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Kategorien: Arbeitsrecht, Blog
Die Covid-19-Situation in der Schweiz spitzt sich seit Wochen (wieder) zu. Entsprechend hat der Bundesrat bereits vor rund zwei Wochen seine Empfehlung, die Mitarbeitenden soweit möglich von zuhause aus arbeiten zu lassen, erneuert. Eine Pflicht der Arbeitgeber die Mitarbeitenden (soweit möglich) ins Homeoffice zu schicken, besteht aber (noch) nicht.
Die Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, den Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz sicherzustellen und für die Umsetzung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand zu sorgen. Vor diesem Hintergrund hatten bereits verschiedene Unternehmen oder auch einzelne Kantone eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken am Arbeitsplatz eingeführt. An diesem Mittwoch (28. Oktober 2020) wurde die Maskentragpflicht am Arbeitsplatz vom Bundesrat nun schweizweit verfügt (vgl. Art. 10 der Covid19-Verordnung besondere Lage).
Im Folgenden wird aufgezeigt, was diese Maskentragpflicht am Arbeitsplatz bzw. deren allfällige Missachtung sowohl für Arbeitgeber als auch Mitarbeitende bedeutet.
Gemäss den vom Bundesrat am Mittwoch erlassenen Massnahmen gilt am Arbeitsplatz eine Maskenpflicht, es sei denn, der Abstand zwischen den persönlichen Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros) oder es sprechen Sicherheitsgründe oder die Art der Tätigkeit dagegen. Diese Massnahme gilt ab Donnerstag, 29. Oktober 2020. Entsprechend müssen die Arbeitgeber nun umgehend für die Umsetzung dieser Maskentragpflicht am Arbeitsplatz sorgen. Auch wenn die meisten Mitarbeitenden über diese neue Massnahme informiert sein dürften, bedingt dies in einem ersten Schritt, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitenden entsprechend informiert. Dabei hat er insbesondere auch den Umfang der Maskentragpflicht, die Handhabung der Schutzmasken sowie die Sanktionen im Falle einer Verletzung der Tragpflicht oder auch der korrekten Benutzung der Masken fest- und darzulegen.
Obwohl die Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz nun vom Bundesrat selbst (und nicht etwa dem Arbeitgeber) angeordnet wurde, hat der Arbeitgeber die Schutzmasken zur Verfügung zu stellen. Denn er ist dafür verantwortlich, den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz sicherzustellen. Entsprechend hat er auch dafür zu sorgen, dass genügend Masken (einfach zugänglich/sichtbar) vorhanden sind und die Möglichkeit zum regelmässigen Wechseln der Schutzmasken besteht. Denn nur wenn die Masken korrekt getragen bzw. angewendet werden, bieten sie den gewünschten Gesundheitsschutz und führen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus.
Sofern ein Arbeitnehmer die Pflicht zum (korrekten) Tragen einer Schutzmaske verletzt, kann der Arbeitgeber gestützt auf sein Weisungsrecht (angemessene) arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen. Der Arbeitgeber dürfte in diesem Fall in aller Regel berechtigt sein, eine Verwarnung oder unter Umständen auch eine ordentliche Kündigung auszusprechen (sofern gewünscht). Eine fristlose Kündigung dürfte demgegenüber erst bei einer wiederholten Verweigerung (und nach erfolgter Verwarnung) gerechtfertigt sein.
Den Mitarbeitenden – aber auch dem Arbeitgeber – drohen im Falle einer Verletzung der Maskentragpflicht am Arbeitsplatz bislang aber keine Sanktionen (Bussen) unter der Covid-19-Verordnung besondere Lage.
Soweit ein Mitarbeitender aus gesundheitlichen Gründen keine Schutzmaske tragen kann, kann ihn der Arbeitgeber nach wie vor nicht dazu verpflichten. Diesfalls gilt die vom Bundesrat erlassene Maskentragpflicht am Arbeitsplatz nicht. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Mitarbeitende ein entsprechendes Arztzeugnis vorlegt. Falls die Maske aus ausgewiesenen gesundheitlichen Gründen vom betreffenden Mitarbeitenden nicht getragen werden kann, sind alternative Schutzmassnahmen zu ergreifen. Falls möglich, sollte der Mitarbeitende ins Homeoffice geschickt werden.
Unabhängig von der Maskenpflicht gilt nach wie vor, dass Mitarbeitende mit Krankheitssymptomen oder welche in engem Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person standen, zuhause bleiben und dies umgehend dem Arbeitgeber melden müssen. Wird dies nicht gemacht, kann dies den Arbeitgeber ebenfalls zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigten. Dies gilt zumindest, sofern der Mitarbeitende ausgewiesenen, engen Kontakt mit einer erkrankten Person hatte oder sogar nachgewiesenermassen selbst an Covid-19 erkrankt ist. In letzterem Fall kann aus unserer Sicht unter Umständen gar eine fristlose Entlassung ohne vorgängige Verwarnung ausgesprochen werden.
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam jederzeit gerne zur Verfügung.
Autoren: Jeannine Dehmelt, Marc Ph. Prinz
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