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14. Mai 2020 Die Nachlassstundung unter COVID-19

Worum geht es bei der Nachlassstundung?

Seit dem 20. April 2020 sind sowohl die Gerichts- als auch die Betreibungsferien zu Ende (siehe COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht). Der vom Bundesrat verordnete Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG ist somit ausgelaufen. Für ein Unternehmen, das trotz der Soforthilfen des Bundesrates und der Kantone seinen Verpflichtungen noch immer nicht (umgehend) nachkommen kann, seine Geschäftstätigkeit jedoch fortsetzen möchte, stellt sich daher die Frage, wie es Gläubigerschutz erhalten kann.

Eine Möglichkeit, Gläubigerschutz und damit Zeit für eine Sanierung zu erhalten, ist die Nachlassstundung. Die Nachlassstundung gewährt Unternehmen jeglicher Rechtsform einen Gläubigerschutz von bis zu 24 Monaten. Diese Option sollte insbesondere geprüft werden, wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Überschuldungsanzeige nicht gegeben sind oder dessen Wirkung nicht ausreichen (siehe COVID-19 Aufschub der Überschuldungsanzeige).

Hat der Bundesrat die Nachlassstundung mittels Notrecht eingeführt?

Nein, die Nachlassstundung ist ein im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenes Gläubigerschutzinstrument, welches sich in der Praxis bewährt hat. Die Hürden für die Gewährung der Nachlassstundung sind tief. Um die Sanierung von Unternehmen im Zuge der Corona-Krise zu vereinfachen, hat der Bundesrat in der COVID-19 Verordnung Insolvenzrecht aber weitere Erleichterungen im Nachlassverfahren vorgesehen.

Mittels Notrecht hat der Bundesrat neben der Nachlassstundung zusätzlich die COVID-19-Notstundung eingeführt. Kleineren und mittleren Unternehmen gibt die COVID-19-Notstundung die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Stundung. Mit einer solchen Stundung soll den Unternehmen bei Liquiditätsengpässen unbürokratisch geholfen werden (siehe "Hilfe naht" – Die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht).

Unter welchen Voraussetzungen kann ich für mein Unternehmen die Nachlassstundung beantragen?

Die Nachlassstundung kann vom Unternehmen beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Mit dem Gesuch sind folgende Beilagen einzureichen:

  • eine aktuelle Bilanz;
  • eine Erfolgsrechnung; und
  • eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist.

Um es den Unternehmen zu erleichtern, möglichst rasch Gläubigerschutz zu erlangen, hat der Bundesrat mittels Notrecht festgelegt, dass dem Gesuch (im Gegensatz zur Rechtslage vor Erlass der COVID-19-Notstundung) kein provisorischer Sanierungsplan beigefügt werden muss. Das Nachlassgericht prüft zudem die Sanierungsfähigkeit des Schuldners vor Eröffnung des Nachlassverfahrens nicht. Auch bei scheinbarer Aussichtslosigkeit ist das Nachlassverfahren darum zunächst zu bewilligen, und es gibt keine Konkurseröffnung von Amtes wegen. Das Notrecht hat hier eine wichtige Ausnahme eingeführt. Unternehmen, welche am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren, erhalten Zeit, um nach Gewährung der Nachlassstundung bis zum 31. Mai 2020 eine Sanierung vorzubereiten.

Was genau bewirkt die Nachlassstundung?

Während der gesamten Nachlassstundung kann der Schuldner nicht betrieben werden. Gewisse Ausnahmen gelten nur bei pfandgesicherten Forderungen (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden zudem sämtliche Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren sistiert (Art. 297 Abs. 5 SchKG).

Das Gericht setzt einen Sachwalter ein, der die Sanierungsaussichten näher prüft (Art. 293b Abs. 1 SchKG) und den Schuldner (das Unternehmen) überwacht (Art. 295 Abs. 2 lit. b SchKG). Ist die Sanierungsfähigkeit bis am 31. Mai 2020 nicht dargelegt, muss dieser dem Gericht einen entsprechenden Antrag unterbreiten, damit dieses gestützt auf Art. 296b SchKG den Konkurs eröffnen kann.

