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Kategorien: Digital Business Law Bites, Blog
Mit der Reihe "Digital Business Law Bites" geben wir einen kleinen Einblick in die Fülle unserer Erfahrungen und Klientenprojekte rund um digitale Geschäftsprozesse.
Elektronische Daten-Kommunikation im Gesundheitswesen wird als E-Health bezeichnet. Ein Teilbereich ist das elektronische Patientendossier. Geregelt wird es im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, das 2017 in Kraft treten soll. Gemäss Art. 2 lit. a EPDG ist ein elektronisches Patientendossier ein «virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten aus der Krankengeschichte einer Patientin oder eines Patienten oder ihre oder seine selber erfassten Daten in einem Abrufverfahren in einem konkreten Behandlungsfall zugänglich gemacht werden können». Zugriffsrechte haben nebst dem Patienten auch die Gesundheitsfachpersonen, denen der Patient diese Rechte erteilt. In medizinischen Notfallsituationen können auch Gesundheitsfachpersonen ohne Zugriffsrechte zugreifen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Erstellt werden kann ein elektronisches Patientendossier nur mit schriftlicher Einwilligung des Patienten. Gültig ist die Einwilligung nur, «sofern die betroffene Person sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erteilt» (Art. 3 Abs. 1 EPDG). Wer einwilligt, ist vermutungsweise einverstanden, dass im Behandlungsfall Daten im elektronischen Patientendossier erfasst werden. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
In Basel-Stadt wurden die Arbeiten zur Einführung des elektronischen Patientendossiers einige Zeit vor Inkrafttreten des EPDG in Angriff genommen. Einerseits wurden 2013 Ausgaben für die Realisierung des E-Health-Modellversuchs Regio Basel bewilligt, andererseits wurden die für den Modellversuch notwendigen gesetzlichen Änderungen geschaffen.
§ 59 des kantonalen Gesundheitsgesetzes erlaubt die Durchführung von E-Health-Modellversuchen und ermächtigt den Regierungsrat zur Regelung der zu bearbeitenden Personendaten und Zugriffsrechte. Gesundheitsdaten sind jedoch Personendaten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung (beispielsweise des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre) besteht. Notwendig ist daher eine spezielle formell-gesetzliche Grundlage, die dem Referendum untersteht. Eine nicht referendumsfähige regierungsrätliche Verordnung genügt diesen Anforderungen nicht.
Um den E-Health-Modellversuch im Kanton Basel-Stadt zu ermöglichen, musste daher das kantonale Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) geändert werden. Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) kommt nicht zur Anwendung, da dieses nur die Bearbeitung von Daten durch private Personen und Bundesorgane regelt. Die 2013 neu geschaffene kantonale Bestimmung regelt allgemein die Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen.
Bewilligt werden kann die Bearbeitung von besonderen Personendaten, wenn die fragliche Aufgabe in einem Gesetz geregelt ist (für das Patientendossier im Gesundheitsgesetz), ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden und eine Testphase vor dem Wirksamwerden des fraglichen Gesetzes zwingend erforderlich ist. Dies liegt vor, wenn: a) die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen, b) die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen des Bundes und anderer Kantone und Privaten oder c) sie die Übermittlung von besonderen Personendaten an Dritte mittels eines Abrufverfahrens erfordert.
Pilotprojekte wie der E-Health-Modellversuch sind auf maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren.
Damit der Basler Modellversuch starten durfte, mussten schliesslich die Details in der Verordnung über den E-Health-Modellversuch geregelt werden. Darin finden sich u. a. Bestimmungen zur Teilnahmeberechtigung am Versuch, zur Einwilligung zur Datenbearbeitung im elektronischen Patientendossier, zum Zugriff zum Dossier durch den Patienten oder die Fachperson und weitere Personen. Datenverantwortlich mit Gesamtverantwortung ist das Gesundheitsdepartement, das insbesondere das Risikomanagement übernimmt und die Sicherheitsmassnahmen bestimmt. Ein Trägerverein E-Health soll sodann Leistungserbringer und Patienten in den Modellversuch einbinden.
Autor: David Jenny
Advokat
Jenny, David, Rede auf das leere Fass, gehalten am Bankett des Dies Academicus der Universität...
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Jenny, David, Eine Mitteilung ist keine Publikation, in: ius.focus 11/2024, S. 31.