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Kategorien: Banken- und Finanzmarktrecht, Blog
Am 21. Juni 2019 verabschiedete das Parlament das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke.
Der Bundesrat hat bereits an seiner Sitzung vom 27. September 2019 beschlossen, das Umsetzungsgesetz auf den 1. November 2019 in Kraft zu setzen (vgl. hierzu die Medienmitteilung vom 27. September 2019). In der Zwischenzeit ist auch die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen.
Die Inhaberaktie wird also per 1. November 2019 abgeschafft. Das bedeutet, dass Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt keine Inhaberaktien mehr ausgeben können. Ausgegebene Inhaberaktien müssen sodann bis spätestens am 30. April 2021 in Namenaktien umgewandelt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.
Die Gesellschaften sollten so rasch als möglich die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen treffen und ihre internen Prozesse entsprechend anpassen.
Handelt es sich bei einem Aktionär um eine Gesellschaft, so ist diesem zu raten, bei künftigen Meldungen die neue Definition der wirtschaftlich berechtigten Person zu beachten. Fehlt eine solche Person, muss er dies der Gesellschaft im Sinne einer Negativmeldung mitteilen.
Weitere Informationen zu den wichtigsten Änderungen finden sie in unserem Blogbeitrag vom 10. Juli 2019.
Autorin: Jana Essebier
Rechtsanwältin
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