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14. Januar 2020 Familiennachzug für ausländische Angehörige in die Schweiz

Internationale Verträge sowie die schweizerische Bundesverfassung garantieren den Schutz des Familienlebens. Dieses Grundrecht kann Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, das Recht geben, ausländische Familienangehörige in die Schweiz nachzuziehen. Ein solcher Familiennachzug soll das Leben in der Familiengemeinschaft ermöglichen. Es wird zwischen dem Familiennachzug durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA und demjenigen durch Staatsangehörige von Drittstaaten unterschieden.

Familiennachzug durch Angehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der EFTA (Island, Lichtenstein und Norwegen) haben aufgrund von bilateralen Abkommen Anspruch auf Nachzug ihrer Familienangehörigen, sofern sie über eine den ortsüblichen Verhältnissen entsprechende Wohnung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit ("FZA")). Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:

  • Ehegatten;
  • Verwandte in absteigender Linie (inkl. Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sofern ihnen bereits vor dem Nachzugsgesuch Unterstützung gewährt wurde;
  • Verwandte in aufsteigender Linie, die unterstützt werden oder im Heimatland in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates muss das Verwandtschaftsverhältnis bescheinigen. Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren einer Person mit Aufenthaltsrecht haben das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 5 Anhang I FZA). Nachgezogene Ehegatten, welche eine Erwerbstätigkeit ausüben, haben nach Auflösung der Ehe in der Regel ein eigenes Aufenthaltsrecht.

Familiennachzug durch Angehörige von Drittstaaten

Staatsangehörige eines sog. Drittstaates (d.h. eines Nicht-EU/EFTA-Staates) können ihre Kinder unter 18 Jahren und ihre Ehegatten in die Schweiz nachziehen. Dazu muss die nachzugsberechtigte Person ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) vorweisen können. Die familiäre Beziehung muss zudem tatsächlich gelebt werden und intakt sein, weshalb die betroffenen Personen grundsätzlich zusammenwohnen müssen. Verfügt die nachzugsberechtigte Person nicht über das Schweizer Bürgerrecht, darf der ausländische Ehegatte zudem keine Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen und muss sich in der Landessprache des Wohnortes verständigen können oder zumindest zu einem Sprachkurs angemeldet sein.

Der Familiennachzug durch Staatsangehörige von Drittstaaten ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren geltend zu machen. Bei Kindern über 12 Jahren beträgt diese Frist für den Familiennachzug sogar nur ein Jahr. Die Fristen beginnen bei schweizerischen Staatsangehörigen mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses, bei ausländischen Staatsangehörigen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann ein Familiennachzug nur noch wegen wichtigen familiären Gründen wie beispielsweise aufgrund des Kindeswohls bewilligt werden.

Nachgezogene Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen dürfen arbeiten, müssen dies jedoch der kantonalen Migrationsbehörde melden. Nachgezogene Kinder unter 12 Jahren haben einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Demgegenüber erhalten Kinder über 12 Jahren und Ehegatten erst nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung.

Für Schweizer, welche ihre ausländischen Ehegatten und Kinder unter 18 Jahren nachziehen wollen, besteht grundsätzlich dieselbe Rechtslage wie für Drittstaatsangehörige. Spezielle gesetzliche Vorgaben gelten jedoch für darüberhinausgehende Familienangehörige von Schweizern (Verwandte in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird sowie Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird). Diese Rechte verleihen den schweizerischen Staatsangehörigen jedoch nicht dieselben Rechte wie Angehörigen von EU-Mitgliedstaaten. Für diesbezügliche parlamentarische Änderungsbestrebungen im Sinne einer Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweiz und der EU vgl. den Blogbeitrag zur Inländerdiskriminierung im Familiennachzug.

Bei Fragen und für weiterführende Hinweise steht Ihnen das Immigration Team gerne zur Verfügung.

Autoren: Urs Haegi, Lea Germann

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