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Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
Wenn Aktien oder Obligationen öffentlich angeboten oder an der Börse kotiert werden, muss ein Prospekt erstellt werden. Dieser als Prospektpflicht bekannte Grundsatz wird mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) revidiert und den europäischen Vorgaben angeglichen. Der Entwurf des Bundesrates (E-FIDLEG) zeigt, dass die Anforderungen an den Prospekt spürbar steigen werden. Im Gegenzug ist eine Reihe von Ausnahmefällen vorgesehen, in denen kein Prospekt erstellt werden muss. Wie grosszügig diese Ausnahmen ausfallen sollen, ist teilweise umstritten und wird dieses Jahr im Parlament diskutiert.
Der Grundsatz: Eine Prospektpflicht für alle Effekten Wenn Effekten in der Schweiz oder von der Schweiz aus öffentlich zum Erwerb angeboten oder auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen werden, muss vorgängig ein Prospekt veröffentlicht werden. So lautet der Grundsatz gemäss dem E-FIDLEG. Die punktuelle Regelung im geltenden Obligationenrecht (OR) wird damit ersetzt durch eine grundsätzlich einheitliche Prospektpflicht für alle Effekten, d.h. für alle vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeigneten Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten. Erfasst sind im Prinzip also alle umlauffähigen Beteiligungs- und Forderungspapiere.
Zu jedem Grundsatz gibt es (mindestens) eine Ausnahme und das wird auch beim FIDLEG so sein. Darauf wird noch zurückgekommen.
Spürbar strengere Anforderungen an den Prospekt Wenn die Prospektpflicht greift, zieht dies eine Reihe von Anforderungen mit sich, die im Vergleich zum geltenden Recht insgesamt merklich strenger sind. Neben dem Basisinformationsblatt für gewisse Finanzinstrumente (auf das hier nicht weiter eingegangen wird), stechen folgende Neuerungen gemäss dem Entwurf des Bundesrates besonders heraus:
Ausgewählte Ausnahmen und Erleichterungen Emittenten, die auf den europäischen Markt ausgerichtet sind, orientieren sich in der Praxis bereits heute an den europäischen Vorgaben, denen das FIDLEG nachgebildet ist. Besonders für kleinere Emittenten und kleinvolumige Emissionen werden die neuen Vorschriften im FIDLEG aber eine Herausforderung darstellen. Für die Vitalität des schweizerischen Emissionsmarkts erscheint es daher sinnvoll, dass die strengeren Anforderungen begleitet werden durch eine Reihe von Ausnahmen und Erleichterungen. Diesen Ansatz verfolgt auch die zuständige Kommission des Nationalrats: sie will gewisse Ausnahmen grosszügiger ausgestalten als Bundes- und Ständerat.
Der Ausnahmekatalog im E-FIDLEG ist lang und reichhaltig. Die allgemeine Stossrichtung lässt sich mit folgenden Beispielen verdeutlichen, in denen kein Prospekt veröffentlicht werden muss:
Bedeutung für die Praxis Das korrekte Erstellen von Prospekten wird unter dem FIDLEG anspruchsvoller werden: die vorgeschlagene Regelung ist nicht zuletzt in den Details komplex. Die Pflicht zur vorgängigen Prüfung des Prospekts bedeutet ein Mehr an Kosten und Vorlaufzeit. Die unabhängige Prüfstelle kann aber auch Chance sein: sie kann helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und soll Kompetenzen erhalten, welche einen unbürokratischen Ansatz zumindest erlauben. Regelmässige Emittenten sollten die weitere Entwicklung des FIDLEG, das sich in der parlamentarischen Beratung befindet, aufmerksam verfolgen.
Autoren: David Weber, Jana Essebier
Rechtsanwältin
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