VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
Home
Dienstleistungen
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Team
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Karriere
9. August 2021
Unsere Blog-Serie vermittelt praktisches Wissen aus dem Bereich der Business-Immigration.
In der Schweiz besteht die Möglichkeit, sich vereinfacht einbürgern zu lassen. In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie mehr über die wichtigsten Voraussetzungen und den Ablauf des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung. Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0).
Zur erleichterten Einbürgerung berechtigt sind Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern. Wenn der ausländische Ehegatte in der Schweiz lebt, muss dieser seit mindestens drei Jahren mit dem Schweizer Ehepartner verheiratet sein und sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch stellen, wenn die Ehe mindestens sechs Jahre dauert und zur Schweiz eine enge Verbundenheit besteht. Hat der Schweizer Ehepartner das Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung erst nach der Eheschliessung erhalten, besteht für den ausländischen Ehegatten hingegen keine Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung.
Weiter können sich Kinder unter 22 Jahren mit einem eingebürgerten Elternteil erleichtert einbürgern lassen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das Kind im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs der Eltern minderjährig war und dannzumal nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Zudem muss sich das Kind mit eingebürgertem Elternteil mindestens seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalten.
Personen der dritten Ausländergeneration können ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Zur dritten Ausländergeneration gehören Personen, die in der Schweiz geboren wurden, über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und mindestens fünf Jahre hierzulande die obligatorische Schule besucht haben. Zudem müssen die Eltern und Grosseltern bestimmte Voraussetzungen bezüglich ihres Aufenthalts in der Schweiz erfüllen.
Wer sich erleichtert einbürgern lassen will, muss erfolgreich integriert sein. Dies zeigt sich vor allem durch die Sprache (in der Regel wird eine Sprachkompetenz in einer Schweizer Landessprache auf dem Referenzniveau A2 [schriftlich] und B1 [mündlich] vorausgesetzt) und durch die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder den Besuch einer Schule/Universität. Nebst der erfolgreichen Integration wird verlangt, dass die Person, die sich erleichtert einbürgern lassen möchte, keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die gesamte Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Der Kanton und die Gemeinde, in denen die gesuchstellende Person wohnt, werden lediglich angehört und können die erleichterte Einbürgerung von einem Gericht überprüfen lassen. Für das Einbürgerungsverfahren muss mit einer Dauer von ungefähr zwei Jahren gerechnet werden.
Bei Fragen rund um die erleichterte Einbürgerung steht unser Immigration-Team gerne zur Verfügung.
Kategorien: Immigration, Blog
Rechtsanwalt
Dieser Beitrag thematisiert, unter welchen Voraussetzungen AusländerInnen aus EU-/EFTA-Staaten zur...
Practical cross-border insights into corporate immigration law.
Was Sie beachten müssen, wenn Sie in der Schweiz als Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit...