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10. Juli 2019 Das Ende der Inhaberaktie – Ein Update

Das Parlament verabschiedete am 21. Juni 2019 das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke. Die Referendumsfrist läuft bis am 10. Oktober 2019. Das neue Gesetz wird voraussichtlich Ende dieses Jahres oder Anfang 2020 in Kraft treten.

Ausgangslage

Bereits 2015 hat die Schweiz Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) umgesetzt. Mit dem neuen Gesetz verschärfen sich die Transparenzvorschriften schon wieder (vgl. hierzu den bereits publizierten Blogbeitrag von Januar 2018 sowie den Blogbeitrag von 2015).

Ziel dieses Massnahmenpakets ist, dass die Schweiz im Rahmen der nächsten Länderprüfung eine gute Note erhält und somit schädliche Gegenmassnahmen anderer Staaten vermieden werden können.

Was ändert sich konkret?

Abschaffung der Inhaberaktie

Bis anhin wurde an der Inhaberaktie festgehalten – jetzt wird sie nun doch abgeschafft.

Das neue Gesetz sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch zulässig sind, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

Fällt eine Gesellschaft unter eine dieser Ausnahmen, muss sie beim Handelsregisteramt innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten der neuen Vorschriften die Eintragung dieser Tatsache ins Handelsregister verlangen.

Findet auf eine Gesellschaft keine der beiden Ausnahmen Anwendung, muss sie ihre Inhaberaktien innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Namenaktien umwandeln. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so werden die von ihr ausgegebenen Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt. Nach einer solchen Umwandlung muss die Gesellschaft bei der nächsten Statutenänderung die Statuten entsprechend anpassen. Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

Die Gesellschaft trägt nach der Umwandlung diejenigen Aktionäre in das Aktienbuch ein, die ihre in Art. 697i OR des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben. Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch beantragen. Ein solcher Antrag setzt jedoch die vorgängige Zustimmung der Gesellschaft voraus. Wird innerhalb dieser Frist kein Antrag gestellt, so werden die betroffenen Aktien von Gesetzes wegen nichtig und durch eigene Aktien ersetzt. Die jeweiligen Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Ein Aktionär, dessen Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Bei Verletzung droht Busse

Im Rahmen der Umsetzung der GAFI-Empfehlungen im Jahr 2015 erachtete das Parlament eine Sistierung und Verwirkung von Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs als Sanktion noch als ausreichend. Nun kamen die eidgenössischen Räte der Aufforderung des Bundesrates jedoch nach, Strafbestimmungen einzuführen.

Die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen auf Stufe der Gesellschafter wie auch die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung der Aktien- bzw. Anteilbücher und von Verzeichnissen auf Stufe der Gesellschaft werden neu auch mit Busse bestraft. Der Gesellschaft droht ferner ein Verfahren wegen Organisationsmängeln und damit schlimmstenfalls die Auflösung durch das Gericht.


Weitere relevante Änderungen

Die Praxis hat gezeigt, dass die geltenden Regeln zur Transparenz bei Gesellschaften im Obligationenrecht, soweit sie den wirtschaftlich Berechtigten betreffen, nicht hinreichend bestimmt sind. Der Gesetzgeber hat nun konkretisiert, wer als wirtschaftlich berechtigte Person anzusehen ist bzw. was gemeldet werden muss, wenn es sich beim Aktionär um eine Gesellschaft oder ein börsenkotiertes Unternehmen handelt.

Insbesondere aufgrund der neuen Strafbestimmungen ist die gleichzeitige Einführung der gesetzlichen Definition des wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften nicht nur zu begrüssen, sondern auch notwendig. Ist der Aktionär eine Gesellschaft, so muss als wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert. Entsprechend gilt für die Beurteilung, wer den Aktionär kontrolliert, das gleiche Konzept, wie bei der Feststellung, ob eine Gesellschaft zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet ist. Gemeldet werden muss also, wer:

  • direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte am meldepflichtigen Aktionär hält;

  • direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Aktionärs zu bestellen oder abzuberufen; oder

  • aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss auf den Aktionär ausüben kann.

Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden. Die Gesellschaft kann so feststellen, dass der Aktionär seiner Meldepflicht nachgekommen ist.

Ist der Aktionär eine börsenkotierte Gesellschaft, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Gesellschaft melden.

Weiter hat der Gesetzgeber neu eine Frist für die gemäss geltendem Recht vorgesehenen Meldungen betreffend Änderungen des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse des wirtschaftlich Berechtigten festgelegt. Solche Meldungen müssen innert drei Monaten an die Gesellschaft erfolgen.

Keine Pflicht, ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen

Die ursprünglich im Vernehmlassungsentwurf für bestimmte Gesellschaften vorgesehene Pflicht, über ein Konto bei einer Schweizer Bank zu verfügen, ist (bereits nach der Vernehmlassung) entfallen. Dies ist zu begrüssen. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass die Mehrheit der Gesellschaften bereits über eine Kontoverbindung bei einer Schweizer Bank verfügt, hätte sich unter anderem die Frage gestellt, welche Banken Unternehmen zu welchen Kosten als Kunden aufnehmen müssen (vgl. den bereits publizierten Blogbeitrag von März 2019 zur Frage, ob in der Schweiz ein Rechtsanspruch auf ein Bankkonto besteht).

Was ist zu tun

Gesellschaften, die noch Inhaberaktien ausstehend haben und unter keine der beiden Ausnahmen fallen, sollten bereits jetzt und ohne Zeitdruck eine Umwandlung vornehmen.

Aufgrund der drohenden Sanktionen sollten sowohl Aktionäre als auch die Gesellschaft darauf achten, ihrer Meldepflicht bzw. Verzeichnisführungspflicht ordnungsgemäss nachzukommen. Den Gesellschaften ist zu raten, die internen Prozesse frühzeitig an die neuen Vorschriften anzupassen.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Finanzmarktrechtsteam gerne zur Verfügung.

Autorin: Jana Essebier

Autorin