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Kategorien: Immigration, Blog
Drittstaatsangehörige und ein Teil der EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung beantragen möchten, müssen die Landessprache des entsprechenden Kantons zu einem gewissen Grad beherrschen. Zug plant nun als erster Kanton, dieses Kriterium für diejenigen zu lockern, die fehlende Sprachkenntnisse anderweitig zu kompensieren vermögen. Mit einem Einkommen von 1 Million Franken und einem Vermögen von 20 Millionen Franken ist man im Rennen.
Eine Niederlassungsbewilligung kann in der Regel nach einem Aufenthalt von mindestens 10 Jahren in der Schweiz beantragt werden. Bürger der EU-17 Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA können bereits nach 5 Jahren darum ersuchen. Ausnahmsweise und bei guter Integration kann die Niederlassungsbewilligung auch Drittstaatsangehörigen bereits ab einem Aufenthalt von 5 Jahren erteilt werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Kandidat die am Wohnort gesprochene Landessprache mindestens auf A2-Niveau beherrscht. Bei der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung haben viele Kantone strengere Anforderungen (Zürich beispielsweise verlangt in diesem Fall das Niveau B1).
Zwar richten sich die allgemeinen Vorschriften über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Bundesrecht, der Vollzug und die konkrete Ausgestaltung sind jedoch den Kantonen überlassen. So plant die Kantonsregierung in Zug nun, das Prinzip der erforderlichen Sprachkenntnisse zu durchbrechen: Wer ein steuerbares Einkommen von über 1 Million Franken erzielt und über mindesten 20 Millionen Franken steuerbares Vermögen verfügt, soll künftig keinem Sprachtest unterzogen werden, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten.
Die Auflockerung birgt einerseits die Gefahr der Aufweichung der sogenannten Lex Koller: Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung ist der Erwerb von Wohneigentum nur erlaubt, wenn sie es selbst bewohnen. Wer hingegen eine Niederlassungsbewilligung hat, kann ganze Immobilienportfolios als reine Kapitalanlage erwerben.
Ferner ist fragwürdig, wie sich die geplante Änderung mit dem Integrationsgedanken und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbaren lässt. Ob fiskalische Interessen des Kantons eine Ungleichbehandlung durch die Migrationsbehörden zu rechtfertigen vermögen, sei dahingestellt.
Foto: Bundesarchiv, Bild 183-L1107-0008 / CC-BY-SA 3.0
Autoren: Urs Haegi, Ann Sofie Benz
Rechtsanwalt
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