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Der hat Bundesrat in seiner Verordnung vom 20. März 2020 angeordnet, dass gesetzliche, oder von Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 stillstehen, sofern sie nach dem anwendbaren Verfahrensrecht über die Osterfeiertage ohnehin stillgestanden hätten.
Der Bundesrat reagiert damit auf eine Anfrage seitens des schweizerischen Anwaltsverbandes, welcher darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe aufgrund des Coronavirus das Einhalten der Fristen erschwert.
Die konkrete Wirkung des Fristenstillstandes richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Im Rahmen der Zivilprozessordnung bedeutet der Fristenstillstand Folgendes (Art. 146 ZPO):
Die meisten Gerichte haben die Gerichtsverhandlungen länger ausgesetzt. Die Gerichte in Zürich beispielsweise führen bis am 26. April 2020 keine Verhandlungen durch, diejenigen in Basel-Stadt bis am 30. April 2020.
Vom Fristenstillstand ausgenommen sind dringliche Verfahren für die in jedem Fall keine Gerichtsferien gelten:
Obwohl diese Verfahren vom Fristenstillstand ausgenommen wären, haben die Gerichte faktisch sämtliche nicht dringlichen Gerichtsverhandlungen auch in diesen Bereichen verschoben, um den Anordnungen des Bundesamtes für Gesundheit Rechnung zu tragen.
Der Bundesrat betont die Wichtigkeit einer funktionierenden Justiz. Er hat deshalb davon abgesehen, landesweit die Vertagung sämtlicher Verhandlungstermine anzuordnen oder einen Zustellungsstopp von Urteilen oder Verfügungen vorzusehen. Er ist der Meinung, die bestehenden Instrumente (Verschieben von Verhandlungen, Verlängern/Wiederherstellen von Fristen) seinen ausreichend, um den derzeitigen Herausforderungen zu begegnen.
Dabei wird übersehen, dass Richter die gesetzlichen Fristen nicht verlängern können, welche insbesondere für die Ergreifung eines Rechtsmittels gelten. Eine Wiederherstellung wäre zwar möglich, doch ist unklar, ob und inwiefern Richter davon Gebrauch machen würden. Um der damit verbundenen Rechtsunsicherheit Rechnung zu tragen, wären insbesondere im Bereich der Rechtsmittelfristen zusätzliche Massnamen wünschenswert, sollte die Situation andauern.
Unser Prozessteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.
Autorin: Tina B. Jäger