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16. Oktober 2020 Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht nicht verlängert

Provisorische Massnahmen laufen aus
Per 20. April 2020 hatte der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt. Gleichzeitig schuf er insbesondere für KMU die befristete, unbürokratische Covid-19-Stundung (vgl. dazu unseren Blog "'Hilfe naht' – Die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht" vom 21. April 2020). Die in der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht vorgesehenen ausserordentlichen Massnahmen wurden bis zum 19. Oktober 2020 befristet und werden gemäss Mitteilung des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 nicht verlängert.

Der Bundesrat behält sich allerdings vor, erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut insolvenzrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Angesichts der zurzeit erneut und rasant steigenden Fallzahlen und der möglichen Auswirkung auf die Wirtschaft sind solche erneuten Massnahmen vermutlich tatsächlich nicht ganz auszuschliessen.

Provisorische Nachlassstundung neu bis acht Monate
Ebenfalls am 14. Oktober 2020 beschloss der Bundesrat, die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung von bisher vier auf acht Monate bereits per 20. Oktober 2020 in Kraft zu setzen (Art. 293a Abs. 2 SchKG). Unter der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht betrug diese Frist maximal sechs statt vier Monate (vgl. dazu unseren Blog "'Hilfe naht' – Die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht" vom 21. April 2020 und unseren Blog "Die Nachlassstundung unter COVID-19" vom 14. Mai 2020).

Die definitive Nachlassstundung kann vom zuständigen Gericht im Anschluss an die provisorische Nachlassstundung wie bis anhin für weitere vier bis sechs Monate, auf Antrag des Sachwalters sogar bis auf höchstens 24 Monate gewährt werden (Art. 294 Abs. 1 SchKG, Art. 295b Abs. 1 SchKG). Daran hatte auch die Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht nichts geändert und auch die Aktienrechtsrevision wird hier keine Änderung bringen.

Empfehlung
Es gilt somit ab dem 20. Oktober 2020 wieder uneingeschränkt, dass bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung einer Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden muss. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 OR). Kredite, welche gestützt auf Art. 3 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgt werden, sind jedoch weiterhin, d.h. bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital zu berücksichtigen (Art. 24 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung).

Ist die Gesellschaft jedoch der Überzeugung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht, bietet sich wie schon vor dem Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht an, beim zuständigen Nachlassgericht ein Gesuch um Nachlassstundung einzureichen. Für die nähere Prüfung der Erfolgsaussichten einer Sanierung bzw. Bestätigung eines Nachlassvertrags durch den vom Nachlassgericht eingesetzten Sachwalter stehen neu bis zu acht Monate Zeit zur Verfügung. Kommt das Nachlassgericht zum Schluss, dass die genannten Erfolgsaussichten bestehen, bewilligt es die definitive Nachlassstundung für vier bis sechs Monate, die aber auf bis zu 24 Monate verlängert werden kann.

Für weitere Fragen zur Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht und zum Insolvenzrecht im Allgemeinen steht Ihnen unser Team "Restrukturierung und Insolvenz" gerne zur Verfügung.

Autoren: Thomas Steiner-Krizaj, Jana Essebier

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