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Entsendet ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer in die Schweiz, müssen die örtlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen muss mit verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen gerechnet werden. In leichten Fällen können derzeit Bussen von bis zu CHF 5'000 ausgesprochen werden. Der Nationalrat hat am 29. Februar 2016 nun eine Änderung des Entsendegesetzes gutgeheissen: Die Obergrenze für Bussen bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen soll nun auf CHF 30'000 erhöht werden.
Die Verletzung von Mindestlohnbestimmungen in Gesamt- und Normalarbeitsverträgen kann in schweren Fällen bereits heute zu einem Dienstleistungsverbot von bis zu fünf Jahren und zu einer Busse von bis zu CHF 1'000'000.- führen. Es empfiehlt sich deshalb, im Einzelfall die Berechnungsgrundlage der branchenüblichen Löhne genau abzuklären und vorab mit den kantonalen Behörden abzusprechen.
Die zuständigen kantonalen Behörden prüfen die Arbeits- und Lohnbedingungen – dies jedoch nur summarisch. Ihr Entscheid kann der Paritätischen Kommission bei einer Kontrolle nicht entgegengehalten werden. Dabei zeigt die Berechnung der orts- und branchenüblichen Löhne eine ungeahnte Komplexität. In der Schweiz gelten keine gesetzlich verankerten Mindestlöhne und falls in einem Bereich keine Gesamt- oder Normalarbeitsverträge existieren, muss die Entlöhnung den orts-, berufs- oder branchenüblichen Standards für die entsprechende Tätigkeit entsprechen.
In vorauseilendem Gehorsam im Hinblick auf die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative verschärfen zudem die kantonalen Behörden laufend ihre Praxis in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Mit Blick auf die geplante Erhöhung der Bussen, empfiehlt sich im Einzelfall eine sorgfältige Abklärung unter Berücksichtigung der jeweiligen kantonalen Besonderheiten - sonst könnte es teuer werden.
Autor: Moritz Jäggy
Advokat
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