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15. Februar 2018 Der Durchgriff in der Zwangsvollstreckung

Kann ein Gläubiger zum Zwecke der Vollstreckung gegen die schuldnerische Gesellschaft hindurch auf die Vermögenswerte der einzelnen Gesellschafter greifen? Kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Steuerschulden eines Stifters auf die Liegenschaft im Eigentum der Familienstiftung gegriffen bzw. diese nach erfolgloser Zwangsvollstreckung gegen den Stifter verwertet werden? Diese und weitere Fragen stellen sich im Rahmen des sog. Durchgriffs.

Durchgriff – Worum geht es?
Der Begriff Durchgriff wird für die Missachtung des Prinzips der Trennung zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern verwendet. Der Durchgriff setzt die Grenze der rechtlichen Selbständigkeit von juristischen Personen durch die Möglichkeit der bewussten Missachtung der Trennung zwischen der juristischen und der beherrschenden Person. Bildlich gesprochen wird durch den körperschaftlichen Schleier der Gesellschaft hindurch auf die dahinterstehende Person gegriffen (auf Englisch "piercing the corporate veil", auf Französisch "théorie/principe de la transparence").

Rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person vs. Durchgriff
Grundsätzlich geht man bei juristischen Personen wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen, Vereinen etc. von der vollständigen rechtlichen und tatsächlichen Trennung zwischen dem Rechtsträger (Gesellschaft) und ihren Mitgliedern (Gesellschaftern) aus. Die juristische Person wird als selbständiges Rechtssubjekt wahrgenommen und nimmt unabhängig von ihren Gesellschaftern am Rechtsverkehr teil. Trägerin von Rechten und Pflichten wird somit grundsätzlich nur die juristische Person selbst. Damit haftet für Verbindlichkeiten der juristischen Person grundsätzlich nur das Vermögen der juristischen Person und nicht dasjenige der einzelnen Gesellschafter. Selbst der Inhaber einer Einpersonen-AG muss also nicht mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen.

Dem Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit sind jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der AG und deren ausschliessliche Haftung offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt. In einem solchen Fall muss die Trennung zwischen juristischer Person und der sie beherrschenden Person aufgehoben und kann auf Letztere gegriffen werden (Durchgriff).

Was sind die Voraussetzungen für einen Durchgriff?
Für den Durchgriff bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einerseits einer wirtschaftlichen Identität zwischen der juristischen Person und ihrem Gesellschafter. Die Gesellschaft muss von einer hinter ihr stehenden Person abhängig sein, indem diese Person die Möglichkeit hat, die Gesellschaft zu beherrschen. Dabei müssen die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft und der sie beherrschenden Person übereinstimmen, so dass wirtschaftliche Identität besteht.

Andererseits muss gleichzeitig die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person rechtsmissbräuchlich sein und dazu führen, dass berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden, indem beispielsweise ein Vertrag nicht erfüllt oder eine Gesetzesvorschrift umgangen wird.

Welche Fallgruppen des Durchgriffs gibt es?
Lehre und Rechtsprechung haben gewisse Konstellationen in Fallgruppen unterteilt. Nach der sog. "Sphären- und Vermögensvermischung" wird die Selbständigkeit der juristischen Person gegenüber der beherrschenden Person nicht genügend beachtet, und es findet eine Vermögensvermischung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern statt. Vermischt der Gesellschafter einer Einpersonen-Gesellschaft sein privates Vermögen mit demjenigen der Gesellschaft, indem er z.B. private und geschäftliche Transaktionen über dasselbe Konto abwickelt, so kann bei einem Konkurs der Gesellschaft der Durchgriff auf das Privatvermögen der natürlichen Person möglich sein.

Eine weitere Fallgruppe bildet die "Unterkapitalisierung", bei welcher eine Gesellschaft nicht mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausgestattet oder ihr Vermögenssubstrat entzogen wird, so dass ihre Lebensfähigkeit gefährdet ist und Gläubiger Ausfälle erleiden.

Als dritte Fallgruppe gilt die "Instrumentalisierung (Fremdsteuerung)", wonach die beherrschende Person mit Hilfe der Gesellschaft zu deren Lasten Sonderinteressen verfolgt, die Gesellschaft mithin instrumentalisiert und die Fremdsteuerung bezweckt.

Was ist der Unterschied zwischen dem "direkten" und dem "umgekehrten" Durchgriff?
Beim "direkten" Durchgriff, wird statt auf die Gesellschaft auf den beherrschenden Gesellschafter durchgegriffen. Wird jedoch umgekehrt für Verbindlichkeiten des Gesellschafters das Vermögenssubstrat der Gesellschaft herangezogen, spricht man vom "umgekehrten" Durchgriff.

Durchgriff in der Zwangsvollstreckung
Im Zwangsvollstreckungsrecht ist das Instrument des Durchgriffs insbesondere dann notwendig, wenn eine juristische Person von ihrem beherrschenden Gesellschafter vorgeschoben bzw. dazu missbraucht wird, ihn treffende gesetzliche oder vertragliche Pflichten zu umgehen. Oftmals ist die Zwangsvollstreckung nicht möglich oder problematisch, weil die greifbaren Vermögenswerte nicht dem Schuldner selbst zugeordnet werden können, sondern lediglich der "dahinterstehenden" Person.
Sollte also ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Schuldner vorliegen, der diesen nicht nachkommt, kommt die Zwangsvollstreckung zum Zug.

Wenn aber beim Schuldner keine Vermögenswerte vorhanden sind, die verwertet werden könnten, jedoch eine von ihm beherrschte Gesellschaft besteht, so kann ein Durchgriff auf die Vermögenswerte der Gesellschaft (sog. umgekehrter Durchgriff) möglich sein. Zu entscheiden ist dann, ob zur Sicherstellung der Vollstreckung auf diese dahinterliegende Person hindurchgegriffen werden kann. Falls ja, muss ein Dritter, welcher mit dem Schuldner wirtschaftlich identisch ist, dulden, dass seine Vermögenswerte verwertet oder – zur Sicherung – verarrestiert werden.

Autor: Thomas Weibel

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