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4. November 2020 Fussspitzen und Rucksack vor der Grenze zur Schweiz

Internationale Unternehmen, welche gewisse Funktionen an einem ausländischen Standort zentralisiert haben, entsenden häufig Spezialisten an ihren Schweizer Standort, um dort gewisse spezifische Arbeiten auszuführen (Installationen, Reparaturen etc.). Im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht ist die Dienstleistungsfreiheit gemäss Freizügigkeitsabkommen FZA jedoch nicht umfassend gewährleistet: Entsendungen über 90 Tage sind bewilligungspflichtig.

Begriff der Entsendung

Eine Entsendung in die Schweiz liegt dann vor, wenn ein ausländischer Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum zum Arbeiten in die Schweiz schickt. Die Entsandten erbringen auf seinen Namen und seine Rechnung eine Arbeitsleistung oder arbeiten in einer Niederlassung bzw. einem Betrieb, der zur Unternehmensgruppe gehört. Das Arbeitsverhältnis zwischen ausländischem Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer bleibt während des Zeitraums der Entsendung bestehen, die Weisungsbefugnis verbleibt beim ausländischen Arbeitgeber. Ebenso bleibt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin den Sozialversicherungen seines Herkunftslandes unterstellt. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Ausgleichskasse eine sogenannte A1-Bescheinigung einzuholen, welche diese Unterstellung bestätigt.

Nicht zu verwechseln ist die Entsendung mit dem Personalverleih, welcher – wenn er aus dem Ausland kommt – in der Schweiz gesetzlich verboten ist. Im Gegensatz zur Entsendung werden beim Personalverleih die Arbeitnehmenden einem fremden Betrieb zur Verfügung gestellt, welcher dann auch die Weisungsbefugnis innehat.

Entsendegesetz

Das "Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne" (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 soll verhindern, dass die Ausführung von Arbeiten durch Betriebe, welche Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, zu missbräuchlichen Unterbietungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz führt.

Daher müssen ausländische Arbeitgeber gestützt auf das Entsendegesetz den entsandten Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in der Schweiz in Bundesgesetzen, Verordnungen, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Einzelarbeitsverträgen vorgeschrieben sind. Konkret handelt es sich um minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeit, Mindestanspruch an Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Gleichstellung der Geschlechter.

Das Entsendegesetz regelt sowohl das Meldeverfahren als auch das Bewilligungsverfahren.

Weitere rechtliche Grundlagen sind im Wesentlichen das Freizügigkeitsabkommen FZA, die Entsendeverordnung EntsV, das Ausländer- und Integrationsgesetz AIG sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE.

Kurzfristige Entsendungen bis 90 Tage (Meldeverfahren)

Für Entsendungen von max. 90 Tagen besteht lediglich eine Meldepflicht. Drittstaatsangehörige müssen jedoch vor dem Zeitpunkt der Entsendung dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA Mitgliedstaat zugelassen sein, was ab einer Dauer von mindestens 12 Monaten gegeben ist. Achtung: Die genannten 90 Tage beziehen sich nicht nur auf die entsandte Person, sondern auch auf das entsendende Unternehmen.

Die Meldung soll wenn möglich online erfolgen und muss vom entsendenden ausländischen Arbeitgeber in der Regel mindestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erstellt werden. Eine Meldung muss nur dann erfolgen, wenn die entsandte Person innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz arbeitet. In einigen wenigen Branchen gilt eine Meldepflicht bereits ab dem ersten Tag.

Bewilligungspflichtige Entsendungen über 90 Tage

Entsendungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig (AIG). Es findet eine arbeitsmarktliche Überprüfung (Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen etc.) sowie eine Kontingentsbelastung statt.

Unser Immigrationteam beantwortet Ihnen gerne allfällige Fragen.

Autor: Urs Haegi

Co-Autorin: Andrea Elvedi

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