier Kapitalgewinn auch vor Ablauf einer Fünfjahresfrist realisiert werden kann. Die kantonalen Praxen sind sehr unterschiedlich. Massgebend ist die Praxis des Wohnsitzkantons des Mitarbeitenden, was zu stossenden Ungleichbehandlungen führen kann.

Falls die kantonale Steuerverwaltung den Mehrwert besteuert und keinen Verkehrswert bestätigt, muss sich das Startup für einen Formelwert entscheiden und diesen entsprechend intern sowie auf dem Lohnausweis der Mitarbeitenden dokumentieren. Damit ist sichergesellt, dass bei einem späteren Verkauf der Anteile zumindest der Formelgewinn nicht besteuert wird. Wird kein Formelwert definiert und hat das Startup noch keine wesentlichen Erträge/Gewinne erzielt, wird die Steuerverwaltung als Formelwert den Substanzwert der Anteile verwenden. Da dieser bei einem Startup bis zum Exit in der Regel nicht wesentlich zunimmt, wäre bei einem späteren Verkauf der Anteile im schlimmsten Fall der gesamte Verkaufserlös als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.

Um von der Möglichkeit des steuerfreien Kapitalgewinns zu profitieren, sollten die Mitarbeitenden also möglichst früh am Unternehmen beteiligt werden. Zu Beginn ist der Wert des Startups noch tief und damit die Chance auf die spätere Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns hoch, dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine sinnvolle Formelbewertung vorgenommen wird oder ein Verkauf nach Ablauf von fünf Jahren erfolgt.

Wahl der Mitarbeiterbeteiligung ist komplex

Erfolgsbeteiligungen und unechte Mitarbeiterbeteiligungen (Phantom Stocks) haben den Vorteil, dass die Mitarbeitenden erst im Zeitpunkt und nur im Umfang des effektiven Zuflusses der geldwerten Leistung besteuert werden. Die Mitarbeitenden zahlen also nur Steuern und Sozialversicherungsabgaben, wenn sie tatsächlich einen Zufluss realisieren. Für die Mitarbeitenden sind diese Beteiligungsformen risikolos. Das bedeutet aber auch, dass sich damit kein steuerfreier Kapitalgewinn erzielen lässt. Für das Startup bieten sie jedoch den Vorteil, dass sie sich rasch und flexibel umsetzen lassen, zu wenig administrativem Zusatzaufwand führen und die Kapitalanteile der Gründer und Investoren nicht verwässern. Allerdings werden entsprechende flüssige Mittel benötigt, die andernfalls für Forschung und Entwicklung verwendet werden könnten.

Autor: Adrian Briner

Kategorien: Steuern, Blog

Autor

You are currently offline. Some pages or content may fail to load.