Close
Wonach suchen Sie?

6. April 2020

Der Bundesrat verordnet verlängerten Fristenstillstand über Ostern

Die Verordnung

Der hat Bundesrat in seiner Verordnung vom 20. März 2020 angeordnet, dass gesetzliche, oder von Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 stillstehen, sofern sie nach dem anwendbaren Verfahrensrecht über die Osterfeiertage ohnehin stillgestanden hätten.

Der Bundesrat reagiert damit auf eine Anfrage seitens des schweizerischen Anwaltsverbandes, welcher darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Beeinträchtigungen der Arbeitsabläufe aufgrund des Coronavirus das Einhalten der Fristen erschwert.

Die Bedeutung des Stillstandes: Fristen angehalten, keine Gerichtsverhandlungen

Die konkrete Wirkung des Fristenstillstandes richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Im Rahmen der Zivilprozessordnung bedeutet der Fristenstillstand Folgendes (Art. 146 ZPO):

  • Laufende Fristen stehen zwischen dem 21. März 2020 und dem 19. April 2020 still und laufen ab dem 20. April 2020 weiter
  • Bei Zustellung eines Gerichtsurteils oder der Ansetzung einer Frist während des Fristenstillstandes beginnt der Fristenlauf erst am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen (derzeit 20. April 2020)
  • Während des Fristenstillstandes finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien sind einverstanden

Die meisten Gerichte haben die Gerichtsverhandlungen länger ausgesetzt. Die Gerichte in Zürich beispielsweise führen bis am 26. April 2020 keine Verhandlungen durch, diejenigen in Basel-Stadt bis am 30. April 2020.

Ausnahmen

Vom Fristenstillstand ausgenommen sind dringliche Verfahren für die in jedem Fall keine Gerichtsferien gelten:

  • Schlichtungsverfahren z.B.
    • Mietschlichtungen
    • Friedensrichterverhandlungen
  • Summarverfahren z.B.
    • Rechtsöffnungsverfahren, wobei hier der Rechtsstillstand im Betreibungswesen zu beachten ist
    • Eheschutzverfahren
  • Strafrecht

Obwohl diese Verfahren vom Fristenstillstand ausgenommen wären, haben die Gerichte faktisch sämtliche nicht dringlichen Gerichtsverhandlungen auch in diesen Bereichen verschoben, um den Anordnungen des Bundesamtes für Gesundheit Rechnung zu tragen.

Einzelfragen

  • Klageeinreichung während des Fristenstillstandes?: Eine Klage kann auch während des Fristenstillstandes eingereicht werden, was insbesondere im Zusammenhang mit der Unterbrechung von Verjährungsfristen wichtig ist.
  • Abschluss fortgeschrittener Verfahren?: Laufende Verfahren können trotz aussetzen der Gerichtsverhandlungen zu einem Abschluss gebracht werden, indem die Parteien gemeinsam auf das Durchführen der Hauptverhandlung verzichten.
  • Fristende an bestimmtem Datum innerhalb des Fristenstillstandes?: Es bestehen divergierende Auffassungen zur Frage, wann eine Frist abläuft, deren Enddatum innerhalb des Fristenstillstandes liegt. Die Verordnung des Bundesrates hält fest, der Fristenstillstand gelte auch für „behördliche oder gerichtlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum“ innerhalb des Fristenstillstandes. Dies würde bedeuten, dass die Frist vom 21. März 2020 bis am 19. April 2020 stillsteht und danach weiterläuft. Dennoch haben gewisse Gerichte auf ihrer Webseite bekannt gegeben, die Frist stehe  nicht still, laufe aber bis am 19. April nicht ab.

    Unsere Position: Die Verordnung des Bundesrates hält klar fest, dass der Fristenstillstand auch für Fristen mit einem Enddatum innerhalb des Fristenstillstandes gilt. Unseres Erachtens stehen damit auch Fristen mit einem Enddatum innerhalb des Fristenstillstandes still. Dennoch sollte sicherheitshalber mit dem betreffenden Gericht Kontakt aufgenommen und die Frage des Firstablaufs geklärt werden.

Wie weiter?

Der Bundesrat betont die Wichtigkeit einer funktionierenden Justiz. Er hat deshalb davon abgesehen, landesweit die Vertagung sämtlicher Verhandlungstermine anzuordnen oder einen Zustellungsstopp von Urteilen oder Verfügungen vorzusehen. Er ist der Meinung, die bestehenden Instrumente (Verschieben von Verhandlungen, Verlängern/Wiederherstellen von Fristen) seinen ausreichend, um den derzeitigen Herausforderungen zu begegnen.

Dabei wird übersehen, dass Richter die gesetzlichen Fristen nicht verlängern können, welche insbesondere für die Ergreifung eines Rechtsmittels gelten. Eine Wiederherstellung wäre zwar möglich, doch ist unklar, ob und inwiefern Richter davon Gebrauch machen würden. Um der damit verbundenen Rechtsunsicherheit Rechnung zu tragen, wären insbesondere im Bereich der Rechtsmittelfristen zusätzliche Massnamen wünschenswert, sollte die Situation andauern.

Unser Prozessteam steht Ihnen bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

Autorin: Tina B. Jäger

Kategorie: Blog