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Ein Gesuch um Einbürgerung kann u.a. stellen, wer
Damit der Einbürgerungsentscheid positiv ausfällt, müssen Einbürgerungsbewerbende zudem
Diese Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich des definitiven Einbürgerungsentscheids erfüllt sein und werden bei der Einbürgerung individuell geprüft. Was sie im Detail bedeuten wird nachfolgend – nach einer Vorbemerkung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung – ausgeführt.
Bei der erleichterten Einbürgerung entfällt das Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen Verhältnissen. Zudem werden, entsprechend des in der Regel weniger langen Aufenthalts in der Schweiz, geringere Anforderungen an die erfolgreiche Integration gestellt. Hält sich die Bewerberin oder der Bewerber der erleichterten Einbürgerung im Ausland auf, werden die Kriterien der erfolgreichen Integration und der Nicht-Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit sinngemäss angewandt.
Gemäss Bundesgericht ist Integration "der Prozess der gegenseitigen Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung". Woran sich eine erfolgreiche Integration zeigt, umschreibt der Gesetzgeber beispielhaft mittels einer Reihe von Anhaltspunkten, die in der Verordnung konkretisiert werden; auf sie wird nachfolgend eingegangen.
Bewerbende gelten als nicht erfolgreich integriert, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten, bspw. indem gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet oder wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen – zu denken ist etwa an Steuern, zivilrechtliche Unterhaltspflichten und Betreibungen – mutwillig nicht erfüllt werden. Zudem prüft das SEM das Strafregister auf bestimmte Einträge, die einer erfolgreichen Integration ebenfalls entgegenstehen (Art. 4 Abs. 2 BüV).
Eine erfolgreiche Integration setzt weiter voraus, dass die Bewerbenden die Werte der Bundesverfassung, namentlich die rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien, die Grundrechte und die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen (Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst, Schul- und Steuerpflicht) respektieren.
Ein Blick in die Verordnung zeigt sodann, dass Bewerbende in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 nachweisen müssen, wobei die Kantone höhere Anforderungen stellen und etwa auch vorschreiben können, dass Bewerbende die im Kanton gesprochene Sprache sprechen (so verlangt der Kanton ZH etwa Kenntnisse in der deutschen Sprache). Diese Sprachkompetenzen sind mittels eines Sprachnachweises nachzuweisen. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt (automatisch) als erbracht, wenn die Bewerber alternativ eine Landessprache als Muttersprache sprechen und schreiben, während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht haben, oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen haben.
Vorausgesetzt wird weiter, dass die Bewerbenden am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aktiv teilnehmen. Diese beiden Kriterien sind gleichwertig und beruhen auf dem Grundsatz, wonach die einbürgerungswillige Person in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und ihre Familie aufzukommen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss somit "wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit" erlangen. Das bedeutet, dass die einbürgerungswillige Person finanziell unabhängig sein muss. Die finanzielle Unabhängigkeit gilt als gegeben, wenn die einbürgerungswillige Person ihre Lebenskosten decken und ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Dabei ist es nicht relevant, ob die Person i) über ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, ii) Leistungen von Dritten erhält, auf die ein Anspruch besteht (z.B. Sozialversicherungsleistungen, zivilrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des ZGB, kantonale Ausbildungszulagen) oder iii) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt (Vermögende und Rentenbeziehende sind nicht von vornherein von einer Einbürgerung ausgeschlossen). Die Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung kann etwa mittels eines Arbeitsvertrages, eines Lehrvertrages oder der Bestätigung der Einschreibung an einer Sekundarstufe, Gymnasium, eidgenössischen Matura oder Fachhochschule erfolgen.
Sowohl bei den Sprachkompetenzen wie auch bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. dem Erwerb von Bildung werden die persönlichen Verhältnisse der Bewerbenden berücksichtigt (z.B. Lernschwäche, körperliche oder geistige Beeinträchtigung, umfassende Betreuungsaufgaben). Damit wird den in der Schweiz bedeutenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und der Nichtdiskriminierung Rechnung getragen.
Schliesslich kann sich Integration auch darin zeigen, dass Familienmitglieder bei der Integration gefördert werden – etwa indem die Bewerbenden sie beim Erwerb einer Landessprache unterstützen.
Die Kantone können – in einem beschränkten Rahmen – eigene, zusätzliche Integrationskriterien vorsehen. Üblicherweise gefordert werden etwa eine gewisse kantonale oder kommunale Integration und Kenntnisse über die lokalen Verhältnisse.
Für die Einbürgerung wird eine gewisse lokale Integration verlangt. Als mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gelten Bewerbende, wenn sie über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen, am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnehmen und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen. Die Grundkenntnisse können von der zuständigen kantonalen Behörde in einem Einbürgerungstest geprüft werden, wobei die Kenntnisse eines durchschnittlichen Schweizers vorausgesetzt werden. Unterlagen, um sich auf diesen Test vorzubereiten, sind üblicherweise online verfügbar oder können bei der kantonalen Stelle angefordert werden.
Eine Einbürgerung wird verweigert, wenn das SEM die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet sieht. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Bewerbenden an Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, organisierter Kriminalität oder verbotenem Nachrichtendienst beteiligen, diese unterstützen, fördern oder für sie anwerben. Sie haben Fragen betreffend die Erlangung des schweizerischen Bürgerrechts? Unser Immigrationteam steht gerne beratend und unterstützend an Ihrer Seite.
Autoren: Livia Camenisch, Urs Haegi
Rechtsanwalt
Haegi, Urs / Geel, Gian, Corporate Immigration 2024, in: International Comparative Legal Guide The...
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