VISCHER ist eine Schweizer Anwaltskanzlei, die sich der rechtlichen Lösung von Geschäfts-, Steuer- und Regulierungsfragen widmet.
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23. März 2020
Wir durften in der vergangenen Woche sehr viele Klienten bei Fragen zu Kurzarbeit unterstützen. Dabei waren wir in engem Kontakt mit den zuständigen Behörden und konnten wertvolle Erfahrungen und Erkenntnisse gewinnen, welche wir gerne teilen. Der Bundesrat hat zudem am vergangenen Freitag (20. März 2020) weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.
Hier sind 10 kurze Antworten mit nützlichen Hinweisen zur Kurzarbeit:
Zuständig ist grundsätzlich die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb (oder betroffene einzelne Betriebsabteilungen) ihren Sitz haben. Dies bedeutet, dass Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Kantonen streng genommen für jeden Betrieb eine separate Voranmeldung machen müssten. Allerdings akzeptieren verschiedene kantonalen Amtsstellen mittlerweile einheitliche Voranmeldungen unter Einschluss ausserkantonaler Standorte. Wir empfehlen ein solches Vorgehen vorgängig mit der kantonalen Amtsstelle des Kantons des Hauptsitzes abzusprechen.
Ja. Allerdings verlangt die Mehrheit der zuständigen kantonalen Amtsstellen nicht mehr, dass die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit der Voranmeldung beigelegt werden muss, sondern sehen vor, dass das Zustimmungsformular nachgereicht werden kann. Einzelne Kantone begnügen sich mit der Bestätigung des Arbeitgebers, dass sämtliche Arbeitnehmer ihre Zustimmung zur Kurzarbeit erklärt haben.
Die Karenzfrist wurde unterdessen vollumfänglich aufgehoben. Der Arbeitgeber muss sich nicht mehr an den Arbeitsausfällen beteiligen.
Ja, sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind. Die Abrechnung erfolgt dann auf Ende Monat. Neu ist sogar eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen über die Kurzarbeitsentschädigung möglich.
Auf den ursprünglichen Lohn vor der Kurzarbeit, wobei die vollen Arbeitnehmerabzüge vom reduzierten Kurzarbeitslohn gemacht werden dürfen. Die Anteile des Arbeitgebers an die AHV, IV, EI und ALV für die Ausfallzeiten werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet. Nicht zurückerstattet werden dagegen die BVG und UVG Beiträge des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann zudem neu bei der AHV-Ausgleichskasse einen vorübergehenden (zinslosen) Zahlungsaufschub für Beiträge an die Sozialversicherungen beantragen.
Ja. Neu haben auch Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Darunter fallen beispielsweise Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer am ordentlichen Zahltagstermin Lohn für die effektiv geleistete (reduzierte) Arbeit sowie 80%des Verdienstausfalls auszurichten. Auch regelmässig ausbezahlte vertragliche Zulagen müssen weiterhin ausgerichtet werden. Soweit es die finanziellen Verhältnisse des Arbeitgebers zulassen, kann er trotz Kurzarbeit 100% des Lohnes auszahlen. Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 12'350.
Nein. Neu müssen Arbeitnehmer ihre Überstunden und Gleitzeitguthaben nicht mehr vorgängig ausgleichen, damit sie von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können.
Ja. Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Temporärangestellte beantragt werden. Dasselbe gilt für Lehrlinge.
Nein. Allerdings können selbständig Erwerbende, die aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Schliessung ihres Betriebes gezwungen wurden und infolge dessen Erwerbsausfälle erleiden eine besondere Entschädigung beantragen. Diese wird in Anlehnung an die Erwerbsersatzversicherung als Taggeld ausbezahlt und beträgt 80% des Erwerbseinkommens. Das Taggeld ist auf CHF 196/Tag begrenzt.
Unser Arbeitsrechtsteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.
Autor: Marc Ph. Prinz
Kategorien: Arbeitsrecht, Blog
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