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Kategorie: Steuern
Wie im ersten Teil unseres Beitrages gezeigt, bestehen zwischen den Kantonen und sogar unter den Gemeinden innerhalb eines Kantons teilweise erhebliche Unterschiede in der Belastung des steuerbaren Vermögens, so dass ein Wohnsitzwechsel eine wirksame Möglichkeit ist, die Vermögenssteuer zu reduzieren. Allerdings ist ein Wohnsitzwechsel nicht immer möglich oder erwünscht – schliesslich entscheidet man sich vor allem aus persönlichen Gründen wie Familie, Freunde oder Arbeitsort oder aufgrund der attraktive Lage für einen Wohnort. Steuern spielen dabei meist eine untergeordnete Rolle. Zum Glück gibt es auch ohne Wechsel des Wohnsitzes Möglichkeiten, die Vermögenssteuern zu reduzieren. Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an natürliche Personen mit Privatvermögen.
Es bestehen hauptsächlich fünf Möglichkeiten die Vermögenssteuer zu reduzieren:
Wie im ersten Teil des Blog-Beitrags bereits dargelegt, ist die Wahl eines steuergünstigen Wohnsitzes eine wirksame Massnahme. Auf die vier weiteren Möglichkeiten gehen wir nachfolgend ein.
Die Vermögenssteuern lassen sich auch durch Investitionen in Liegenschaften an steuergünstigen Standorten - in der Schweiz oder im Ausland - senken. Zwar bestimmt sich die Höhe (Progression) des anwendbaren Vermögensteuersatzes aufgrund der Höhe des weltweiten Vermögens, aber die die Vermögenssteuer auf Liegenschaften ist am Ort der Liegenschaft und nicht am Ort des Wohnsitzes geschuldet. Es findet eine sogenannte Steuerausscheidung des Vermögens statt, bei welcher das Vermögen einer steuerpflichtigen Person zwischen dem Wohnsitz und dem Ort der Liegenschaften aufgeteilt wird. Ausserdem liegen die Vermögenssteuerwerte der Liegenschaften oft unter ihrem Verkehrswert. Wird der Wert der Liegenschaft am Ort der Liegenschaft gar nicht oder zu einem tieferen Satz als am Wohnsitz besteuert, lässt sich dadurch die Vermögenssteuer senken. Dabei ist aber zu bedenken, dass auch ausländische Steuerbehörden Steuern oder Gebühren auf Liegenschaften erheben können – aller-dings kennen nur wenige Länder eine Vermögenssteuer. Zudem erheben gewisse Kantone zusätzlich zu den Einkommens- und Vermögenssteuern Liegenschaftssteuern oder Gebühren, die beim Investitionsentscheid ebenfalls zu berücksichtigen sind. Investitionen in Liegenschaften in einem anderen Kanton oder im Ausland können also durchaus sinnvoll sein, soll-ten aber sorgfältig geplant werden. Dies auch mit Blick der Steuerfolgen im Falle eines Exits. Weiter zu berücksichtigen ist das jeweilige Risiko einer Anlage und es ist darauf zu achten, dass eine dem Vermögen angemessene Risikostrategie über das Gesamtvermögen verfolgt wird.
Die Investition eines Teils des Vermögens in Anlagefonds, welche direkt Immobilien halten, sogenannte Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, sind ebenfalls eine gute Möglichkeit um das steuerbare Vermögen zu reduzieren. Bei diesen Fonds erfolgt die Besteuerung mehrheitlich auf der Ebene des Fonds zu den eher tiefen Steuersätzen für juristische Personen. Die Anleger sind mehrheitlich von der Einkommenssteuer auf den Ausschüttungen des Fonds sowie von der Vermögenssteuer, auf dem in den Fonds investierten Vermögen, befreit. Sie werden nur auf Ausschüttungen aus dem beweglichen Einkommen des Fonds und auf dem anteiligen beweglichen Vermögen des Fonds (Bankguthaben, Wertschriften, Forderungen etc.) besteuert. Einkommen und Vermögen aus beweglichem Vermögen sind bei Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz aber typischerweise unbedeutend. Beträgt z.B. der Kurswert eines Fondsanteils CHF 100 und hält der Fonds 96% seines Vermögens direkt in Immobilien, so reduziert sich der für die Vermögenssteuer massgebliche Steuerwert auf CHF 4 (- 96%).
Weiter kann eine erwerbstätige Person, welche einer Pensionskasse angeschlossen ist (berufliche Vorsorge bzw. 2. Säule), freiwillige Einzahlungen an ihr Altersguthaben leisten bzw. einen sogenannten Einkauf in die 2. Säule vornehmen. Die Höhe des Einkaufs hängt vom versicherten Lohn und den in der Vergangenheit getätigten Einzahlungen sowie dem Reglement der Pensionskasse ab. Gerade bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind, bestehen oft grosse Lücken – während der ersten fünf Jahre nach dem Zuzug in die Schweiz bestehen allerdings Restriktionen zu den erlaubten Einzahlungen.