Das Nachlassgericht kann auch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können (Art. 298 Abs. 1 SchKG). Die Veräusserung von Teilen des Anlagevermögens ist ebenfalls nur eingeschränkt möglich (Art. 298 Abs. 2 SchKG).

Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und mit Zustimmung des Sachwalters kann der Schuldner Dauerschuldverhältnisse vorzeitig kündigen, wenn andernfalls der Sanierungszweck vereitelt würde. Der Entschädigungsanspruch der Gegenpartei stellt nur eine Nachlassforderung dar (Art. 297a SchKG).

Wie lange dauert die Nachlassstundung?

Die Dauer der provisorischen Nachlassstundung darf anstatt vier aufgrund des Notrechts bis zu sechs Monate betragen.

In begründeten Fällen verzichtet das Gericht zur Vermeidung einer negativen Publizität auf die öffentliche Bekanntmachung der Nachlassstundung (Art. 293c Abs. 2 SchKG).

Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht von Amtes wegen die definitive Nachlassstundung, die weitere vier bis sechs Monate dauert (Art. 294 Abs. 1 SchKG). Auf Antrag des Sachwalters kann die Nachlassstundung insgesamt auf zwölf, in besonders komplexen Fällen gar bis 24 Monate verlängert werden (Art. 295b Abs. 1 SchKG).

Gibt es einen Exit aus der Nachlassstundung?

Gelingt die Sanierung, kann der Schuldner also seine Gläubiger vollständig befriedigen, wird die Nachlassstundung aufgehoben (Art. 296a Abs. 1 SchKG).

Stimmen die Gläubiger einem Nachlassvertrag zu und wird dieser vom Gericht genehmigt, endet die Nachlassstundung. Dabei gibt es zwei Arten von Nachlassverträgen:

  • Beim Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich einigen sich der Schuldner und die Gläubiger auf eine bestimmte Nachlassdividende und verzichten die Gläubiger auf ihre Restforderungen (Art. 314 ff. SchKG).
  • Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) hat ähnliche Wirkung wie ein Konkurs. Der Schuldner räumt den Gläubigen oder einem Dritten das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen ein.

Wenn keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a SchKG), oder wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (Art. 296b SchKG), wird sofort der Konkurs eröffnet.

Nachlassstundung oder COVID-19-Notstundung?

Die COVID-19-Notstundung steht nicht jedem Unternehmen zur Verfügung, sondern nur kleinen und mittleren Unternehmen. Die Wirkungen sind zudem weniger weitgehend als bei der Nachlassstundung. So erfasst die COVID-19-Notstundung z.B. keine Lohnforderungen. Wir empfehlen Unternehmen, welche Gläubigerschutz benötigen, zunächst zu prüfen, ob sie die COVID-19-Notstundung überhaupt beantragen könnten. Darüber hinaus sollten sie prüfen, ob die beschränkte Wirkung der COVID-19-Notstundung in der aktuellen Situation des Unternehmens genügt.

Empfehlung

Die Hürden für die Gewährung der Nachlassstundung sind tief, sie hat sich in der Praxis bewährt und bietet dem Unternehmen die Chance, mit ihren Gläubigern eine dauerhafte Lösung zu finden, selbst wenn diese nicht vollständig befriedigt werden können. Wir empfehlen daher Verwaltungsräten von Unternehmen in der Krise sich mit der Nachlassstundung als Gläubigerschutzinstrument vertraut zu machen. Sobald Anzeichen bestehen, dass Gläubigerschutz notwendig sein könnte, empfehlen wir, ein Nachlassstundungsgesuch vorzubereiten, sodass es im Ernstfall aus der Schublade geholt werden kann.

Autoren: Jana Essebier, Thomas Steiner-Krizaj

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