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27. Februar 2020 Fälschungen in Kleinsendungen: Vereinfachtes Schweizer Vernichtungsverfahren (Nr. 6)

Zunehmend werden Fälschungen online bestellt und in Kleinstmengen importiert, häufig unter dem Radar der Zollbehörden. Der Schweizer Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf erkannt und will diesem Phänomen mit der Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Fälschungen, die in Kleinsendungen enthalten sind, entgegentreten. Der vom Schweizer Bundesrat vorgelegte Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes geht in die richtige Richtung, bedarf aber noch einzelner Anpassungen.

Das Problem: Die Zunahme von Kapillarimporten durch Online-Handel (Recap)

Der Online-Handel mit gefälschter Ware floriert – die nächste gefälschte Uhr oder die nächste gefälschte Handtasche sind nur wenige Klicks entfernt, und das zu oftmals geradezu vernachlässigbaren Stückpreisen und Versandkosten und auf schnellstem Transportweg. Online bestellt und dann importiert werden die Fälschungen immer öfters in Kleinstmengen (sog. Kapillarimporte). Nach Angaben der Eidg. Zollverwaltung (EZV) haben sich die Kapillarimporte aus Asien in die Schweiz zwischen 2014 und 2018 nahezu versechsfacht und über 90 % der von ihr aufgegriffenen Waren sind in Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen enthalten. Die Mehrzahl der Kapillarimporte bleibt unter dem Radar der Zollbehörden, d.h. von ihnen unentdeckt, zumal deren Kontrollen bloss stichprobenweise erfolgen (vgl. hierzu OECD/EUIPO, Misuse of Small Parcels for Trade in Counterfeit Goods – Facts and Trends, Paris 2018 und unsere kürzlich erschienenen Beiträge "Online Verletzung von Immaterialgüterrechten in der EU und der Schweiz" sowie "Abwehr des Imports gefälschter Markenware in die Schweiz: Welche Fallstricke lauern?").

Diese Zunahme von Kapillarimporten stellt auch die Schweizer Zollbehörden vor grosse Herausforderungen. Das heutige zollrechtliche Verfahren zur Zurückbehaltung und Vernichtung von mutmasslich gefälschten Waren ist sehr aufwendig und entspricht oft auch nicht den Bedürfnissen der beteiligten Parteien. Kernproblem ist, dass die Rechtsinhaberinnen schon ein gerichtliches Verfahren vorbereiten müssen, bevor sie wissen, ob sich der Empfänger der Ware der Vernichtung widersetzt (vgl. hierzu die im Beitrag "Abwehr des Imports gefälschter Markenware in die Schweiz: Welche Fallstricke lauern?" genannten Fallstricke Nr. 2 und 3). Dies verursacht erheblichen Administrativaufwand, der zumindest in jenen Fällen weitgehend vermieden werden könnte, in denen sich der Anmelder/Besitzer/Eigentümer (nachfolgend wird der Einfachheit halber bloss vom Importeur gesprochen) der Vernichtung der Ware nicht widersetzt. Nicht nur seitens der EZV werden dadurch unnötig Ressourcen gebunden (die dann wiederum bei der Kontrolltätigkeit fehlen), sondern insbesondere auch bei den Rechtsinhaberinnen.

Der Schweizer Gesetzgeber hat diese unbefriedigende Rechtslage erkannt und schlägt Korrekturmassnahmen in Form der Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Fälschungen in Kleinsendungen vor. Der Bundesrat hat am 15. Januar 2020 die Vernehmlassung zu dieser Gesetzesvorlage eröffnet. Sie dauert bis am 30. April 2020.

Die Gesetzesvorlage

Mit der Vorlage soll ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen eingeführt werden, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Auf EU-Ebene besteht bereits seit dem 1. Januar 2014 ein vergleichbares Verfahren (vgl. hierzu das Factsheet/Q&A "EU customs action to tackle the infringement of intellectual property rights" der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2015).

Die in den einzelnen Immaterialgüterrechtsgesetzen bereits bestehenden Bestimmungen zur Hilfeleistung der EZV sollen entsprechend ergänzt werden – das neue Bundesgesetz würde als Mantelerlass für die Vereinheitlichung sorgen. Rechtsinhaberinnen soll es künftig möglich sein, in ihrem Antrag auf Hilfeleistung an die EZV (vgl. hierzu auch den Beitrag "Abwehr des Imports gefälschter Markenware in die Schweiz: Welche Fallstricke lauern?") zu beantragen, zurückbehaltene Kleinsendungen seien im vereinfachten Verfahren zu vernichten. Die Definition der Kleinsendung soll dabei dem Bundesrat überlassen werden, also nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Definition einfacher an künftige Entwicklungen und Erfahrungen angepasst werden kann.

Das Verfahren soll insofern vereinfacht werden, als die EZV die Rechtsinhaberin (Antragstellerin) im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens nur noch dann über die Zurückbehaltung gefälschter Ware informieren soll, wenn sich der Importeur der Vernichtung der betreffenden Ware ausdrücklich widersetzt hat.

Widersetzt sich der Importeur der Vernichtung nicht ausdrücklich oder äussert er sich dazu nicht innert zehn Arbeitstagen nach Empfang der Mitteilung, soll die EZV die Ware ohne weiteren Schriftverkehr vernichten.

Gemäss Gesetzesvorlage soll die Rechtsinhaberin erst im Nachhinein, in vierteljährlichen Sammelmitteilungen und in allgemeiner Form – über Menge und Art der von der EZV im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren – informiert werden. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine erhebliche administrative Entlastung der EZV. Auch soll dies zu einer Entlastung seitens der Rechtsinhaberinnen führen, die nur noch dann aktiv werden müssten, wenn klar ist, dass sich der Importeur der Vernichtung widersetzt.