Meist wird in der beruflichen Vorsorge nicht der gesamte Jahreslohn versichert. Zum einen ist der Jahreslohn nur bis zur Höhe von CHF 86'040 (1) obligatorisch zu versichern. Zum anderen ist nur derjenige Teil des Lohns obligatorisch versichert, welcher den sogenannten Koordinationsabzug übersteigt. Dieser beträgt pro Jahr aktuell CHF 25'095. Falls ein Unternehmen also nur das gesetzliche Minimum versichert, kann es sein, dass selbst bei einem relativ hohen Jahreslohn von beispielsweise CHF 150'000 nur ein Jahreslohn von CHF 60'925 versichert ist (CHF 86'040 abzüglich CHF 25'095). Da die Höhe des Einkaufs unter anderem von der Höhe des versicherten Lohnes abhängt, lässt sich der zulässige Einkaufsbetrag also erhöhen, wenn ein höherer Lohn, maximal ein Jahreslohn bis aktuell CHF 860'400 ohne Koordinationsabzug, versichert wird. Dieser Entscheid liegt allerdings beim Arbeitgeber. Der versicherte Lohn darf dabei natürlich nicht den tatsächlich erhaltenen Jahreslohn übersteigen.
Durch Erhöhung des versicherten Lohns ist es möglich, den Einkaufsbetrag im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu optimieren. Der Vorsorgeplan und damit die Höhe des versicherten Lohnes kann allerdings nur vom Arbeitgeber geändert werden. So haben es nur Inhaber*innen von Gesellschaften, welche selber Angestellte dieser Gesellschaften sind, selbst in der Hand, die Höhe des versicherten Lohnes anzupassen. So kann zum Beispiel durch die Errichtung einer Kaderversicherung für leitende Angestellte das Einkaufspotenzial für diese Arbeitnehmer*innen erhöht werden, indem nicht nur der gesetzliche Minimallohn, sondern ein darüberhinausgehender Lohn, also in unserem Beispiel der gesamte Jahreslohn von CHF 150'000, versichert wird. Die Erhöhung des Einkaufbetrags in die 2. Säule er-öffnet den Arbeitnehmer*innen zwei mögliche Steuervorteile. Einerseits kann der Einkauf in die Pensionskasse von der Einkommenssteuer abgezogen werden und andererseits unterliegt das einbezahlte Vermögen in der Pensionskasse nicht mehr der Vermögenssteuer. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerverwaltungen den Einkauf steuerlich nur anerkennen, sofern in den darauffolgenden drei Jahren kein Kapital aus der beruflichen Vorsorge, freiwillig oder unfreiwillig, bezogen wird. Bei einem Bezug innert drei Jahren wird der Einkauf als nicht mehr der Vorsorge dienend bzw. als Steuerumgehung beurteilt und nachbesteuert. Auch ist zu beachten, dass Kaderversicherungen nur dann anerkannt werden, wenn sie nicht ausschliesslich für die Eigentümer des Unternehmens errichtet werden - vielmehr müssen sie allen Kadermitarbeitenden offenstehen.
Neben der beruflichen Vorsorge können alle unselbständig erwerbstätigen Personen steuerlich abzugsfähige Einzahlungen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von aktuell jährlich bis zu CHF 6'883 vornehmen. Selbständig erwerbstätige Personen, welche nicht in der 2. Säule versichert sind bzw. keiner Pensionskasse angehören, können aktuell pro Jahr bis zu CHF 34'416 (2) in die Säule 3a einzahlen. Auch das Vermögen in der gebundenen Selbstvorsorge unterliegt nicht der Vermögenssteuer.
Beim Vorsorgesparen ist allerdings zu bedenken, dass die Pensionskassen, Versicherungen und Banken, welche solche Vorsorgevermögen verwalten, diese Vermögen nur in risikoarme Anlagen investieren dürfen. Bei diesen Anlagen ist sowohl das Verlust- als auch das Anlagerisiko kleiner. Ist man also bereit, höhere Risiken einzugehen, kann es sinnvoller sein, einen grösseren Teil seines Vermögens selbst anzulegen und langfristig einen höheren Ertrag zu erzielen. Je kürzer die Zeit zwischen der Einzahlung in das Vorsorgevermögen und dessen Bezug ist, desto grösser ist die durch die Einzahlung erzielte "Rendite" aus dem Steuerspareffekt. Ausserdem ist zu beachten, dass das in die 2. oder 3. Säule einbezahlte Vermögen nicht mehr frei verfügbar ist. Vor der Pensionierung (2. Säule) bzw. bis fünf Jahre vor dem Erreichen das AHV-Alters (Säule 3a) kann das Vermögen nur noch in gesetzlich vorgegebenen Fällen, wie z.B. zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum oder als Startkapital für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit, bezogen werden.
