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Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
Bei der unabhängigen (auch individuellen oder externen) Vermögensverwaltung hat der Vermögensverwalter den Auftrag, in eigenem Ermessen, aber im Rahmen der vereinbarten Vorgaben, das Kundenvermögen anzulegen. Bis anhin unterstand die unabhängige Vermögensverwaltung grundsätzlich keiner Bewilligungspflicht, sondern diese mussten sich einzig einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen, um die Einhaltung der Geldwäschereigesetzgebung sicherzustellen. Dagegen sind bereits unter geltendem Recht die Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen bewilligungspflichtig.
Der vorliegende Blog enthält einen Überblick über die wichtigsten regulatorischen Neuerungen betreffend Bewilligungsvoraussetzungen für unabhängige Vermögensverwalter gemäss FINIG und FIDLEG, welche nun definitiv am 1. Januar 2020 in Kraft treten (vgl. Medienmitteilung vom 6. November 2019).
Unter der neuen Finanzmarktgesetzgebung wird das gewerbsmässige Verwalten von individuellen Kundenvermögen eine FINMA Bewilligung benötigen. Als gewerbsmässig gilt der Vermögensverwalter, wenn er eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Die Tätigkeit für wirtschaftlich (z.B. Gruppengesellschaften) oder familiär verbundene Personen wird für die Feststellung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsplänen verwalten oder dies im Rahmen eines gesetzlich geregelten Mandats wie z.B. Willensvollstreckung oder Erbschaftsverwaltung tun.
Nicht zu verwechseln ist die Bewilligung, welche von der FINMA ausgestellt wird, mit der laufenden Aufsicht: Diese übt eine von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisation aus. Da die FINMA erst mit der Inkraftsetzung von FINIG die Kompetenz erhält, eine Aufsichtsorganisation zu bewilligen, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist von drei Jahren vor, innert welcher die Finanzinstitute, die bisher einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, sich einer Aufsichtsorganisation anschliessen müssen. Der unabhängige Vermögensverwalter muss zudem an eine Ombudsstelle angeschlossen sein.
Unabhängig von der Gesellschaftsform – zulässig sind Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften – muss der Vermögensverwalter CHF 100'000 Mindestkapital bar einbezahlt haben. Des Weiteren müssen stets Eigenmittel zur Verfügung stehen, welche mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen (höchstens CHF 10 Millionen). Die Fixkosten sind die Summe folgender Aufwandspositionen:
Freiwillig bezahlte Boni (sogenannte Gratifikationen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht) und vom Geschäftsergebnis abhängige Geldzahlungen dürfen vom Personalaufwand abgezogen werden.
Schliesslich muss eine Berufshaftpflichtversicherung allfällige Vermögensschäden aus der Tätigkeit des Vermögensverwalters versichern.
Alle Finanzdienstleister müssen eine angemessene Organisation durch interne Vorschriften und eine geeignete Betriebsorganisation sicherstellen. Die konkreten Anforderungen richten sich nach der Komplexität der Geschäftstätigkeit. In erster Linie muss der Vermögensverwalter ein genügendes Risikomanagement und eine unabhängige interne Kontrolle (Compliance) betreiben, die dafür sorgen, dass er alle gesetzlichen Pflichten einhält. Die mit diesen Funktionen betrauten Personen dürfen nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen. Bei kleinen Vermögensverwaltern – also Unternehmen mit fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einem jährlichen Bruttoertrag von weniger als CHF 2 Millionen – kann das Erfordernis der personellen und organisatorischen Trennung von Risikomanagement und Compliance einerseits und ertragsorientierten Tätigkeiten andererseits entfallen.
Hingegen kann die FINMA bei Vermögensverwaltern mit besonders komplexer Geschäftstätigkeit und hohen Bruttoerträgen (mehr als CHF 10 Millionen) eine unabhängige, interne Revision verlangen.
Des Weiteren müssen die Mitarbeitenden für die jeweiligen Tätigkeiten genügend qualifiziert sein. Für Personen in der Geschäftsführung bedeutet dies beispielsweise, dass sie eine fünfjährige Berufserfahrung und eine entsprechende Ausbildung von mindestens 40 Stunden nachweisen müssen. Die Geschäftsführung hat in Zukunft aus mindestens zwei Personen zu bestehen, welche diese Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen Vorkehrungen getroffen werden, wie im Falle einer Verhinderung oder des Todes des Geschäftsführers eine qualifizierte Nachfolge sichergestellt ist.
Schliesslich muss der Vermögensverwalter organisatorisch sicherstellen, dass Interessenkonflikte bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen eine Benachteiligung des Kunden ausschliesst oder, falls dies nicht möglich ist, offengelegt wird. Dazu gehören auch Vertriebsentschädigungen oder Retrozessionen. Allerdings sieht der Gesetzgeber von einem gänzlichen Verbot ab, soweit ein qualifizierter Konsens vom Kunden eingeholt wurde.
Damit eine Bewilligung erteilt wird, muss der Vermögensverwalter tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ist das Unternehmen in eine Finanzgruppe eingebunden, so sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung von einer ausländischen Gruppengesellschaft zulässig, wenn diese einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
In jedem Fall muss der Vermögensverwalter durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese muss entweder Mitglied des Organs für die Geschäftsführung sein oder – wenn die FINMA ein solches verlangt – dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle angehören.
Die Erteilung der FINMA-Bewilligung für unabhängige Vermögensverwalter ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, was für viele, insbesondere kleinere Vermögensverwalter eine juristische Herausforderung darstellen wird. Zudem wurde das ursprüngliche Grandfathering für Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit seit mehr als 15 Jahren ausüben, vom Parlament wieder verworfen. Zwar verlängerte der Bundesrat gewisse Übergangsfristen (insbesondere bei den Anforderungen an die Organisation, die Verhaltensregeln und an die Ombudsstellen), doch die Zeit drängt:
Jene Vermögensverwalter, die bisher einer Selbstregulierungsorganisation unterstehen, müssen sich in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten – d.h. bis 30. Juni 2020 – bei der FINMA melden, und sich innert drei Jahren einer Aufsichtsorganisation unterstellen. Die Finanzdienstleister sollten daher rechtzeitig sicherstellen, dass alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Für weitere Fragen steht Ihnen unser Banken & Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autorin: Jana Essebier
Rechtsanwältin
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