
Der Anlageberater nach FIDLEG und die neuen Beraterregister
Die FINMA hat per 20. Juli 2020 erstmals ein Beraterregister bewilligt. Es handelt sich dabei um das Beraterregister der BX Swiss AG. Weitere Beraterregister dürften demnächst bewilligt werden. Der vorliegende Beitrag geht auf den Begriff der Anlageberater gemäss Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ein und zeigt auf, wie Anlageberater nach erfolgter Bewilligung des ersten Beraterregisters nun tätig werden müssen.
Der Anlageberater als Finanzdienstleister und Kundenberater
Die gewerbsmässige Anlageberatung stellt eine Finanzdienstleistung dar und wird entsprechend vom neuen FIDLEG erfasst (Art. 3 lit. c und d FIDLEG). Der Anlageberater gehört unter dem FIDLEG in die Kategorie der Kundenberater. Kundenberater sind natürliche Personen, die mit einem Kunden eines Finanzdienstleisters in Kontakt treten und diesem eine konkrete Finanzdienstleistung anbieten oder eine solche ausführen (z.B. Abgabe von individuellen Anlageempfehlungen oder Verwaltung von Vermögen).
Gegenstand der Anlageberatung
Art. 3 lit. c Ziff. 4 FIDLEG sieht eine breite Legaldefinition für die Anlageberatung vor. So geht es bei der Anlageberatung um "die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen". In der Regel werden bei der Anlageberatung individuelle Beratungsdienstleistungen für Kunden in den Bereichen der Geld- und Kapitalanlage erbracht sowie damit verbundene Ratschläge und Empfehlungen abgegeben.
Dabei geht der Kundenberater jedoch nicht so weit, auch die Zuständigkeit und Verantwortung für den Anlageentscheid zu übernehmen, was charakteristisch für die Vermögensverwaltung ist, nicht aber für die Anlageberatung. Zusammenfassend kann gesagt werden: Der Anlageberater berät, setzt aber nicht um.
Verhaltenspflichten des Anlageberaters
Die Kundenberater (unter diese Kategorie fallen, wie eingangs erwähnt, auch die Anlageberater) haben gemäss Art. 6 FIDLEG neu angemessene Kenntnisse aufzuweisen, um für Kunden von Finanzdienstleistern tätig werden zu können. Darüber hinaus haben sie sich als Finanzdienstleister an die Verhaltensregeln nach Art. 7 ff. FIDLEG zu halten (z.B. Information der Kunden über Name und Adresse des Finanzdienstleisters, Durchführen einer Angemessenheits- oder Eignungsprüfung und Eintragung in das Beraterregister; mehr dazu im Blogbeitrag Die Verhaltensregeln gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)).
Das Kundenberaterregister
Als weitere Neuheit unter dem FIDLEG müssen sich in der Schweiz tätige Anlageberater – wie auch die übrigen Kundenberater – in ein Kundenberaterregister eintragen lassen, da sie ansonsten ihre Tätigkeit in der Schweiz nicht ausüben dürfen (siehe auch Blogbeitrag Kundenberater müssen neu ins Beraterregister). Die FINMA hat das erste Beraterregister per 20. Juli 2020 bewilligt, und zwar das Beraterregister der BX Swiss AG. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Beraterregister bewilligt werden.
Sinn dieser Eintragungspflicht ist, dass sich Kundenberater ihrer Pflichten nach FIDLEG bewusst sind. Ausserdem kann sich der Kunde durch Einsichtnahme in das Register Informationen über einen Kundenberater beschaffen.
Die Eintragungspflicht gilt auch für Kundenberater aus dem Ausland, welche grenzüberschreitend in der Schweiz tätig werden wollen. Nicht der Registrierungspflicht unterliegen Kundenberater, die bei inländischen, prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern angestellt sind (z.B. Angestellte von Banken und Wertpapierhäusern). Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sind gemäss Art. 31 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.
Fristen und Anforderungen für die Eintragung
Die Übergangsbestimmungen des FIDLEG sehen vor, dass sich Kundenberater innert sechs Monaten nach Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA registrieren müssen. Mit Bewilligung des ersten Beraterregisters per 20. Juli 2020 endet die sechsmonatige Übergangsfrist am 19. Januar 2021. Bis spätestens zu diesem Datum muss das Gesuch um Eintragung in das Beraterregister eingereicht werden. Beim ersten bewilligten Beraterregister der BX Swiss AG muss das Eintragungsgesuch online eingereicht werden.
