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31. August 2017 Digitale Daten im Konkurs

Digital Business Law Bites # 34

Mit der Reihe "Digital Business Law Bites" geben wir einen kleinen Einblick in die Fülle unserer Erfahrungen und Klientenprojekte rund um digitale Geschäftsprozesse. 

Hilfe, meine Daten!

Für viele Unternehmen ist die Auslagerung des Daten-Hostings an einen externen Hosting-Anbieter aus Sicherheits- und Kostengründen attraktiv. Bevor sensible oder wertvolle Daten extern verwaltet werden, sollte sich die Unternehmensführung aber zu einem möglichen Konkurs des Hosting-Anbieters Gedanken machen. Ein solcher wirft nämlich verschiedene bisher nur wenig geklärte Rechtsfragen auf.

Was passiert beim Konkurs des Hosting-Anbieters?

Bei einem Konkurs des Hosting-Anbieters fallen in der Regel auch die von diesem verwalteten digitalen Daten in die Konkursmasse. Für das auslagernde Unternehmen stellt sich dann die Frage, wie die Daten zurückgefordert werden können.

Wem gehören die digitalen Daten des Unternehmens?

Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen absoluten Rechten, die gegenüber jedermann geltend gemacht werden können, und relativen Rechten, die nur zwischen Parteien bestehen. Das stärkste absolute Recht ist das Eigentum.

Rechtlich gesehen kann grundsätzlich nur an Sachen Eigentum begründet werden. Eine Sache ist ein räumlich begrenzter, beherrschbarer, körperlicher Gegenstand. Die Diskussion, ob vor diesem Hintergrund an digitalen Daten Eigentum begründet werden kann, steht in der Schweiz erst ganz am Anfang. Da den digitalen Daten die Körperlichkeit fehlt, geht die Tendenz dahin, dass an digitalen Daten kein Eigentum bestehen kann.

Digitale Daten können aber zweifellos Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen sein, beispielsweise von Kaufverträgen oder Aufträgen. Der Anspruch auf bestimmte digitale Daten kann sich somit aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben.

Wie erhalte ich im Konkursfall die Daten meines Unternehmens zurück?

Im Konkurs kann die Herausgabe von Vermögenswerten mit der sogenannten Aussonderung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erreicht werden. Die Aussonderung setzt jedoch eine körperliche Sache voraus, womit digitale Daten nicht auf dem Weg der Aussonderung zurückgefordert werden können.

Ob die digitalen Daten im Konkurs des Hosting-Anbieters dennoch zurückerlangt werden können, hängt daher vom jeweiligen Vorgehen der zuständigen Konkursbehörde ab (beispielsweise Fortführung des Geschäfts, Fristansetzung zur Datenmigration etc.).

Sofern die digitalen Daten als Personendaten nach dem Datenschutzgesetz qualifizieren, werden die betroffenen Personen im Konkurs des Hosting-Anbieters durch das Datenschutzgesetz geschützt. Dieses verbietet eine rechtswidrige Bearbeitung von Personendaten.

Wie kann ich vorsorgen?

Um im Konkurs des Hosting-Anbieters nicht von der Konkursverwaltung abhängig zu sein, empfiehlt es sich, bereits im Zeitpunkt der Auslagerung der digitalen Daten Vorkehrungen zu treffen.

In der Praxis wird aus diesem Grund im Vertrag mit dem Hosting-Anbieter festgelegt, dass das Eigentum (wenn auch untechnisch) an den Daten beim Kunden liegt und dieser jederzeit einen Herausgabeanspruch hat. Eine Konkursverwaltung wird sich einer vertraglich klaren Zuordnung des Anspruchs an den digitalen Daten kaum entgegenstellen.

Im Weiteren sind auch die folgenden Lösungen denkbar:

  • Back-up
  • Escrow Lösung
  • Versicherungslösung

Ausblick

Im Rahmen der geplanten Revision des Datenschutzgesetzes wurde auch die Möglichkeit, ein Eigentumsrecht an Daten vorzusehen, diskutiert. Diese Lösung weicht jedoch stark von den Entwicklungen auf internationaler Ebene ab. So kennt kein europäisches Land ein Eigentumsrecht an digitalen Daten (siehe den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 21. Dezember 2016). Auf die Einführung einer solchen Regelung ins Schweizer Recht soll daher verzichtet werden.

Im Bereich der virtuellen Währungen, die auch digitale Daten sind, will der Bundesrat in Kürze klären, ob an diesen Eigentum begründet werden kann (siehe die Medienmitteilung des Bundesrats vom 1. Februar 2017).

Autorin: Rebekka Keller

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