VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
SWISS LAW AND TAX
Dienstleistungen
Immaterialgüterrecht
Life Sciences, Pharma, Biotechnologie
Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit
Lernen Sie unser Team kennen
Unser Know-how, unsere Expertise und unsere Publikationen
Alle anzeigen
Events
Blog
Wir entwickeln nicht nur juristische Lösungen für unsere Klientinnen und Klienten, wir entwickeln auch neue Formate dafür.
VISCHER Legal Innovation Lab
Red Dragon
Karriere
Kategorien: Immigration, Blog
Unter welchen Voraussetzungen Ausländer in die Schweiz einreisen können, hängt einerseits vom Aufenthaltszweck und der Aufenthaltsdauer und andererseits von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ab. Die Staatsangehörigkeit ist auch in Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in der Schweiz arbeiten kann entscheidend. Grundsätzlich wird zwischen Staatsangehörigen der EU/EFTA-Staaten und sogenannten Drittstaatsangehörigen (nicht EU/EFTA) unterschieden.
Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten können Bürgerinnen und Bürger der EU oder der EFTA mit einem Pass oder einer nationalen Identitätskarte in die Schweiz einreisen. Ein Visum wird nicht benötigt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Pass oder die Identitätskarte gültig ist – abgelaufene Reisedokumente werden nur in Ausnahmefällen anerkannt.
Wer in der Schweiz arbeiten, aber seinen Wohnsitz im Ausland (EU/EFTA) behalten möchte, muss über einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber verfügen oder die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit erfüllen und eine Grenzgängerbewilligung beantragen (Ausweis G). Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Grenzgängerbewilligung ist, dass die betreffende Person mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehrt. Das Gesuch kann für gewisse Kantone über den Online-Schalter EasyGov eingereicht werden und muss ansonsten bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt werden. Das Gesuch ist jedenfalls vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit zu stellen. Ist der Arbeitsvertrag unbefristet oder für mehr als ein Jahr eingegangen worden, so ist der Ausweis maximal fünf Jahre gültig. Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, dessen Dauer kürzer als ein Jahr ist, ist der Ausweis so lange gültig, wie der Arbeitsvertrag.
Wer nicht nur in der Schweiz arbeiten, sondern auch seinen Wohnsitz hier nehmen will, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung und muss eine solche beantragen. Dafür muss sich die betreffende Person innerhalb von 14 Tagen und auf jeden Fall vor der Aufnahme der Arbeitstätigkeit – je nach Kanton - bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde oder allenfalls dem Migrationsamt anmelden. Die Aufenthaltsbewilligung wird nur erteilt, wenn ein gültiger Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber oder der Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt werden kann (neben einem gültigen Pass oder einer gültigen Identitätskarte). Der Nachweis der Selbständigkeit kann insbesondere in der Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit tatsächlicher und existenzsichernder Geschäftstätigkeit erbracht werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ausgestellt, die fünf Jahre gültig ist. Ist der der Bewilligung zugrunde liegende Arbeitsvertrag befristet und beträgt seine Dauer zwischen drei Monaten und einem Jahr, so wird anstelle des Ausweises B eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) ausgestellt, die so lange gültig ist wie der Arbeitsvertrag.
Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht besteht, wenn die Tätigkeit in der Schweiz weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr beträgt. In diesem Fall benötigen EU/EFTA-Staatsangehörige im Grundsatz keine besondere Bewilligung. Es kommt grundsätzlich das sogenannte Meldeverfahren zur Anwendung und der Arbeitseinsatz in der Schweiz muss den Behörden gemeldet werden. Die entsprechende Meldung kann online eingereicht werden und muss spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn in der Schweiz durch den Arbeitgeber oder, bei einer selbständigen Tätigkeit, durch den Selbständigerwerbenden erfolgen.
Drittstaatsangehörige, die nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen (touristische Aufenthalte), können sich in der Schweiz während höchstens 90 Tagen aufhalten, wenn sie im Besitz eines Passes sind. Dieser muss jedoch noch mindestens drei Monate über das geplante Ausreisedatum aus der Schweiz hinaus gültig und vor weniger als zehn Jahren ausgestellt worden sein.
Für gewisse Staatsangehörige besteht zudem eine Visumspflicht. Ob dies der Fall ist, lässt sich relativ einfach über die Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) prüfen.
Personen, die bereits im Besitz eines Visums eines Schengen-Staates sind, benötigen in der Regel kein zusätzliches Touristenvisum, da die Schweiz Teil des Schengen-Raums ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt im gesamten Schengenraum innerhalb von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreitet. Mit einem Schengen-Visum kann man also in allen Schengen-Staaten beliebig ein- und ausreisen, solange man die Höchstaufenthaltsdauer nicht überschreitet.
Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme davon besteht für eine Arbeitstätigkeit von bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr.
Die Anzahl dieser Bewilligungen ist beschränkt (sogenannte Kontingente) und ob eine Bewilligung erteilt wird, hängt entscheidend von den Qualifikationen der betreffenden Person und dem Beruf ab. Der zukünftige Arbeitgeber muss für den Mitarbeitenden auf jeden Fall vorgängig eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung beantragen und dabei in aller Regel aufzeigen, dass er auf dem Schweizer oder EU/EFTA-Arbeitsmarkt keine geeignetere Person für die Stelle finden konnte (sogenannter Inländervorrang). Grundsätzlich wird eine Bewilligung zudem nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen gut qualifizierten Fachkräften – in erster Linie Personen mit Hochschulabschluss und mehrjähriger relevanter Berufserfahrung – erteilt, deren Anstellung dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und sofern die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Das Immigration-Team der VISCHER AG steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen betreffend Einreise und Arbeitsaufnahme in der Schweiz zu beantworten und Sie zu unterstützen.
Autoren: Jeannine Dehmelt und Christian Melillo
Rechtsanwältin
Mittels Familiennachzug können Personen, die sich mit rechtmässigem Aufenthaltstitel in der Schweiz...
Prinz, Marc Ph / Jeannine Dehmelt, Was tun bei Konflikten am Arbeitsplatz?, in: Personal SCHWEIZ,...
Prinz, Marc Ph. / Dehmelt, Jeannine, Overseas Remote Work (Switzerland)