Keine Änderung soll die Rechtsstellung der Importeure erfahren: Es soll ihnen nach wie vor möglich sein, sich der Vernichtung der zurückbehaltenen Waren zu widersetzen und eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen.

Gegenüberstellung ordentliches Verfahren / vereinfachtes Verfahren

Nach der geplanten Gesetzesvorlage lassen sich das ordentliche Verfahren und das vereinfachte Verfahren der Vernichtung gefälschter Ware einander wie folgt gegenüberstellen:

Würdigung der Gesetzesvorlage

Gemäss Gesetzesvorlage soll die Rechtsinhaberin (Antragstellerin) künftig die Wahl haben, im Falle von zurückbehaltenen Kleinsendungen, die mutmasslich gefälschte Waren enthalten, entweder das ordentliche Verfahren oder das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung dieser Sendung zu beschreiten.

Es fragt sich, ob sich der Administrativaufwand seitens der EZV durch das geplante vereinfachte Verfahren tatsächlich erheblich verringert. Zwar wird die Rechtsinhaberin nicht mehr über jede einzelne Zurückbehaltung informiert (und die EZV erstellt in diesen Fällen weder Fotos der zurückbehaltenen Ware noch entnimmt sie Proben oder Muster, die sie der Rechtsinhaberin weiterleitet), sehr wohl aber der Importeur. Der Importeur soll wie gehabt informiert werden (der damit verbundene Aufwand bliebe also bestehen) – nur die Rechtsinhaberin soll nicht mehr mit einem Schreiben bedient werden. Wie gross der Effizienzgewinn tatsächlich sein wird, hängt auch davon ab, wie stark die Rechtsinhaberinnen vom vereinfachten Verfahren Gebrauch machen. Gegen den Gebrauch des vereinfachten Verfahrens gemäss Gesetzesvorlage in der heutigen Ausgestaltung sprechen aus der Optik der Rechtsinhaberinnen namentlich zwei Gründe.

Erstens verzichtet die Rechtsinhaberin auf Mitwirkungsrechte und insbesondere auch auf detaillierte Informationen zu den zurückbehaltenen Waren, wenn sie das vereinfachte Verfahren gemäss Gesetzesvorlage wählt. Die periodischen Sammelmitteilungen der EZV betreffen bloss Art und Menge der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren. Will die Rechtsinhaberin effektiv und nachhaltig gegen den Import von Fälschungen vorgehen, ist sie jedoch auf möglichst detaillierte Informationen dazu (wie Namen und Adressen des Absenders und des Importeurs, Zeitpunkt der Zurückbehaltung etc.) zwingend angewiesen. Nur so erhält die Rechtsinhaberin ein Bild über Importeure und die Fälscherkreise und kann im wirksamen Kampf gegen Fälschungen unabdingbare Rückschlüsse ziehen, wie etwa zu früheren Importen und zu involvierten Personen bzw. Unternehmen etc.

Zweitens besteht für die Rechtsinhaberin im vereinfachten Verfahren gemäss Gesetzesvorlage ein Haftungsrisiko gegenüber dem Importeur, während der Importeur umgekehrt keinem Haftungsrisiko gegenüber der Rechtsinhaberin ausgesetzt sein soll. Widersetzt sich der Importeur der Vernichtung der Ware im vereinfachten Verfahren nicht ausdrücklich, erweist sich diese Vernichtung aber im Nachhinein als unbegründet (etwa weil es sich bei der zurückbehaltenen Ware anders als von der EZV angenommen gar nicht um eine Fälschung handelt), haftet die Rechtsinhaberin für den entstandenen Schaden (im Gegensatz zum Importeur fehlt hier eine explizite Haftungsbefreiung der Rechtsinhaberin).

Das vereinfachte Verfahren dürfte für Rechtsinhaberinnen wesentlich attraktiver sein, wenn

  • die Informationen in den Sammelmitteilungen der EZV nicht auf Art und Menge der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren beschränkt wären, sondern insbesondere auch die Namen und Adressen des Absenders und des Importeurs und den Zeitpunkt der Zurückbehaltung umfassen würden und
  • die Rechtsinhaberin gegenüber dem Importeur von der Haftung explizit befreit würde, wenn der Importeur sich innert Frist nicht ausdrücklich der Vernichtung der zurückbehaltenen Ware widersetzt.

Durch die Gesetzesvorlage nicht gelöst wird schliesslich das im ordentlichen Verfahren bestehende Problem des "Gleichlaufs der Fristen" von Rechtsinhaberin und Importeur. Dieses Problem liesse sich indes ohne weiteres im Rahmen der aktuellen Gesetzesvorlage lösen, und dadurch würden letztlich unnötige Prozesse vermieden (vgl. hierzu das zu Fallstrick Nr. 3 im Beitrag "Abwehr des Imports gefälschter Markenware in die Schweiz: Welche Fallstricke lauern?" Ausgeführte).

Die Einführung des vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung gefälschter Ware in Kleinsendungen kann nach dem Ausgeführten durchaus zu Effizienzgewinnen führen – damit diese sowohl seitens der EZV als auch seitens der Rechtsinhaberinnen erheblich ausfallen, bedarf es allerdings noch einzelner Anpassungen der Gesetzesvorlage.

Weitere Informationen:
 

Unsere Serie "Online Enforcement" thematisiert Besonderheiten bei der Durchsetzung von Rechten im Internet.

Weitere Artikel der Serie:

Autor: Jonas D. Gassmann

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