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Kategorie: Gesellschafts - und Handelsrecht
Anfang Dezember bestätigte der Bundesrat den angepassten Entwurf der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit ("VSoTr") basierend auf den Vernehmlassungsresultaten des Sommers. Der Bundesrat hält zudem am ursprünglichen Zeitplan fest und will die Änderungen im Obligationenrecht zum indirekten Gegenvorschlag der KVI und die VSoTr per 1. Januar 2022 in Kraft setzen. Die neuen Berichterstattungs-, Sorgfalts- und Transparenzpflichten werden somit erstmals auf das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden. Die erste Berichterstattung erfolgt sodann innert sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres im Jahr 2024 für das Geschäftsjahr 2023 (Mehr zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit finden Sie in unserem Blogbeitrag zu neuen rechtlichen Anforderungen für Unternehmen bei Verdacht auf Kinderarbeit und in unserem Blogbeitrag zu den neuen Bürokratieaufgaben für Unternehmen im Bereich Metalle und Mineralien.
Kleine und mittlere Unternehmen, welche zwei der folgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschreiten, sind von der Sorgfalts- und Transparenzpflicht betreffend Kinderarbeit ausgenommen: (a) Bilanzsumme kleiner als CHF 20 Mio., (b) Umsatzerlös kleiner als CHF 40 Mio. oder (c) weniger als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Unternehmen, die über die vorgenannten Schwellenwerte kommen, jedoch nicht in Bereichen tätig sind, in denen mit Kinderarbeit gerechnet werden muss, sollten für die eigene Compliance regelmässig prüfen, ob sie unter die "geringes Risiko" Ausnahme gemäss Art. 7 VSoTr fallen. Dazu kann der Children's Right in the Workplace Index herangezogen werden.
Unternehmen, die über die vorgenannten Schwellenwerte kommen und nicht unter die Ausnahme aufgrund geringen Risikos fallen, haben Verdachtsfälle auf Kinderarbeit zu überprüfen. Zudem müssen sie ihre Lieferkette so organisieren, dass es nicht zu Kinderarbeit kommt. Dafür muss auch sichergestellt sein, dass das Unternehmen innerhalb seiner Lieferkette Rückverfolgungen von Produkten oder Dienstleistungen ermöglicht und Meldungen von Verdachtsfällen zulässt.
Im Vergleich zum Vorentwurf hat der Bundesrat im Bereich der Kinderarbeit eine Verschärfung mit einer Auffangregelung für "offensichtliche" Fälle eingeführt, wodurch die Schweiz hier weitergeht als die aktuelle EU Regelung. Die vorgenannten Ausnahmen für KMU und bei Unternehmen mit geringem Risiko gelten nicht, wenn Produkte oder Dienstleistungen offensichtlich unter dem Einsatz von Kinderarbeit produziert wurden. In solchen Fällen soll die Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht unabhängig der Unternehmensgrösse und sonstiger Risikoabwägung zur Anwendung kommen. Aus den bisherigen Unterlagen des Bundesrates ist leider unklar, wann ein Produkt oder eine Dienstleistung "offensichtlich" unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurde. Der erläuternde Bericht führt "krasse Fälle, die ins Auge springen", auf, ohne jedoch ein explizites Beispiel zu geben. Bei solchen offensichtlichen Fällen muss ein Unternehmen dafür keine Nachforschungen mehr anstellen (denn es sei ja schon offensichtlich). Ebenso ist unklar, wie eine Verletzung durch Übersehen eines offensichtlichen Falls kontrolliert werden soll.
Die ursprünglich vorgeschlagenen Ausnahmetatbestände für KMU und Verwendung von rezyklierten Metallen und Mineralien haben es nicht in die finale Version der VSoTr geschafft.
Somit spielen für die Sorgfalts- und Transparenzpflichten bei Konfliktmineralien lediglich die Schwellenwerte gemäss Anhang 1 und die Herkunft der Metalle und Mineralien eine Rolle. Der Bundesrat hat sich bei der Festsetzung der Schwellenwerte an den aktuellen Schwellenwerten der EU orientiert. Anhang 1 der VSoTr führt die per 1. Januar 2022 geltenden Schwellenwerte (gleiche Werte wie auf EU-Ebene) auf. Der Anhang 1 kann vom Bundesrat jederzeit angepasst werden. Unterhalb dieser Schwellenwerte sind die Sorgfalts- und Transparenzpflichten gemäss VSoTr nicht anwendbar. Die indikative Liste zeigt Länder, die unter die Definition von Konflikt- oder Hochrisikogebiet fallen.
Weiter werden in Anhang 2 die anerkannten gleichwertigen Regelwerke aufgeführt, welche - wenn eingehalten - zu einer Befreiung der Sorgfalts- und Transparenzpflichten gemäss VSoTr führen. Zudem sind Unternehmen, die Produkte von anderen Unternehmen anbieten, die bereits selbst gleichwertig Bericht in der Schweiz oder anderweitig erstatten, ausgeschlossen. Ausländische Berichte, die sich auf andere als den in Anhang 2 genannten Regelwerken stützen, sind jedoch mit Vorsicht zu geniessen, da in solchen Fällen die Gleichwertigkeit möglicherweise nicht anerkannt wird.
Autoren: Pauline Pfirter, Lia Börlin
Advokatin
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