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Kategorie: Immigration
Sie sind EU/EFTA-Bürger und möchten in die Schweiz ziehen? Erfahren Sie in diesem Blog, welche Aufenthaltsbewilligung zu Ihren Bedürfnissen passt und welche Voraussetzungen es zu erfüllen gilt.
Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) gilt seit dem 1. Juni 2002 das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 142.112.681), welches die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz vereinfacht. Dieses Abkommen erlaubt es Angehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, in die Schweiz einzureisen, sich hierzulande aufzuhalten sowie eine Stelle in der Schweiz anzutreten.
Nach der Einreise in die Schweiz müssen Sie sich persönlich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle melden und ein Aufenthaltsgesuch einreichen, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate oder 90 Arbeitstage dauern soll.
Je nach Grund und Dauer des Aufenthalts werden folgende Bewilligungen unterschieden:
Das FZA ermöglicht Personen ohne Erwerbstätigkeit den Aufenthalt in der Schweiz. Als Nichterwerbstätige gelten beispielsweise Rentnerinnen und Rentner, Studierende und andere Personen, die keiner Arbeit nachgehen.
Aufenthalte mit einer Dauer von weniger als drei Monaten als Nichterwerbstätige (z.B. als Tourist) erfordern keine Aufenthaltsbewilligung. Personen, die sich in der Schweiz länger als drei Monate ohne Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, müssen über das Folgende verfügen:
Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, so muss eine Aufenthaltsbewilligung B beantragt werden. Dafür müssen Sie sich beim Migrationsamt Ihres Wohnkantons anmelden und einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte vorlegen. Die Aufenthaltsbewilligung wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt und wird automatisch verlängert, wenn die beiden oben genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Wer als EU/EFTA-Bürger in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will, braucht grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung. Ausgenommen sind Tätigkeiten bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr. Hierfür genügt eine Meldung.
Als Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung bei Erwerbstätigkeiten von über drei Monaten muss eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt werden. Wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem Jahr befristet ist, wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L ausgestellt. Diese ist auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt. Wird ein Arbeitsvertrag auf längere Dauer oder auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, so muss eine Aufenthaltsbewilligung B beantragt werden. Diese Aufenthaltsbewilligung ist für fünf Jahre gültig.
EU/EFTA-Staatsangehörige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen möchten, müssen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA beantragen. Dafür muss ein Nachweis der effektiven selbstständigen Tätigkeit erbracht werden.
Das FZA erlaubt es EU/EFTA-Bürgern mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, ihre Familienmitglieder nachzuziehen. Das heisst, bestimmte Familienmitglieder können den EU/EFTA-Bürgern mit Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz begleiten und ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dazu gehören:
Das Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder besteht unabhängig von der Nationalität dieser Personen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Dauer der Aufenthaltserlaubnis der Familienangehörigen von der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des EU/EFTA-Bürgers abhängt.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Immigration-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
Autoren: Anna Züst, Gian Geel
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