Voraussetzungen für die Eintragung
Damit sich ein Kundenberater registrieren lassen kann, hat er gemäss Art. 29 Abs. 1 FIDLEG den Nachweis hinreichender Kenntnisse über die Verhaltensregeln des FIDLEG sowie über das notwendige Fachwissen für seine Tätigkeit zu erbringen. Er muss ausserdem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder das Bestehen einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit sowie den Anschluss an eine Ombudsstelle belegen.
Ob die Kenntnisse über die Verhaltensregeln des FIDLEG und über das notwendige Fachwissen für die Tätigkeit bestehen und der erforderliche Nachweis somit gelingt, wird im Rahmen der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs beurteilt, wobei diese Prüfung dem Ermessen der Registrierungsstelle unterliegt. Bei der ersten bewilligten Registrierungsstelle der BX Swiss AG werden die folgenden Nachweise berücksichtigt:
- Diplome, Ausbildungsbestätigungen und Zertifikate;
- Nachweis von Erfahrungen im unterzeichneten Lebenslauf;
- Freiwillig: schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der Kundenberater über die Kenntnisse in den einzutragenden Tätigkeitsfeldern nach Art. 3 Abs. c FIDLEG verfügt.
Die BX Swiss AG als Betreiberin des ersten bewilligten Beraterregisters hat nicht abschliessende Listen über akzeptierte Aus- und Weiterbildungen publiziert.
Sofern die Nachweise von Anbietern ausgestellt wurden, welche die Registrierungsstelle noch nicht überprüft hat (dies dürfte aktuell noch bei einer Vielzahl von Anbietern der Fall sein), stellt die Registrierungsstelle die folgenden Anforderungen, welche hier in gekürzter Form dargestellt werden:
a) Anforderungen an die Kenntnisse der Verhaltensregeln
Es muss nachgewiesen werden, dass Kenntnisse der Verhaltensregeln bestehen. An den Nachweis stellt die Registrierungsstelle die folgenden kumulativen Voraussetzungen:
- Aus- oder Weiterbildung muss angemessen sein (initiale Schulungen müssen mindestens einen halben Tag dauern, Weiterbildungen mindestens zwei Stunden);
- Die Teilnahme muss nachgewiesen werden können (Zertifikat mit Datum der Teilnahme, Name des Teilnehmers, Bezeichnung der Aus- oder Weiterbildung sowie des Instituts);
- Alternativ kann auch ein Test abgelegt werden, in welchem die Kenntnis der Verhaltensregeln geprüft wird, wobei aktuell noch nicht klar ist, welche Institute einen vom Beraterregister akzeptierten Test anbieten.
Inhaltlich stellt die Registrierungsstelle insbesondere die folgenden Anforderungen an die Aus- oder Weiterbildung bzw. an den abzulegenden Test:
- Kenntnis der Verhaltensregeln gemäss Art. 7 bis 19 FIDLEG sowie die Vorschriften über die Interessenskonflikte gemäss Art. 25 bis Art. 27 FIDLEG, die Vorschriften der Verordnung sowie die in der Praxis bestehenden Auslegungen;
- Vorschriften über die Eintragung in das Beraterregister.
b) Anforderungen an die Fachkenntnisse
Der Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne von Art. 6 FIDLEG kann durch belegte Teilnahmen an Aus- und Weiterbildungen erfolgen sowie durch das Ablegen eines entsprechenden Tests. Die Registrierungsstelle setzt die folgenden Anforderungen voraus:
- Aus- oder Weiterbildung bzw. Testinhalt muss einen gewissen Umfang haben und mit einem Test mit Diplom oder Zertifikat abgeschlossen werden;
- für die Prüfung bzw. den Test besteht ein Prüfungsreglement;
- Aus- oder Weiterbildung bzw. Test deckt spezifische Tätigkeitsfelder des Kundenberaters gemäss Art. 3 lit. c FIDLEG ab.
Ferner müssen der Registrierungsstelle detaillierte Angaben eingereicht werden, wie etwa Angaben zur Ausbildungseinrichtung, die reguläre Ausbildungsdauer oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Aus- oder Weiterbildung bzw. am Test.
Inhalt des Beraterregisters
Im Beraterregister werden sodann mindestens die folgenden Informationen über den Anlageberater aufgeführt:
- Name und Vorname des Anlageberaters;
- Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den der Anlageberater tätig ist;
- Funktion und Position des Anlageberaters innerhalb der Organisation;
- Tätigkeitsfelder des Anlageberaters;
- absolvierte Aus- und Weiterbildung(en) des Anlageberaters;
- Ombudsstelle, welcher (a) der Anlageberater (falls er gleichzeitig Finanzdienstleister ist) oder (b) der Finanzdienstleister, für welchen der Anlageberater tätig ist, angeschlossen ist;
- Datum des Registereintrags.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Team Banken- und Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autor: Ruben Masar