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16. November 2020 Atemschutzmaske mit Weltkarte

Das Schweizer Immigrationsrecht wurde durch die eingeführten staatlichen Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus stark eingeschränkt, um die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung zu gewährleisten. Diese Einschränkungen wurden in den letzten Monaten erratisch gelockert und angepasst. In der Folge wurde die Einreise in die Schweiz aus zusätzlichen Ländern zugelassen, einwanderungsrelevante Fristen wurden verlängert und die Quarantänepflicht gilt nur noch für die Einreise in die Schweiz aus vereinzelten Ländern.

Wer darf in die Schweiz einreisen?

Grundsätzlich unterliegen Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem Risikoland oder einem Risikogebiet in die Schweiz einreisen wollen, Einreisebeschränkungen. Gegenwärtig gelten alle Staaten als Risikogebiet mit der Ausnahme von sämtlichen Schengen-Staaten  und den folgenden Ländern: Andorra, Australien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Irland, Japan, Monaco, Neuseeland, Rumänien, Ruanda, San Marino, Südkorea, Singapur, Thailand und Uruguay. Alle anderen Länder gelten nach wie vor als Risikogebiete und Personen aus diesen Ländern unterliegen weiterhin Einreisebeschränkungen und somit wird ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. 

Jedoch können Ausländerinnen und Ausländer – sogar wenn sie aus einem Risikoland kommen – in die Schweiz einreisen, wenn sie beispielsweise im Besitz einer schweizerischen Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung sind, wenn ihnen ein nationales Visum erteilt wurde oder wenn sie eine Situation der äussersten Notwendigkeit nachweisen können. Ein Fall von äusserster Notwendigkeit liegt z.B. vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in der Schweiz durchgeführt wird oder im Todesfall eines nahen Familienangehörigen in der Schweiz. Ausserdem können Drittstaatsangehörige in die Schweiz einreisen, wenn ihnen von einer kantonalen Migrationsbehörde eine Arbeitsbewilligung erteilt wurde.

Visumserteilung

Gegenwärtig ist die Erteilung von Visa des Typs C (auch als "Schengen-Visum" oder "Touristenvisum" bezeichnet) grundsätzlich eingestellt. Dies bedeutet, dass Drittstaatsangehörigen, die aus einem Risikoland oder einer Risikoregion in die Schweiz einreisen wollen und keiner Ausnahmekategorie angehören (Schengen-Staaten und oben aufgeführte Länder), kein Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten ausgestellt wird. Die Ausnahme sind Fälle von äusserster Notwendigkeit.

Fristverlängerungen

Bestimmte einwanderungsrechtlich relevante Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn diese aus Gründen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht eingehalten werden können:

  • Familiennachzug: Grundsätzlich muss das Recht auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren ausgeübt werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten mit ihrer Familie zusammengeführt werden. Wenn diese Fristen aufgrund von Beschränkungen in Verbindung mit COVID-19 nicht eingehalten werden können, werden diese bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Bewilligungsverfall: Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich bei der zuständigen Behörde abzumelden, erlischt ihre Bewilligung gemäss den in Art. 61 Abs. 2 AIG festgehaltenen Fristen (Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten; Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten). Diese Fristen können bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, wenn eine rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz aufgrund von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht möglich ist.
  • Erfassung biometrischer Daten: Für die erstmalige Erteilung oder Erneuerung von Aufenthaltstiteln werden biometrische Daten, die nicht älter als fünf Jahre sind, benötigt. Wenn die rechtzeitige Erfassung oder Erneuerung dieser Daten aufgrund von Umständen in Verbindung mit COVID-19 nicht möglich ist, können die Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2021 erteilt oder verlängert werden.

Für wen gilt die Quarantänepflicht?

Personen, die aus bestimmten Ländern oder Gebieten in die Schweiz einreisen, müssen ihre Ankunft bei der zuständigen kantonalen Behörde melden und sich nach der Einreise direkt für zehn Tage in Quarantäne begeben. Gegenwärtig besteht die Quarantänepflicht für Personen, welche aus den folgenden Ländern in die Schweiz einreisen: Andorra, Armenien, Belgien, Tschechische Republik und die folgenden Gebiete Frankreichs: Region Hauts-de-France, Region Île de France und Überseegebiete von Französisch-Polynesien.

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Quarantänepflicht in der Schweiz. Zu diesen Ausnahmen gehören beispielsweise Transitpassagiere, die sich weniger als 24 Stunden in einem Land oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko aufhalten oder Geschäftsreisende, die aus einem wichtigen, nicht aufschiebbaren Grund reisen, wie beispielsweise Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen, Geschäftsbesuche oder andere wichtige Vertretungsaufgaben.

Wer die Pflicht zur Meldung der Ankunft an die Behörden nicht einhält und sich der Quarantäne entzieht, begeht eine Straftat, die mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 10'000 und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000 geahndet werden kann.

Unser Immigrationsteam berät Sie gerne, zu Fragen in Verbindung mit Reisebeschränkungen für die Schweiz oder zu allgemeinen einwanderungsrechtlichen Belangen haben.

Autor: Urs Haegi

Co-Autorin: Biljana Vasic

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