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19. Juli 2023 Der Arrestvollzug bei Banken

Update Letter Nr. 148

Bei geschätzten 82% aller Arreste in der Schweiz werden Ansprüche des Schuldners gegenüber einer Bank arrestiert (Bankenarrest). Der Arrestvollzug bei Banken ist damit daily business bei den Betreibungsämtern. Die Probleme bei einem solchen Arrestvollzug sind vielfältig und wurden bis heute noch nie systematisch dargestellt.

Die Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht ZZZ hat in der Ausgabe 62/2023, S. 146 ff., einen Aufsatz mit dem Titel "Der Arrestvollzug bei Banken" publiziert (Autoren: Felix C. Meier-Dieterle, Selim Keller). Der Aufsatz richtet sich sowohl an Bankenjuristen, die mit Vermögenssperren befasst sind, als auch an Rechtsvertreter von Arrestgläubigern und Arrestschuldnern, falls Probleme beim Arrestvollzug entstehen.

Im Aufsatz werden z.B. (auch) folgende Fragen beantwortet:

  • Welche Vermögenswerte muss eine Bank sperren und in welcher Reihenfolge muss sie das tun, wenn der Schuldner ein Depot und Konti in Fremdwährung hat?
  • Darf eine Bank nach Erhalt der Arrestnotifikation ein Depot in EUR saldieren und den Erlös in CHF arrestieren?
  • Darf eine Bank nach Erhalt der Arrestnotifikation das Konto saldieren und den Betrag dem Betreibungsamt überweisen?
  • Sind Dividenden auf den arrestierten Wertschriften, die nach dem Arrestvollzug bezahlt werden, vom Arrest erfasst?
  • Wie ist das Verhältnis zwischen einem zivilrechtlichen Arrest und einer strafrechtlichen oder sanktionsrechtlichen Vermögenssperre?
  • Muss sich eine Bank für ihren Kunden (Arrestschuldner) gegen einen Arrest wehren?
  • Kann das Recht der Bank, Verrechnung zu erklären, verwirken?
  • Darf eine Bank bei einem arrestierten Grundstück vom Mietzinskonto Hypothekarzinsen und Hypothek-Amortisationen bezahlen?
  • Welche Vermögenswerte werden arrestiert, wenn nacheinander Arreste auf denselben Vermögenswerten bewilligt werden?

Der ganze Aufsatz kann über www.legalis.ch heruntergeladen und das Deckblatt mit Inhaltsverzeichnis hier abgerufen werden.

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 148 / 19.07.2023

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