Sowohl der Bezug der Leistungen aus der 2. Säule als auch aus der Bezug aus der 3. Säule unterliegen der Besteuerung. Der Kapitalbezug wird jedoch gesondert vom übrigen Einkom-men besteuert, so dass ein Kapitalbezug den Steuersatz, mit welchem das übrige Einkommen besteuert wird, nicht erhöht (keinen Einfluss auf die Progression). Zudem wird der Kapitalbezug zu einem relativ tiefen Steuersatz, dem sogenannten Vorsorgesatz besteuert. Dieser beträgt bei der direkten Bundessteuer beispielsweise nur ein Fünftel des ordentlichen Tarifs. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird der Kapitalbezug ebenfalls getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Vorsorgesatz besteuert. Der Vorsorgesatz wird allerdings je nach Kanton anders berechnet, so dass die Prüfung eines Wohnsitzwechsels vor dem Kapitalbezug sich hier durchaus lohnen kann.
Bei der Bewertung des übrigen steuerbaren Vermögens, welches über den Hausrat oder die persönlichen Gebrauchsgegenstände hinausgeht, wie sehr wertvolle Bilder-, Schmuck- oder Kunstsammlungen etc. ist unseres Erachtens eine objektive, aber vorsichtige Bewertung anzustreben. Selbst wenn gewisse Marktwerte vorliegen, z.B. Verkaufspreise ähnlicher Gegenstände an Auktionen, können diese nicht unbesehen übernommen werden. In jedem Fall hat die Bewertung der Gegenstände anhand der Versicherungssumme oder mittels Bewertungsgutachten erfolgen. Dabei muss die Bewertung immer auch die Unberechenbarkeit des Kunstmarkts berücksichtigen und wird daher regelmässig zu eher tieferen Werten führen. Werden Gegenstände zum Versicherungswert oder zum Wert des Bewertungsgutachtens in der Steuererklärung deklariert, ist dieser Wert von den Steuerbehörden grundsätzlich zu akzeptieren. Ein höherer Wert wäre von diesen nachzuweisen.
Schliesslich können Inhaber von nicht kotierten Wertschriften versuchen, anstelle der üblichen Bewertung zum Praktikerwert, eine tiefere Bewertung dieser Wertschriften zu erwirken. In besonderen Fällen, z.B. bei Abhängigkeit des Firmenwertes von einer einzigen Person oder falls angemessenere Bewertungsmethoden anwendbar sind, kann die Bewertungsmethode im Gespräch mit der Steuerverwaltung angepasst werden. Werfen Minderheitsbeteiligungen an nichtkotierten Wertschriften keine oder nur eine tiefe Dividendenrendite ab, ist darauf zu achten, dass der gemäss den kantonalen Bewertungsrichtlinien vorgeschriebene Bewertungseinschlag von 30% gewährt wird. Für gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen, auch für börsenkotierte, wird des Weiteren ein Abschlag von 6% je Sperrjahr (max. 10 Jahre) gewährt.
Obwohl, die wenigsten Leser die Voraussetzungen erfüllen dürften, möchten wir die Besteuerung nach dem Aufwand als Möglichkeit zur Reduktion der Vermögenssteuer erwähnen. Natürliche Personen, welche nicht das Schweizer Bürgerrecht haben, in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und die erstmals oder nach zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind (Wohnsitz), können ihre Einkommens- und Vermögenssteuer in gewissen Kantonen nach wie vor nach dem Aufwand entrichten (auch Pauschalbesteuerung genannt). Bei verheirateten Personen müssen beide die Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird neben der Einkommenssteuer auch die Vermögenssteuer nach dem Aufwand ermittelt. In den meisten Kantonen beträgt das pauschal festgesetzte steuerbare Vermögen das zwanzigfache des festgesetzten steuerbaren Einkommens. Da das steuerbare Mindesteinkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand mindestens CHF 400'000 beträgt, wird somit in diesen Kantonen ein Vermögen von mindestens CHF 8 Mio. versteuert. In den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaffhausen und Zürich ist eine Besteuerung nach dem Aufwand nicht möglich.
Kommt ein Wohnsitzwechsel nicht in Frage, stehen weitere Massnahmen zur Senkung der Vermögenssteuer im Vordergrund. Dies sind die Investition in Immobilien oder in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, das Vorsorgesparen oder die Investition in Wertschriften oder Gegenstände ohne Kurswert. Neben der Optimierung der vermögens- und der einkommensteuerlichen Situation dürfen dabei aber weitere Aspekte, wie die Rendite der Vermögensanlage oder die Verfügbarkeit des Vermögens und das Risiko der einzelnen Anlagen, nicht ausser Acht gelassen werden. In jedem Falle lassen sich durch die vorgenann-ten vier Massnahmen die Vermögenssteuern wesentlich, nach unserer Erfahrung z.T. um über 50%, reduzieren. Gerne beraten wir Sie bei steuerlichen Optimierung ihres Vermögens, sowie dem Einholen von Steuervorbescheiden zur Bewertung von Vermögenswerten oder der Besteuerung nach dem Aufwand.
Co-Authorin: Annika Lundin
Fussnoten:
(1) Beträge gültig für das Jahr 2021. Die Beträge werden jährlich an die Teuerung angepasst
(2) 20% des steuerbaren Erwerbseinkommens, maximal CHF 34'416 (2021)
Autor: Adrian Briner
dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte
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